ANZEIGE

Virginia: So erhalten Unternehmer eine Lizenz für den Cannabis-Markt

Virginia veröffentlicht Entwurfsvorschriften für den Adult-Use-Cannabismarkt – doch viele Details bleiben offen.

•• 5 Min
Virginia: So erhalten Unternehmer eine Lizenz für den Cannabis-Markt

Virginia bereitet sich auf den Start seines Adult-Use-Cannabismarkts vor. Anfang dieses Monats hat die staatliche Cannabis Control Authority (CCA) Entwurfsvorschriften veröffentlicht. Der erste Verkauf ist jedoch erst im kommenden Juli geplant. Wer eine Lizenz für einen Cannabis-Betrieb in Virginia erhalten möchte, sieht sich weiterhin erheblichen Unsicherheiten gegenüber.

Zwar gibt es nun einige solide Antworten auf die Frage, wie eine Lizenz zu bekommen ist. Doch es bleibt unklar, wer in den voraussichtlich milliardenschweren Markt eintreten wird – und auf welche Weise. Abgesehen vom Eintrittspreis für eine potenzielle Lotterie, die ausgelöst wird, wenn die Zahl der Bewerber die nach staatlichem Recht zulässigen Genehmigungen übersteigt, wurden kaum neue Details bekannt. So wissen Interessenten weiterhin nicht, wie viele kleinere Anbaulizenzen es geben wird, ob die Genehmigungen regional begrenzt werden oder welche genauen Anforderungen für die Qualifikation gelten.

Klar ist hingegen: Die Eintrittsgebühren liegen je nach Lizenztyp zwischen 1.000 und 7.500 US-Dollar. Zudem erhalten Inhaber von Hanflizenzen einzigartige Zugänge zum regulierten Cannabismarkt. Die CCA muss den Bewerbungsprozess bis Ende des Jahres abschließen. Der Staat stellt „höchstens" 350 Einzelhandelslizenzen und 100 Mikrobetriebslizenzen aus und legt Obergrenzen für andere Lizenztypen fest.

Der Auftrag an die Aufsichtsbehörde

Gouverneurin Abigail Spanberger und die Gesetzgeber des Staates haben die CCA angewiesen, „die Anzahl der ausgegebenen Lizenzen nach Art oder Klasse zur Führung einer Marihuana-Einrichtung so festzulegen, dass sichergestellt wird, dass das Angebot an Marihuana ausreichend ist, um die Nachfrage zu decken, die Marktstabilität gewährleistet wird, die Marktdominanz vermieden wird und ein wettbewerbsfähiger Markt entsteht, der Kleinunternehmenschancen und -bedenken berücksichtigt." Mit anderen Worten: Die Behörde soll weder zu viele noch zu wenige Lizenzen ausgeben, damit Virginia für alle Lotteriegewinner ein profitabler Markt sein kann.

Wie in mehreren anderen Bundesstaaten gewährt Virginia Antragstellern mit Fokus auf soziale Gerechtigkeit (Social Equity) Priorität. Die Qualifikation richtet sich nach dem aktuellen Wohnsitz in wirtschaftlich benachteiligten oder „überpolizeiten" Gebieten. Für den Moment bleibt allerdings unklar, ob Antragsteller aus anderen Bundesstaaten qualifizierungsfähig sind. Lizenzierungsprogramme, die auf dem Wohnsitz basieren, sind in anderen Staaten bereits Gegenstand von Klagen wegen Verstoßes gegen die „Dormant Commerce Clause" geworden, darunter jüngste Rechtsstreitigkeiten in Rhode Island, die ihren Lizenzierungsprozess gestoppt haben. Ähnliche Fälle in Kalifornien und Washington werden möglicherweise vor dem Obersten Gerichtshof verhandelt. Sollten diese als rechtmäßig befunden werden, könnten sie lizenzierte Programme auf Wohnsitzbasis landesweit auf den Kopf stellen. Die CCA beobachtet dies vermutlich und ist bereit, ihren eigenen Prozess bei Bedarf anzupassen, um nicht selbst vor Gericht gezogen zu werden – ein Schicksal, das den Start des Adult-Use-Cannabis-Verkaufs in New York verzögert hat.

Finanzierung und Geschäftsmöglichkeiten

Wie andere Bundesstaaten gezeigt haben, ist die Finanzierung für Lizenznehmer mit Social-Equity-Status notorisch schwer zu beschaffen. Um dieses Problem zu lösen, führt der Staat finanzielle Unterstützungsmechanismen für Impact-Antragsteller ein. Dazu zählen Zuschüsse, zinsgünstige, zinsfreie und bedingte Darlehen, Kredite durch Community Development Financial Institutions (CDFI), der Erlass von Bewerbungs- und Lizenzgebühren sowie die Nutzung gemeinsamer Einrichtungen, Geräte und Verarbeitungsflächen.

Auch allgemeine Antragsteller haben attraktive Möglichkeiten. Jeder Erwachsene ab 21 Jahren kann nach Feststellung des grundlegenden Eligibility-Status für die allgemeine Lotterie in verschiedenen Kategorien bewerben. Das schafft die Chance, in einem hochvolumigen Markt zu operieren, bedeutet aber auch geringere Gewinnchancen aufgrund der höheren Zahl an Lotterieeinträgen. Eine upfront-Anforderung, Nachweise über Kapitalausstattung oder gesicherte Räumlichkeiten vorzulegen, gibt es nicht. Diese Anforderungen greifen erst nach dem Lotteriegewinn während der vorläufigen Lizenzierung.

Der Lizenztyp für Mikrobetriebe ist attraktiv, da er vertikale Integration ermöglicht. Es wird zunächst nur 100 Mikrobetriebslizenzen geben, die ausschließlich zwei Gruppen vorbehalten sind: Landwirten des US-Landwirtschaftsministeriums (US Department of Agriculture) sowie Inhabern von Staats-Hanflizenzen, die vor Januar 2021 in gutem Stand lizenziert waren.

Anbaugrenzen und Hanf-Konvertierung

Anbaugenehmigungen werden in fünf Größenklassen unterteilt, die sich von 5.000 bis 35.000 Quadratfuß Dachfläche erstrecken. Mit relativ kleinen Anbaubegrenzungen hofft der Staat, kleine Unternehmen und mehr Wettbewerb zu fördern. Einige Kritiker befürchten jedoch, dass die bestehenden vertikal integrierten medizinischen Marihuana-Betriebe des Staates, sogenannte „pharmaceutical processors", einen frühen Vorsprung genießen werden. Gleichzeitig müssen Inhaber dieser Genehmigungen eine Eintrittsgebühr in Höhe von 10 Millionen US-Dollar zahlen.

Eines der größten Probleme ist die Vorschrift, bis zu 10 Anbaulizenzen und 10 Herstellungslizenzen an bestehende Hanflizenzerhalter gegen eine Konvertierungsgebühr von 500.000 US-Dollar auszustellen. Die CCA hat die Größenbegrenzungen dieser Lizenzen noch nicht definiert und auch nicht geklärt, ob beide Typen von einer einzigen Entität erworben werden können. Vorgeschrieben ist, einen Konvertierungsantragsprozess spätestens am 1. Februar 2027 zu veröffentlichen. Eine Cannabis-Lizenzlotterie, bei der der Gewinner das Privileg hat, 500.000 US-Dollar zu zahlen, um zur vorläufigen Genehmigung vorzurücken, hat es bislang nicht gegeben. In einer solch hochriskanten Situation ist mit Rechtsstreitigkeiten zu rechnen.

Um zu verhindern, dass Briefkastengesellschaften (Shell Companies) die Lotterieeinträge manipulieren, will Virginia die Begrenzung auf nur einen Lotterieeintrag pro Kategorie pro Person oder Entität streng durchsetzen. Die CCA wird die Offenlegung und Rückverfolgung des tatsächlichen wirtschaftlich Berechtigten (Ultimate Beneficial Ownership) sowie die Genehmigung von Eigentums- und Kontrolländerungen verlangen. Dabei überprüft sie Finanzierungs-, Management- und Vertragsarrangements auf potenziellen unangemessenen Einfluss. Das Gesetz weist die Behörde ausdrücklich an, Faktoren wie Finanzierungsabhängigkeit, Preisgestaltung, Kontrolle über Regalflächen und gemeinsame Personalressourcen zu bewerten.

In den nächsten Monaten muss die CCA noch einige folgenschwere Lücken schließen, bevor das Bewerbungsfenster öffnet. Antragsteller benötigen klare Regeln zur Anzahl der verfügbaren Lizenzen in jeder Kategorie, dazu, ob Anbaulotterien regional stattfinden, welche Dokumente zur Qualifikation für eine Lotterie erforderlich sind und wie der Impact-Status genau bestimmt wird. Ebenso müssen Struktur und Eligibility des Hanf-Lizenz-Konvertierungsprogramms geklärt werden. Bis diese Details feststehen, sollten Antragsteller den aktuellen Rahmen als Roadmap und nicht als vollständiges Bewerbungs- und Lizenzierungshandbuch betrachten. Der Beitrag stammt von Jennifer Martin, einer Branchenexpertin für Lizenzierung und Design von Anbaueinrichtungen.

Virginia Cannabis LizenzAdult-Use-Cannabis VirginiaCannabis Control AuthoritySocial Equity CannabisCannabis LotterieHanflizenz VirginiaCannabis Markt Usa

Meistgelesene News

  1. Galeria-Insolvenz: Schicksal von 12.000 Jobs hängt an BA-Entscheidung
  2. Gaming und Wetten: Krypto-Klage, GTA 6 und Aktivisten-Investor im Fokus
  3. SpaceX-Aktie: Könnte eine Investition von 5.000 Dollar Millionär machen?
  4. Take-Two-Aktie vor GTA-6-Release: Chance oder Risikofalle?
  5. Rheinmetall-Aktie legt 3 Prozent zu – Morgan Stanley beflügelt Rüstungssektor

Disclaimer


Wichtiger Hinweis auf bestehende Interessenkonflikte:

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass im Rahmen dieser Publikation Interessenkonflikte bestehen:

1. Die Stock Market Media Ltd. und ihr nahestehende Personen besitzen Aktien der hier empfohlenen Gesellschaften und beabsichtigen, diese im Rahmen und zu jedem Zeitpunkt dieser Empfehlung zu verkaufen. Hierin besteht ein eindeutiger und konkreter Interessenkonflikt.

2. Der Herausgeber dieser Publikation, sowie die verantwortlichen Redakteure erhalten für die Erstellung eine finanzielle Vergütung. Auch hierin besteht ein eindeutiger und konkreter Interessenkonflikt.

3. Beachten Sie auch die weitergehenden Ausführungen zu bestehenden Interessenkonflikten im nachfolgenden Disclaimer, u.a. unter Ziff. 2.

Wichtige Informationen und Pflichtmitteilungen gemäß Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) sowie gemäß Finanzanlageverordnung (FinAnV).

Stock Market Media Ltd. hat ihre Tätigkeit als Ersteller von Anlagestrategieempfehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder von Anlageempfehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, (bisher „Finanzanalysen“) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) gemäß WpHG angezeigt. Die Pflichten der Stock Market Media Ltd. regeln sich primär nach den §§ 85, 86 WpHG, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/958.

Angaben über den/die Ersteller dieser Publikation:
Verantwortlich für die Erstellung der Texte und Inhalte dieser Publikation ist Herr Roberto Gonçalves de Albuquerque, als Analyst und Chefredakteur. Herausgeber ist die Stock Market Media Ltd., 405 Kings Road, Flat 600, London; SW10 0BB, Vereinigtes Königreich, vertreten durch den Director Roberto Gonçalves de Albuquerque.

Wichtige Hinweise zur Erstellung dieser Veröffentlichung:
Diese Veröffentlichung enthält sowohl Tatsachen und Fakten zu den besprochenen Unternehmen, als auch rein subjektive Werturteile, Interpretationen, Schätzungen, Hochrechnungen, Vorhersagen und Preisziele. Diese versuchen wir, möglichst transparent voneinander abzugrenzen, um irreführende Angaben zu vermeiden. Recherche, Aufbereitung und Formulierung erfolgen dabei unter Einsatz gängiger digitaler und KI-gestützter Hilfsmittel; die inhaltliche Prüfung und die redaktionelle Verantwortung liegen bei uns. Die wesentlichen Grundlagen und Maßstäbe unserer Werturteile und Bewertungen, der besprochenen Aktien, basieren auf folgender Vorgehensweise:

Beurteilung und Bewertung von Unternehmen nach herkömmlichen Bewertungsmethoden (grundlegender Bewertungsansatz)

  • Einschätzung des Potentials der zukünftigen Unternehmensentwicklung (Wachstumsansatz) und Hochrechnung auf das entsprechende Bewertungspotential (Kurs-Potential-Analyse) sowie einer möglichen Unternehmens-Aktien-Bewertung aufgrund potentieller Gewinnerwartungen (KGV Hochrechnung)
  • Einschätzung des von uns erwarteten Best-Case-Szenarios im absoluten Erfolgsfall des Unternehmens (Blue-Sky-Potential-Ansatz)
  • Effekt der von uns erwarteten, gesteigerten Bekanntheit der empfohlenen Aktie auf den Aktienkurs durch einen starken Anstieg der Nachfrage am Markt (insbesondere maßgeblich bei marktengen oder neu bzw. erstmals empfohlenen Aktien) aufgrund der von uns oder Dritten veröffentlichten Publikationen (meistens Kaufempfehlungen), (Multiplikator- / Momentum-Effekt, Hype), dadurch überproportional steigende Rendite/Aktienkurs bei entsprechend steigendem Risiko
  • Technische Analyse des Aktienkurses gemäß gängiger Analyse-Methoden, meist zur Voraussage von Kurs-Signalen (Kauf- oder Verkaufssignal, Ausbruch der Aktie, Festlegung von Kurszielen, Unterstützungs- oder Widerstandsbereichen, erwarteten Mindestbewegungen oder Mindest-Gegenbewegungen, Voraussage von Signalpunkten (wenn-dann), etc.), größtenteils auf der erwarteten Massenpsychologie aufbauend. (technischer Ansatz).

Herkömmliche Bewertungsansätze sind bei jungen oder noch umsatzlosen Unternehmen oft schlecht sinnvoll anwendbar. Daher stützen wir uns bei der Bewertung von solchen Unternehmen tendenziell auf die von uns errechnete Potential-Analyse, sowie die Einschätzung der Nachfrage nach solchen Aktien am Kapitalmarkt. Letztendlich entscheidet der Markt über den Aktienkurs eines Unternehmens. Entsteht durch umfangreiche Empfehlungen einer Aktie, eine exzessive Nachfrage nach dieser, ist es möglich, dass der Aktienkurs bei einem hohen Handelsvolumen überdurchschnittlich steigt. Dies führt zwar zu extremen Gewinnmöglichkeit, erhöht jedoch entsprechend das Risiko einer Blasenbildung mit entsprechendem Kursrückgang. Durch die gesteigerte Volatilität der Aktie in solchen Situationen ergeben sich überdurchschnittliche Gewinn- und Verlustmöglichkeiten, sowohl in beide Handelsrichtungen als auch bei wiederkehrenden Gegenbewegungen. Auch solche Marktentwicklungen sind ein wichtiger Teil unserer Handelsempfehlungen und Bewertungsansätze.

Diese Publikation befasst sich ausschließlich mit überdurchschnittlich volatilen Werten mit hohem Gewinn- und auch Verlustpotential.

Hinweis zu Informationsquellen:
Die Zuverlässigkeit von Informationsquellen wird von uns vor deren Verwendung ausführlich geprüft und von uns entsprechend ihrer Glaubwürdigkeit und Bedeutung subjektiv bewertet. Dabei entscheiden wir nach eigenen Maßstäben, welche Quellen wir für relevant, zu konservativ oder zu optimistisch halten. Letztendlich legen wir unsere Empfehlungen aufgrund unserer persönlichen Einschätzungen fest. Bei der Informationsbeschaffung greifen wir auf zahlreiche öffentlich zugängliche Quellen zurück wie z.B. Pressemitteilungen, Ad-Hoc-Mitteilungen, Unternehmensmeldungen, Firmenpräsentationen, Publikationen und Artikeln zum besprochenen Unternehmen, gängige Finanzmedien im In- und Ausland sowie auf Unternehmens- oder Branchen-Analysen Dritter.

In unseren Publikationen werden ausschließlich öffentlich verfügbare Informationen und Quellen, sowie vom Unternehmen selbst verbreitete Informationen verwendet.

Hinweis zu bestehenden Interessenkonflikten:
Wir weisen hiermit darauf hin, dass Gesellschafter, Redakteure, Mitarbeiter sowie Personen bzw. Unternehmen die an der Erstellung dieser Veröffentlichung beteiligt sind, sowie Auftraggeber (Dritte) der Publikation von Stock Market Media Ltd. zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung direkt oder indirekt Anteile an Wertpapieren, welche im Rahmen der jeweiligen Publikation besprochen werden, halten. und daher an einer Kurs- und/oder Umsatzsteigerung, d.h. auch einer erhöhten Handelsliquidität interessiert sind, da die Absicht besteht, in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Veröffentlichung diese Wertpapiere zu verkaufen und an steigenden Kursen und Umsätzen zu partizipieren. Ein Kurszuwachs der Aktien der vorgestellten Unternehmen kann zu einem Vermögenszuwachs bei diesen Personen führen. Durch die Besprechung des Unternehmens können jedenfalls der Aktienkurs des Unternehmens erheblich beeinflusst werden. Insbesondere wird auch durch Wertpapiertransaktionen der Aktienkurs der besprochenen Unternehmen maßgeblich beeinflusst. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um Unternehmen handelt deren Aktien keine breite Marktkapitalisierung haben und bei denen nur ein enger Markt besteht. Hier können auch nur geringe Auftragsvolumen erhebliche Auswirkungen auf die Kurse haben. Sie sind aber auch daran interessiert, dass der Kurs des besprochenen Unternehmens sinkt, wenn sie deren Aktien günstiger erwerben wollen. Dies begründet laut Gesetz einen Interessenskonflikt, auf den wir hiermit ausdrücklich hinweisen.

Stock Market Media Ltd. und seine Mitarbeiter werden zudem für die Vorbereitung, elektronische Verbreitung und Veröffentlichung dieser Publikation sowie für andere Dienstleitungen entgeltlich entlohnt. Dies begründet laut Gesetz einen Interessenskonflikt, auf den wir hiermit ausdrücklich hinweisen.

Diese Vergütung kann durch das Unternehmen über das die Stock Market Media Ltd. Informationen veröffentlicht, durch mit diesen Unternehmen verbundene Dritte oder sonstige Dritte, die ein Interesse in Bezug auf die im Zusammenhang mit dieser Veröffentlichung besprochenen Unternehmen verfolgen, erfolgen. Dies begründet laut Gesetz einen Interessenskonflikt, auf den wir hiermit ausdrücklich hinweisen. Dieser wird zunächst dadurch begründet, dass die Stock Market Media Ltd. im Interesse ihres Auftraggebers ihre Ausführungen vornehmen könnte. Die Stock Market Media Ltd. und/oder mit ihr verbundene Unternehmen haben mit der gegenständlichen Gesellschaft bzw. mit deren Aktionären eine kostenpflichtige Vereinbarung zur Erstellung der redaktionellen Besprechung getroffen. Dies begründet laut Gesetz einen Interessenskonflikt, auf den wir hiermit ausdrücklich hinweisen.

Hinweis zur Handhabe der internen Organisationspflichten:
Aufgrund der geringen Unternehmensgröße des Herausgebers, ist eine interne Kontrolle der Compliance Prozesse der an dieser Publikation mitwirkenden Mitarbeiter und sonstigen Beteiligten überschaubar.

Verantwortliche Aufsichtsbehörde:
Die Stock Market Media Ltd. hat ihre Tätigkeit gemäß § 86 WpHG bei der BaFin angezeigt.