ANZEIGE

Staranwalt verlässt Wachtell und erschüttert New Yorks Anwaltswelt

Bill Savitt, Co-Vorsitzender der prestigeträchtigsten US-Kanzlei, wechselt mit fünf Partnern zu Gibson Dunn.

•• 3 Min
Staranwalt verlässt Wachtell und erschüttert New Yorks Anwaltswelt

Bill Savitt, eine der bekanntesten Persönlichkeiten im US-amerikanischen Prozessrecht, verlässt Wachtell, Lipton, Rosen & Katz – New Yorks renommierteste Anwaltskanzlei – und schließt sich Gibson, Dunn & Crutcher an. Er bringt fünf Wachtell-Partner mit. Der Wechsel gilt als historisch: Noch nie zuvor hat ein faktischer Managing Partner einer Wall-Street-Kanzlei zu einem direkten Konkurrenten gewechselt.

Der Abgang wurde durch ein ungewöhnliches Treffen eingeleitet. Orin Snyder, selbst einer der angesehensten Prozessanwälte der USA und Partner bei Gibson Dunn, lud Savitt in das gehobene Restaurant Nougatine am Central Park ein. Dort unterbreitete er ihm das Angebot, zu Gibson Dunn zu wechseln – einer globalen Megakanzlei mit rund 2.200 Anwälten und einem Jahresumsatz von fast 5 Milliarden US-Dollar.

Ein Wechsel, der als undenkbar galt

Wachtell gilt seit Jahrzehnten als die profitabelste US-Kanzlei gemessen am Gewinn pro Partner. Die Kanzlei war bekannt dafür, dass Anwälte ihr gesamtes Berufsleben dort verbrachten. „Die Vorstellung, dass ein Co-Vorsitzender von Wachtell zu einer anderen Kanzlei wechselt, war unvorstellbar", sagte der Chef einer anderen großen Anwaltskanzlei gegenüber der Financial Times.

Savitts Spezialgebiet ist die Verteidigung von Vorständen der Fortune-500-Unternehmen sowie die Beilegung von Streitigkeiten rund um M&A-Transaktionen und Aktionärsaktivismus. Er genießt hohes Ansehen im Bundesstaat Delaware, wo die meisten US-Unternehmen ihren rechtlichen Sitz haben. Zuletzt hatte er gemeinsam mit Wachtell sogar den Gouverneur von Delaware, Matt Meyer, beraten, wie verhindert werden kann, dass Unternehmen ihren Sitz nach Texas oder in andere Bundesstaaten verlegen.

Savitt ist zudem bekannt dafür, den Tech-Milliardär Elon Musk in zwei aufsehenerregenden Prozessen besiegt zu haben – zuletzt im Frühjahr in einem Verfahren für OpenAI vor einem kalifornischen Bundesgericht. Gibson Dunn zählt Musk jedoch zu seinen Mandanten, was laut Insidern die neue Konstellation komplizieren könnte. Die Kanzlei betonte, es gebe mehr als genug Arbeit für alle Anwälte, auch wenn die Schwerpunkte unterschiedlich sein könnten.

Talentmarkt erfasst nun auch Prozessanwälte

Der Wechsel steht exemplarisch für einen umfassenderen Trend in der US-Anwaltsbranche. In den vergangenen Jahren hat eine regelrechte Transfermarkt-Hysterie die Branche erfasst, bei der Spitzenanwälte Gehaltspakete von mehr als 20 Millionen US-Dollar jährlich geboten werden, um die Kanzlei zu wechseln. Bislang betrafen solche Wechsel vor allem Top-Anwälte für M&A und Private Equity. Savitts Abgang zeigt nun, dass dieser Kampf um Talente auch das Prozessrecht und die Kanzleiführung erreicht hat.

„Es ist ein Zeichen dafür, dass wir es derzeit auf allen Ebenen des Anwaltsberufs mit einem vollkommen freien Markt zu tun haben", sagte der Kanzleichef gegenüber der FT. Auch Quinn Emanuel, ein Schwergewicht im Bereich Prozessführung, intensiviert seine Rekrutierungsbemühungen. „Wir haben unsere Rekrutierungsbemühungen für hochkarätige Lateral-Partner weltweit intensiviert", sagte Michael Carlinsky, Co-Managing Partner von Quinn Emanuel.

Zu den weiteren Wachtell-Partnern, die mit Savitt zu Gibson Dunn wechseln, gehören drei auf Delaware-Recht spezialisierte Kollegen sowie Sarah Eddy und Randall Jackson – zwei Lateral-Partner, die Savitt selbst einst für Wachtell rekrutiert hatte. Ein weiterer Partner, Nathaniel Cullerton, wurde nach einem viral gegangenen Social-Media-Video beurlaubt und von Gibson Dunn nicht als Neuzugang genannt.

Wachtell kämpft um seine Zukunft

Intern hatte es bei Wachtell zuletzt Spannungen gegeben. Die Kanzlei unternahm Schritte, Vergütungen von den Prozessanwälten hin zu den Dealmakern umzuschichten – ein historischer Wandel für die konservative Institution. Savitts Gruppe hatte das Gefühl, dass die M&A-Anwälte den Beitrag der Prozessabteilung nicht ausreichend würdigten. Wachtell hält bislang an einem Lockstep-Vergütungssystem fest, bei dem Anwälte nach Dienstalter statt nach Erfolg bezahlt werden – ein Modell, das viele Konkurrenten längst aufgegeben haben.

Andy Nussbaum, der gemeinsam mit Savitt das Exekutivkomitee von Wachtell leitete, und Mitgründer Marty Lipton, 95 Jahre alt, sprachen am Dienstag kämpferisch vor den Anwälten der Kanzlei. Wachtell verfügt nun über weniger als 20 Partner im Bereich Prozessführung. Ohne Savitt und die anderen Abgänger ist der Kern der Delaware-Praxis der Kanzlei geschwächt. Wie Wachtell seine Expertise im Delaware-Recht künftig vermarkten wird, ist derzeit unklar.

Wachtell LiptonGibson DunnBill SavittAnwaltskanzlei WechselUs-ProzessrechtDelaware RechtTalentmarkt Anwälte

Meistgelesene News

  1. Galeria-Insolvenz: Schicksal von 12.000 Jobs hängt an BA-Entscheidung
  2. Börsenkorrektur kommt unweigerlich: So bereiten sich Anleger richtig vor
  3. Gaming und Wetten: Krypto-Klage, GTA 6 und Aktivisten-Investor im Fokus
  4. Pieper sieht veränderte Marktstruktur als Treiber heftiger Kursausschläge
  5. Take-Two-Aktie vor GTA-6-Release: Chance oder Risikofalle?

Disclaimer


Wichtiger Hinweis auf bestehende Interessenkonflikte:

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass im Rahmen dieser Publikation Interessenkonflikte bestehen:

1. Die Stock Market Media Ltd. und ihr nahestehende Personen besitzen Aktien der hier empfohlenen Gesellschaften und beabsichtigen, diese im Rahmen und zu jedem Zeitpunkt dieser Empfehlung zu verkaufen. Hierin besteht ein eindeutiger und konkreter Interessenkonflikt.

2. Der Herausgeber dieser Publikation, sowie die verantwortlichen Redakteure erhalten für die Erstellung eine finanzielle Vergütung. Auch hierin besteht ein eindeutiger und konkreter Interessenkonflikt.

3. Beachten Sie auch die weitergehenden Ausführungen zu bestehenden Interessenkonflikten im nachfolgenden Disclaimer, u.a. unter Ziff. 2.

Wichtige Informationen und Pflichtmitteilungen gemäß Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) sowie gemäß Finanzanlageverordnung (FinAnV).

Stock Market Media Ltd. hat ihre Tätigkeit als Ersteller von Anlagestrategieempfehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder von Anlageempfehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, (bisher „Finanzanalysen“) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) gemäß WpHG angezeigt. Die Pflichten der Stock Market Media Ltd. regeln sich primär nach den §§ 85, 86 WpHG, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/958.

Angaben über den/die Ersteller dieser Publikation:
Verantwortlich für die Erstellung der Texte und Inhalte dieser Publikation ist Herr Roberto Gonçalves de Albuquerque, als Analyst und Chefredakteur. Herausgeber ist die Stock Market Media Ltd., 405 Kings Road, Flat 600, London; SW10 0BB, Vereinigtes Königreich, vertreten durch den Director Roberto Gonçalves de Albuquerque.

Wichtige Hinweise zur Erstellung dieser Veröffentlichung:
Diese Veröffentlichung enthält sowohl Tatsachen und Fakten zu den besprochenen Unternehmen, als auch rein subjektive Werturteile, Interpretationen, Schätzungen, Hochrechnungen, Vorhersagen und Preisziele. Diese versuchen wir, möglichst transparent voneinander abzugrenzen, um irreführende Angaben zu vermeiden. Recherche, Aufbereitung und Formulierung erfolgen dabei unter Einsatz gängiger digitaler und KI-gestützter Hilfsmittel; die inhaltliche Prüfung und die redaktionelle Verantwortung liegen bei uns. Die wesentlichen Grundlagen und Maßstäbe unserer Werturteile und Bewertungen, der besprochenen Aktien, basieren auf folgender Vorgehensweise:

Beurteilung und Bewertung von Unternehmen nach herkömmlichen Bewertungsmethoden (grundlegender Bewertungsansatz)

  • Einschätzung des Potentials der zukünftigen Unternehmensentwicklung (Wachstumsansatz) und Hochrechnung auf das entsprechende Bewertungspotential (Kurs-Potential-Analyse) sowie einer möglichen Unternehmens-Aktien-Bewertung aufgrund potentieller Gewinnerwartungen (KGV Hochrechnung)
  • Einschätzung des von uns erwarteten Best-Case-Szenarios im absoluten Erfolgsfall des Unternehmens (Blue-Sky-Potential-Ansatz)
  • Effekt der von uns erwarteten, gesteigerten Bekanntheit der empfohlenen Aktie auf den Aktienkurs durch einen starken Anstieg der Nachfrage am Markt (insbesondere maßgeblich bei marktengen oder neu bzw. erstmals empfohlenen Aktien) aufgrund der von uns oder Dritten veröffentlichten Publikationen (meistens Kaufempfehlungen), (Multiplikator- / Momentum-Effekt, Hype), dadurch überproportional steigende Rendite/Aktienkurs bei entsprechend steigendem Risiko
  • Technische Analyse des Aktienkurses gemäß gängiger Analyse-Methoden, meist zur Voraussage von Kurs-Signalen (Kauf- oder Verkaufssignal, Ausbruch der Aktie, Festlegung von Kurszielen, Unterstützungs- oder Widerstandsbereichen, erwarteten Mindestbewegungen oder Mindest-Gegenbewegungen, Voraussage von Signalpunkten (wenn-dann), etc.), größtenteils auf der erwarteten Massenpsychologie aufbauend. (technischer Ansatz).

Herkömmliche Bewertungsansätze sind bei jungen oder noch umsatzlosen Unternehmen oft schlecht sinnvoll anwendbar. Daher stützen wir uns bei der Bewertung von solchen Unternehmen tendenziell auf die von uns errechnete Potential-Analyse, sowie die Einschätzung der Nachfrage nach solchen Aktien am Kapitalmarkt. Letztendlich entscheidet der Markt über den Aktienkurs eines Unternehmens. Entsteht durch umfangreiche Empfehlungen einer Aktie, eine exzessive Nachfrage nach dieser, ist es möglich, dass der Aktienkurs bei einem hohen Handelsvolumen überdurchschnittlich steigt. Dies führt zwar zu extremen Gewinnmöglichkeit, erhöht jedoch entsprechend das Risiko einer Blasenbildung mit entsprechendem Kursrückgang. Durch die gesteigerte Volatilität der Aktie in solchen Situationen ergeben sich überdurchschnittliche Gewinn- und Verlustmöglichkeiten, sowohl in beide Handelsrichtungen als auch bei wiederkehrenden Gegenbewegungen. Auch solche Marktentwicklungen sind ein wichtiger Teil unserer Handelsempfehlungen und Bewertungsansätze.

Diese Publikation befasst sich ausschließlich mit überdurchschnittlich volatilen Werten mit hohem Gewinn- und auch Verlustpotential.

Hinweis zu Informationsquellen:
Die Zuverlässigkeit von Informationsquellen wird von uns vor deren Verwendung ausführlich geprüft und von uns entsprechend ihrer Glaubwürdigkeit und Bedeutung subjektiv bewertet. Dabei entscheiden wir nach eigenen Maßstäben, welche Quellen wir für relevant, zu konservativ oder zu optimistisch halten. Letztendlich legen wir unsere Empfehlungen aufgrund unserer persönlichen Einschätzungen fest. Bei der Informationsbeschaffung greifen wir auf zahlreiche öffentlich zugängliche Quellen zurück wie z.B. Pressemitteilungen, Ad-Hoc-Mitteilungen, Unternehmensmeldungen, Firmenpräsentationen, Publikationen und Artikeln zum besprochenen Unternehmen, gängige Finanzmedien im In- und Ausland sowie auf Unternehmens- oder Branchen-Analysen Dritter.

In unseren Publikationen werden ausschließlich öffentlich verfügbare Informationen und Quellen, sowie vom Unternehmen selbst verbreitete Informationen verwendet.

Hinweis zu bestehenden Interessenkonflikten:
Wir weisen hiermit darauf hin, dass Gesellschafter, Redakteure, Mitarbeiter sowie Personen bzw. Unternehmen die an der Erstellung dieser Veröffentlichung beteiligt sind, sowie Auftraggeber (Dritte) der Publikation von Stock Market Media Ltd. zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung direkt oder indirekt Anteile an Wertpapieren, welche im Rahmen der jeweiligen Publikation besprochen werden, halten. und daher an einer Kurs- und/oder Umsatzsteigerung, d.h. auch einer erhöhten Handelsliquidität interessiert sind, da die Absicht besteht, in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Veröffentlichung diese Wertpapiere zu verkaufen und an steigenden Kursen und Umsätzen zu partizipieren. Ein Kurszuwachs der Aktien der vorgestellten Unternehmen kann zu einem Vermögenszuwachs bei diesen Personen führen. Durch die Besprechung des Unternehmens können jedenfalls der Aktienkurs des Unternehmens erheblich beeinflusst werden. Insbesondere wird auch durch Wertpapiertransaktionen der Aktienkurs der besprochenen Unternehmen maßgeblich beeinflusst. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um Unternehmen handelt deren Aktien keine breite Marktkapitalisierung haben und bei denen nur ein enger Markt besteht. Hier können auch nur geringe Auftragsvolumen erhebliche Auswirkungen auf die Kurse haben. Sie sind aber auch daran interessiert, dass der Kurs des besprochenen Unternehmens sinkt, wenn sie deren Aktien günstiger erwerben wollen. Dies begründet laut Gesetz einen Interessenskonflikt, auf den wir hiermit ausdrücklich hinweisen.

Stock Market Media Ltd. und seine Mitarbeiter werden zudem für die Vorbereitung, elektronische Verbreitung und Veröffentlichung dieser Publikation sowie für andere Dienstleitungen entgeltlich entlohnt. Dies begründet laut Gesetz einen Interessenskonflikt, auf den wir hiermit ausdrücklich hinweisen.

Diese Vergütung kann durch das Unternehmen über das die Stock Market Media Ltd. Informationen veröffentlicht, durch mit diesen Unternehmen verbundene Dritte oder sonstige Dritte, die ein Interesse in Bezug auf die im Zusammenhang mit dieser Veröffentlichung besprochenen Unternehmen verfolgen, erfolgen. Dies begründet laut Gesetz einen Interessenskonflikt, auf den wir hiermit ausdrücklich hinweisen. Dieser wird zunächst dadurch begründet, dass die Stock Market Media Ltd. im Interesse ihres Auftraggebers ihre Ausführungen vornehmen könnte. Die Stock Market Media Ltd. und/oder mit ihr verbundene Unternehmen haben mit der gegenständlichen Gesellschaft bzw. mit deren Aktionären eine kostenpflichtige Vereinbarung zur Erstellung der redaktionellen Besprechung getroffen. Dies begründet laut Gesetz einen Interessenskonflikt, auf den wir hiermit ausdrücklich hinweisen.

Hinweis zur Handhabe der internen Organisationspflichten:
Aufgrund der geringen Unternehmensgröße des Herausgebers, ist eine interne Kontrolle der Compliance Prozesse der an dieser Publikation mitwirkenden Mitarbeiter und sonstigen Beteiligten überschaubar.

Verantwortliche Aufsichtsbehörde:
Die Stock Market Media Ltd. hat ihre Tätigkeit gemäß § 86 WpHG bei der BaFin angezeigt.