ANZEIGE

Unheilbar krank: Sollte sie ihre Eigentumswohnung mit 100.000 Dollar Gewinn verkaufen?

Eine unheilbar kranke Frau erwägt den Verkauf einer Eigentumswohnung, die in ihrem Nachlassplan bislang fehlt.

•• 5 Min
Unheilbar krank: Sollte sie ihre Eigentumswohnung mit 100.000 Dollar Gewinn verkaufen?

Eine unheilbar kranke Frau steht vor einer schwierigen Entscheidung über ihr Immobilienvermögen. Nach Angaben ihrer engsten Freundin hat sie voraussichtlich weniger als ein Jahr zu leben. Nun erwägt sie den Verkauf einer Eigentumswohnung, die in ihrem Nachlassplan bislang keine Berücksichtigung fand. Bei einem Verkauf schätzt sie den Kapitalgewinn auf etwa 100.000 Dollar.

Der Fall wurde von der US-Finanzpublikation MarketWatch aufgegriffen. Die Freundin, die seit über 40 Jahren mit der Erkrankten verbunden ist, schildert darin die Situation. Die Betroffene ist geschieden und hat zwei erwachsene Kinder, die beide Anfang zwanzig sind. Finanziell steht sie nach Darstellung der Freundin gut da.

Gemeinsam mit einem Anwalt hat die Frau bereits einen Nachlassplan erstellt. Dieser umfasst auch ihre Hauptwohnsitzimmobilie, die ihr zur Hälfte gehört – die andere Hälfte hält ihr unverheirateter Partner. Die Eigentumswohnung, um die es nun geht, war bei der Erstellung dieses Plans allerdings nicht berücksichtigt worden.

Die Details

Die Eigentumswohnung wird derzeit von ihrem jüngeren Sohn bewohnt. Dieser möchte jedoch mit Freunden an einen anderen Ort ziehen. Damit entfällt für die Mutter ein wesentlicher Grund, die Wohnung zu behalten. Sie beabsichtigt daher, die Immobilie zu verkaufen.

Der geschätzte Kapitalgewinn liegt bei rund 100.000 Dollar. Dieser Betrag ist steuerlich relevant, denn in den USA unterliegen Gewinne aus Immobilienverkäufen grundsätzlich der Kapitalertragsteuer. Wie hoch die tatsächliche Steuerlast ausfällt, hängt von den individuellen Verhältnissen ab – etwa davon, ob und in welchem Umfang Ausnahmen für den Hauptwohnsitz greifen. Die Eigentumswohnung ist jedoch nicht der Hauptwohnsitz der Eigentümerin, sondern wird vom Sohn bewohnt.

Bemerkenswert ist die Konstellation innerhalb der Familie: Die Frau ist geschieden, lebt aber mit einem unverheirateten Partner zusammen, dem die Hälfte des Hauptwohnsitzes gehört. Die Eigentumswohnung dagegen befindet sich offenbar vollständig in ihrem Besitz. Genau diese Trennung macht die spätere Verteilung des Vermögens komplex.

Offen bleibt im geschilderten Fall, ob und in welcher Form die Eigentumswohnung noch in die Nachlassplanung einbezogen werden soll. Die Frau hat den Verkauf bislang nur erwähnt; ein konkreter Zeitplan wird nicht genannt. Ebenso wenig ist bekannt, ob die beiden erwachsenen Kinder oder der Partner in die Überlegungen eingebunden sind. Auch die Frage, ob die Wohnung im Fall eines Verkaufs noch vor dem Tod der Eigentümerin übertragen werden soll, wird nicht beantwortet.

Hintergrund: Was bisher geschah

Bereits am 14.09.2026 berichtete aktien.news über einen Fall der Nachlassplanung bei schwerer Krankheit. Damals ging es um einen 73-jährigen US-Amerikaner, dessen Sohn an einer potenziell tödlichen genetischen Erkrankung leidet und der als alleiniger Erbe eines Vermögens von 1,3 Millionen Dollar vorgesehen war. Der Vater suchte nach einer Möglichkeit, einen alternativen oder bedingten Begünstigten zu benennen, falls der Sohn vor ihm versterben sollte. Haus, Auto und Bankkonten waren als sogenannte „Transfer-on-Death“-Objekte eingerichtet.

Am 13.08.2026 berichtete aktien.news über Pläne der Trump-Regierung, die Kapitalertragsteuer auf Hausverkäufe zu senken. Kevin Hassett, Direktor des National Economic Council, und der frühere NEC-Chef Larry Kudlow diskutierten das Thema auf Fox Business. Kudlow zufolge hatte er mit Präsident Donald Trump über die Indexierung von Kapitalerträgen an die Inflation sowie über Änderungen der Kapitalertragsteuer auf Hausverkäufe gesprochen. Trump sei an diesen Ideen „sehr interessiert“. Ziel war es, einen größeren Teil der Gewinne von Hausbesitzern beim Verkauf ihres Hauptwohnsitzes vor Steuern zu schützen.

Am 08.08.2026 berichtete aktien.news über eine amerikanische Familie, in der der Bruder an einer fortgeschrittenen Krebserkrankung mit schlechter Prognose litt und der Vater 94 Jahre alt war. Eine Schwester fungierte als Mit-Treuhänderin. Der Vater hatte sein Haus im US-Bundesstaat Wisconsin vor über 20 Jahren in einen widerruflichen Trust eingebracht; der Immobilienwert belief sich auf 600.000 US-Dollar.

Am 03.04.2026 berichtete aktien.news über die Erbschaftsteuer in Deutschland. Demnach profitieren Ehegatten von einem Freibetrag von 500.000 Euro, Kinder erhalten jeweils 400.000 Euro. Bei Immobilien, Barvermögen und Ersparnissen summieren sich die Werte jedoch schnell.

Was das für Anleger bedeutet

Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, den Nachlassplan an veränderte Lebensumstände anzupassen. Immobilien, die zunächst nicht berücksichtigt wurden, können später erhebliche steuerliche und erbrechtliche Fragen aufwerfen. Wer eine Immobilie verkauft, sollte die steuerlichen Folgen frühzeitig klären.

Für deutsche Privatanleger ist der Fall vor allem als Beispiel für vorausschauende Planung relevant. In Deutschland greift die Erbschaftsteuer ab bestimmten Freibeträgen, wie der Bericht vom 03.04.2026 zeigt. Anders als in den USA wird in Deutschland der Gewinn aus dem Verkauf einer selbst genutzten Immobilie nicht in jedem Fall besteuert – die Regelungen unterscheiden sich deutlich vom US-Recht. Eine pauschale Übertragung der im geschilderten Fall genannten 100.000 Dollar auf deutsche Verhältnisse ist daher nicht möglich.

Zudem zeigt der Bericht vom 13.08.2026, dass die steuerlichen Rahmenbedingungen in den USA in Bewegung sind. Ob und wann die diskutierten Änderungen umgesetzt werden, ist offen. Wer Immobilienvermögen hält, sollte die politische Entwicklung daher im Blick behalten.

Ein weiterer Aspekt betrifft die Reihenfolge der Vermögensübertragung. Wird eine Immobilie noch zu Lebzeiten verkauft, entsteht ein steuerpflichtiger Kapitalgewinn. Bleibt sie im Nachlass, stellt sich die Frage der Bewertung und der Verteilung unter den Erben. Beide Wege haben unterschiedliche Konsequenzen – eine Entscheidung sollte deshalb nicht allein aus emotionalen Gründen getroffen werden.

Ausblick

Ein konkreter Verkaufstermin für die Eigentumswohnung wird im geschilderten Fall nicht genannt. Die Frau hat den Verkauf bislang nur erwähnt. Auch die Frage, ob die Immobilie noch in den bestehenden Nachlassplan aufgenommen wird, bleibt offen. Der jüngere Sohn plant, mit Freunden an einen anderen Ort zu ziehen – ein Zeitpunkt dafür wird nicht genannt.

Kurz erklärt

  • Kapitalgewinn: Der Gewinn, der beim Verkauf eines Vermögenswerts über dem ursprünglichen Kaufpreis entsteht.
  • Nachlassplan: Die vorausschauende Regelung, wer welches Vermögen nach dem Tod erhalten soll.
  • Hauptwohnsitz: Die Immobilie, in der eine Person tatsächlich und dauerhaft wohnt.
NachlassplanungKapitalgewinnEigentumswohnung VerkaufenKapitalertragsteuerImmobilienverkauf UsaErbschaftsteuerNachlass ImmobilieVermögensplanung

Meistgelesene News

  1. Galeria-Insolvenz: Schicksal von 12.000 Jobs hängt an BA-Entscheidung
  2. Gaming und Wetten: Krypto-Klage, GTA 6 und Aktivisten-Investor im Fokus
  3. SpaceX-Aktie: Könnte eine Investition von 5.000 Dollar Millionär machen?
  4. Take-Two-Aktie vor GTA-6-Release: Chance oder Risikofalle?
  5. Rheinmetall-Aktie legt 3 Prozent zu – Morgan Stanley beflügelt Rüstungssektor

Disclaimer


Wichtiger Hinweis auf bestehende Interessenkonflikte:

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass im Rahmen dieser Publikation Interessenkonflikte bestehen:

1. Die Stock Market Media Ltd. und ihr nahestehende Personen besitzen Aktien der hier empfohlenen Gesellschaften und beabsichtigen, diese im Rahmen und zu jedem Zeitpunkt dieser Empfehlung zu verkaufen. Hierin besteht ein eindeutiger und konkreter Interessenkonflikt.

2. Der Herausgeber dieser Publikation, sowie die verantwortlichen Redakteure erhalten für die Erstellung eine finanzielle Vergütung. Auch hierin besteht ein eindeutiger und konkreter Interessenkonflikt.

3. Beachten Sie auch die weitergehenden Ausführungen zu bestehenden Interessenkonflikten im nachfolgenden Disclaimer, u.a. unter Ziff. 2.

Wichtige Informationen und Pflichtmitteilungen gemäß Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) sowie gemäß Finanzanlageverordnung (FinAnV).

Stock Market Media Ltd. hat ihre Tätigkeit als Ersteller von Anlagestrategieempfehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder von Anlageempfehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, (bisher „Finanzanalysen“) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) gemäß WpHG angezeigt. Die Pflichten der Stock Market Media Ltd. regeln sich primär nach den §§ 85, 86 WpHG, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/958.

Angaben über den/die Ersteller dieser Publikation:
Verantwortlich für die Erstellung der Texte und Inhalte dieser Publikation ist Herr Roberto Gonçalves de Albuquerque, als Analyst und Chefredakteur. Herausgeber ist die Stock Market Media Ltd., 405 Kings Road, Flat 600, London; SW10 0BB, Vereinigtes Königreich, vertreten durch den Director Roberto Gonçalves de Albuquerque.

Wichtige Hinweise zur Erstellung dieser Veröffentlichung:
Diese Veröffentlichung enthält sowohl Tatsachen und Fakten zu den besprochenen Unternehmen, als auch rein subjektive Werturteile, Interpretationen, Schätzungen, Hochrechnungen, Vorhersagen und Preisziele. Diese versuchen wir, möglichst transparent voneinander abzugrenzen, um irreführende Angaben zu vermeiden. Recherche, Aufbereitung und Formulierung erfolgen dabei unter Einsatz gängiger digitaler und KI-gestützter Hilfsmittel; die inhaltliche Prüfung und die redaktionelle Verantwortung liegen bei uns. Die wesentlichen Grundlagen und Maßstäbe unserer Werturteile und Bewertungen, der besprochenen Aktien, basieren auf folgender Vorgehensweise:

Beurteilung und Bewertung von Unternehmen nach herkömmlichen Bewertungsmethoden (grundlegender Bewertungsansatz)

  • Einschätzung des Potentials der zukünftigen Unternehmensentwicklung (Wachstumsansatz) und Hochrechnung auf das entsprechende Bewertungspotential (Kurs-Potential-Analyse) sowie einer möglichen Unternehmens-Aktien-Bewertung aufgrund potentieller Gewinnerwartungen (KGV Hochrechnung)
  • Einschätzung des von uns erwarteten Best-Case-Szenarios im absoluten Erfolgsfall des Unternehmens (Blue-Sky-Potential-Ansatz)
  • Effekt der von uns erwarteten, gesteigerten Bekanntheit der empfohlenen Aktie auf den Aktienkurs durch einen starken Anstieg der Nachfrage am Markt (insbesondere maßgeblich bei marktengen oder neu bzw. erstmals empfohlenen Aktien) aufgrund der von uns oder Dritten veröffentlichten Publikationen (meistens Kaufempfehlungen), (Multiplikator- / Momentum-Effekt, Hype), dadurch überproportional steigende Rendite/Aktienkurs bei entsprechend steigendem Risiko
  • Technische Analyse des Aktienkurses gemäß gängiger Analyse-Methoden, meist zur Voraussage von Kurs-Signalen (Kauf- oder Verkaufssignal, Ausbruch der Aktie, Festlegung von Kurszielen, Unterstützungs- oder Widerstandsbereichen, erwarteten Mindestbewegungen oder Mindest-Gegenbewegungen, Voraussage von Signalpunkten (wenn-dann), etc.), größtenteils auf der erwarteten Massenpsychologie aufbauend. (technischer Ansatz).

Herkömmliche Bewertungsansätze sind bei jungen oder noch umsatzlosen Unternehmen oft schlecht sinnvoll anwendbar. Daher stützen wir uns bei der Bewertung von solchen Unternehmen tendenziell auf die von uns errechnete Potential-Analyse, sowie die Einschätzung der Nachfrage nach solchen Aktien am Kapitalmarkt. Letztendlich entscheidet der Markt über den Aktienkurs eines Unternehmens. Entsteht durch umfangreiche Empfehlungen einer Aktie, eine exzessive Nachfrage nach dieser, ist es möglich, dass der Aktienkurs bei einem hohen Handelsvolumen überdurchschnittlich steigt. Dies führt zwar zu extremen Gewinnmöglichkeit, erhöht jedoch entsprechend das Risiko einer Blasenbildung mit entsprechendem Kursrückgang. Durch die gesteigerte Volatilität der Aktie in solchen Situationen ergeben sich überdurchschnittliche Gewinn- und Verlustmöglichkeiten, sowohl in beide Handelsrichtungen als auch bei wiederkehrenden Gegenbewegungen. Auch solche Marktentwicklungen sind ein wichtiger Teil unserer Handelsempfehlungen und Bewertungsansätze.

Diese Publikation befasst sich ausschließlich mit überdurchschnittlich volatilen Werten mit hohem Gewinn- und auch Verlustpotential.

Hinweis zu Informationsquellen:
Die Zuverlässigkeit von Informationsquellen wird von uns vor deren Verwendung ausführlich geprüft und von uns entsprechend ihrer Glaubwürdigkeit und Bedeutung subjektiv bewertet. Dabei entscheiden wir nach eigenen Maßstäben, welche Quellen wir für relevant, zu konservativ oder zu optimistisch halten. Letztendlich legen wir unsere Empfehlungen aufgrund unserer persönlichen Einschätzungen fest. Bei der Informationsbeschaffung greifen wir auf zahlreiche öffentlich zugängliche Quellen zurück wie z.B. Pressemitteilungen, Ad-Hoc-Mitteilungen, Unternehmensmeldungen, Firmenpräsentationen, Publikationen und Artikeln zum besprochenen Unternehmen, gängige Finanzmedien im In- und Ausland sowie auf Unternehmens- oder Branchen-Analysen Dritter.

In unseren Publikationen werden ausschließlich öffentlich verfügbare Informationen und Quellen, sowie vom Unternehmen selbst verbreitete Informationen verwendet.

Hinweis zu bestehenden Interessenkonflikten:
Wir weisen hiermit darauf hin, dass Gesellschafter, Redakteure, Mitarbeiter sowie Personen bzw. Unternehmen die an der Erstellung dieser Veröffentlichung beteiligt sind, sowie Auftraggeber (Dritte) der Publikation von Stock Market Media Ltd. zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung direkt oder indirekt Anteile an Wertpapieren, welche im Rahmen der jeweiligen Publikation besprochen werden, halten. und daher an einer Kurs- und/oder Umsatzsteigerung, d.h. auch einer erhöhten Handelsliquidität interessiert sind, da die Absicht besteht, in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Veröffentlichung diese Wertpapiere zu verkaufen und an steigenden Kursen und Umsätzen zu partizipieren. Ein Kurszuwachs der Aktien der vorgestellten Unternehmen kann zu einem Vermögenszuwachs bei diesen Personen führen. Durch die Besprechung des Unternehmens können jedenfalls der Aktienkurs des Unternehmens erheblich beeinflusst werden. Insbesondere wird auch durch Wertpapiertransaktionen der Aktienkurs der besprochenen Unternehmen maßgeblich beeinflusst. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um Unternehmen handelt deren Aktien keine breite Marktkapitalisierung haben und bei denen nur ein enger Markt besteht. Hier können auch nur geringe Auftragsvolumen erhebliche Auswirkungen auf die Kurse haben. Sie sind aber auch daran interessiert, dass der Kurs des besprochenen Unternehmens sinkt, wenn sie deren Aktien günstiger erwerben wollen. Dies begründet laut Gesetz einen Interessenskonflikt, auf den wir hiermit ausdrücklich hinweisen.

Stock Market Media Ltd. und seine Mitarbeiter werden zudem für die Vorbereitung, elektronische Verbreitung und Veröffentlichung dieser Publikation sowie für andere Dienstleitungen entgeltlich entlohnt. Dies begründet laut Gesetz einen Interessenskonflikt, auf den wir hiermit ausdrücklich hinweisen.

Diese Vergütung kann durch das Unternehmen über das die Stock Market Media Ltd. Informationen veröffentlicht, durch mit diesen Unternehmen verbundene Dritte oder sonstige Dritte, die ein Interesse in Bezug auf die im Zusammenhang mit dieser Veröffentlichung besprochenen Unternehmen verfolgen, erfolgen. Dies begründet laut Gesetz einen Interessenskonflikt, auf den wir hiermit ausdrücklich hinweisen. Dieser wird zunächst dadurch begründet, dass die Stock Market Media Ltd. im Interesse ihres Auftraggebers ihre Ausführungen vornehmen könnte. Die Stock Market Media Ltd. und/oder mit ihr verbundene Unternehmen haben mit der gegenständlichen Gesellschaft bzw. mit deren Aktionären eine kostenpflichtige Vereinbarung zur Erstellung der redaktionellen Besprechung getroffen. Dies begründet laut Gesetz einen Interessenskonflikt, auf den wir hiermit ausdrücklich hinweisen.

Hinweis zur Handhabe der internen Organisationspflichten:
Aufgrund der geringen Unternehmensgröße des Herausgebers, ist eine interne Kontrolle der Compliance Prozesse der an dieser Publikation mitwirkenden Mitarbeiter und sonstigen Beteiligten überschaubar.

Verantwortliche Aufsichtsbehörde:
Die Stock Market Media Ltd. hat ihre Tätigkeit gemäß § 86 WpHG bei der BaFin angezeigt.