ANZEIGE

Alphabet klagt gegen EU-Auflagen zur Öffnung von Google-Daten

Alphabet zieht gegen zwei DMA-Anordnungen vor das Gericht der Europäischen Union – Google warnt vor Risiken für die Privatsphäre.

•• 5 Min
Alphabet klagt gegen EU-Auflagen zur Öffnung von Google-Daten

Alphabet, die Muttergesellschaft von Google, hat beim Gericht der Europäischen Union in Luxemburg Klage gegen zwei Anordnungen der EU-Kommission eingereicht. Die im Juli erlassenen Auflagen basieren auf dem Digital Markets Act (DMA) und verpflichten den US-Technologiekonzern dazu, Wettbewerbern im Bereich der Suchmaschinen Zugriff auf seine Suchdaten zu gewähren. Darüber hinaus sollen KI-Entwickler – darunter Konkurrenten wie OpenAI – Dienste nutzen dürfen, die auch dem hauseigenen KI-Modell Gemini zur Verfügung stehen.

Der juristische Schritt markiert eine weitere Eskalation im Streit zwischen Google und den EU-Regulierungsbehörden über die Reichweite des DMA. Mit der am Montag vor dem zweithöchsten europäischen Gericht eingereichten Klage versucht der Konzern, die Umsetzung der Vorgaben gerichtlich zu stoppen. Die umstrittenen Änderungen sollen im kommenden Jahr in Kraft treten.

Google begründet den Schritt mit dem Schutz der eigenen Nutzer. Laut Oliver Bethell, Googles Senior Director of Competition, würden die Maßnahmen die Privatsphäre der Nutzer gefährden und die Sicherheit des Android-Betriebssystems schwächen. Bethell betonte, dass Nutzer die Google-Suche für hochsensible Anfragen verwenden – etwa zu medizinischen Problemen oder persönlichen Beziehungen. Eine erzwungene Weitergabe dieser Daten ohne ausreichende Anonymisierung würde laut Google zu einem „irreversiblen Schaden“ für die Privatsphäre der europäischen Nutzer führen.

Die Details

Die Europäische Kommission, die als Durchsetzungsbehörde für den DMA fungiert, weist diese Bedenken zurück. Sie versichert, dass die Maßnahmen robuste Schutzvorkehrungen enthalten, die sowohl die Privatsphäre der Nutzer als auch die Integrität und Sicherheit der Geräte gewährleisten. Aus Sicht der Brüsseler Behörde sind die Auflagen damit rechtlich und technisch abgesichert.

Unterstützung erhält die EU-Regulierungsbehörde von dem auf Datenschutz spezialisierten Suchmaschinenbetreiber DuckDuckGo. Ein Sprecher des Unternehmens bezeichnete den Anonymisierungsrahmen der Kommission als „robust“ und kritisierte zugleich, dass Googles Klage lediglich dazu diene, Zeit zu gewinnen. Damit steht dem US-Konzern in dem Verfahren ein Wettbewerber gegenüber, der die von Google vorgebrachten Datenschutzargumente ausdrücklich nicht teilt.

Formal richtet sich die Klage gegen zwei Anordnungen, die die Kommission im Juli erlassen hat. Zuständig ist das Gericht der Europäischen Union in Luxemburg, die zweithöchste Instanz der europäischen Gerichtsbarkeit. Geklagt wird also nicht gegen ein Bußgeld, sondern gegen die inhaltlichen Vorgaben zur Öffnung von Suchdaten und zur Gleichbehandlung von KI-Anbietern. Für Google steht damit nicht nur eine finanzielle Frage im Raum, sondern die Ausgestaltung seines Geschäftsmodells auf dem europäischen Markt.

Hintergrund: Was bisher geschah

Die Auseinandersetzung um den Datenzugang ist kein neues Kapitel im Verhältnis zwischen Google und Brüssel. Bereits am 27.01.2026 berichtete aktien.news, dass die EU-Kommission im Rahmen des DMA zwei Spezifikationsverfahren eröffnet hatte, um den US-Konzern zur Öffnung seiner Plattformen zu zwingen. Konkurrenten sollten künftig denselben Zugang zu Googles Suchdaten und dem Android-Betriebssystem erhalten wie die hauseigenen Dienste Google Search und Gemini. Die damalige EU-Technologiechefin Henna Virkkunen erklärte damals, die Verfahren würden Google Leitlinien an die Hand geben, um sicherzustellen, dass Online-Suchmaschinen und KI-Anbieter von Drittanbietern denselben Zugang erhalten wie Googles eigene Dienste.

Am 16.04.2026 berichtete aktien.news, dass die Kommission konkrete Maßnahmen vorschlug, die Google zur Weitergabe von Suchdaten an konkurrierende Suchmaschinen verpflichten sollten. Eine endgültige Entscheidung sollte im Juli fallen. Die Vorschläge umfassten den Umfang, die Art und Weise sowie die Häufigkeit der geteilten Suchdaten. Hinzu kamen Regelungen zur Anonymisierung personenbezogener Daten, Verfahren für den Datenzugriff durch begünstigte Unternehmen sowie Parameter für die Preisgestaltung dieser Daten. Damit war bereits im Frühjahr absehbar, welche Themen den nun eingereichten Rechtsstreit bestimmen würden.

Am 23.07.2026 folgte die erste DMA-Strafe: Die EU belegte Google mit einem Bußgeld von 890 Millionen Euro (rund 1 Milliarde US-Dollar). Den Behörden zufolge hatte Google seine eigenen Dienste gegenüber Wettbewerbern bevorzugt behandelt. Nur wenige Tage später, am 28.07.2026, berichtete aktien.news über die nächste Eskalationsstufe. Nachdem Google das erste Verfahren unter der neuen EU-Gesetzgebung verloren hatte, öffnete das Urteil die Tür für eine Welle von Privatklagen. Kleinere Konkurrenten aus ganz Europa forderten Schadenersatz in Höhe von bis zu 10 Milliarden US-Dollar. Bereits seit 2017 musste Google EU-Geldbußen in Milliardenhöhe hinnehmen.

Was das für Anleger bedeutet

Für Aktionäre von Alphabet bündelt sich in dem Verfahren ein regulatorisches Risiko, das sich über mehrere Jahre aufgebaut hat. Die 890 Millionen Euro Bußgeld vom 23.07.2026 waren die erste Strafe unter dem DMA, und das Urteil im ersten DMA-Verfahren hat nach Angaben aus dem damaligen Bericht bereits Privatklagen mit einem Volumen von bis zu 10 Milliarden US-Dollar angestoßen. Hinzu traten seit 2017 EU-Geldbußen in Milliardenhöhe.

Neu ist, dass Google diesmal nicht allein gegen eine Geldstrafe vorgeht, sondern gegen die inhaltliche Ausgestaltung der DMA-Pflichten selbst. Sollte das Gericht die Anordnungen bestätigen, müssten Wettbewerber Zugang zu Suchdaten erhalten und KI-Entwickler Zugang zu Diensten bekommen, die bislang dem eigenen Modell Gemini vorbehalten waren. Umgekehrt würde ein Erfolg der Klage die Umsetzung der Maßnahmen verzögern. Wie das Gericht entscheidet, ist offen; ein Termin für eine Entscheidung wird im Quelltext nicht genannt. Eine Kauf- oder Verkaufsempfehlung lässt sich daraus nicht ableiten.

Ausblick

Die umstrittenen Änderungen sollen nach Angaben aus dem Quelltext im kommenden Jahr in Kraft treten. Genau das will Google mit der am Montag eingereichten Klage verhindern. Ob und wann das Gericht der Europäischen Union darüber entscheidet, geht aus den vorliegenden Informationen nicht hervor.

DuckDuckGo hat Google bereits vorgeworfen, mit dem Rechtsweg vor allem Zeit gewinnen zu wollen. Für deutsche Anleger bleibt damit vor allem ein Punkt festzuhalten: Der Streit um die Reichweite des Digital Markets Act tritt in eine neue Phase, in der nicht mehr nur Bußgelder, sondern die künftigen Spielregeln für Googles Datengeschäft in Europa auf dem Prüfstand stehen.

Kurz erklärt

  • Digital Markets Act: EU-Gesetz, das marktbeherrschende Plattformbetreiber zu fairem Wettbewerb verpflichtet.
  • Gatekeeper: Marktbeherrschende Plattformen, die als Torwächter zwischen Nutzern und Anbietern fungieren.
  • Anonymisierung: Verfahren, bei dem personenbezogene Daten so verändert werden, dass sie keiner Person mehr zugeordnet werden können.
  • Spezifikationsverfahren: Verfahren der EU-Kommission, das konkretisiert, wie ein Konzern seine DMA-Pflichten umsetzen muss.
GoogleAlphabetDigital Markets ActEu-KommissionDma-KlageGericht Der Europäischen UnionDuckduckgoSuchdaten

Meistgelesene News

  1. Galeria-Insolvenz: Schicksal von 12.000 Jobs hängt an BA-Entscheidung
  2. Gaming und Wetten: Krypto-Klage, GTA 6 und Aktivisten-Investor im Fokus
  3. SpaceX-Aktie: Könnte eine Investition von 5.000 Dollar Millionär machen?
  4. Take-Two-Aktie vor GTA-6-Release: Chance oder Risikofalle?
  5. Rheinmetall-Aktie legt 3 Prozent zu – Morgan Stanley beflügelt Rüstungssektor

Disclaimer


Wichtiger Hinweis auf bestehende Interessenkonflikte:

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass im Rahmen dieser Publikation Interessenkonflikte bestehen:

1. Die Stock Market Media Ltd. und ihr nahestehende Personen besitzen Aktien der hier empfohlenen Gesellschaften und beabsichtigen, diese im Rahmen und zu jedem Zeitpunkt dieser Empfehlung zu verkaufen. Hierin besteht ein eindeutiger und konkreter Interessenkonflikt.

2. Der Herausgeber dieser Publikation, sowie die verantwortlichen Redakteure erhalten für die Erstellung eine finanzielle Vergütung. Auch hierin besteht ein eindeutiger und konkreter Interessenkonflikt.

3. Beachten Sie auch die weitergehenden Ausführungen zu bestehenden Interessenkonflikten im nachfolgenden Disclaimer, u.a. unter Ziff. 2.

Wichtige Informationen und Pflichtmitteilungen gemäß Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) sowie gemäß Finanzanlageverordnung (FinAnV).

Stock Market Media Ltd. hat ihre Tätigkeit als Ersteller von Anlagestrategieempfehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder von Anlageempfehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, (bisher „Finanzanalysen“) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) gemäß WpHG angezeigt. Die Pflichten der Stock Market Media Ltd. regeln sich primär nach den §§ 85, 86 WpHG, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/958.

Angaben über den/die Ersteller dieser Publikation:
Verantwortlich für die Erstellung der Texte und Inhalte dieser Publikation ist Herr Roberto Gonçalves de Albuquerque, als Analyst und Chefredakteur. Herausgeber ist die Stock Market Media Ltd., 405 Kings Road, Flat 600, London; SW10 0BB, Vereinigtes Königreich, vertreten durch den Director Roberto Gonçalves de Albuquerque.

Wichtige Hinweise zur Erstellung dieser Veröffentlichung:
Diese Veröffentlichung enthält sowohl Tatsachen und Fakten zu den besprochenen Unternehmen, als auch rein subjektive Werturteile, Interpretationen, Schätzungen, Hochrechnungen, Vorhersagen und Preisziele. Diese versuchen wir, möglichst transparent voneinander abzugrenzen, um irreführende Angaben zu vermeiden. Recherche, Aufbereitung und Formulierung erfolgen dabei unter Einsatz gängiger digitaler und KI-gestützter Hilfsmittel; die inhaltliche Prüfung und die redaktionelle Verantwortung liegen bei uns. Die wesentlichen Grundlagen und Maßstäbe unserer Werturteile und Bewertungen, der besprochenen Aktien, basieren auf folgender Vorgehensweise:

Beurteilung und Bewertung von Unternehmen nach herkömmlichen Bewertungsmethoden (grundlegender Bewertungsansatz)

  • Einschätzung des Potentials der zukünftigen Unternehmensentwicklung (Wachstumsansatz) und Hochrechnung auf das entsprechende Bewertungspotential (Kurs-Potential-Analyse) sowie einer möglichen Unternehmens-Aktien-Bewertung aufgrund potentieller Gewinnerwartungen (KGV Hochrechnung)
  • Einschätzung des von uns erwarteten Best-Case-Szenarios im absoluten Erfolgsfall des Unternehmens (Blue-Sky-Potential-Ansatz)
  • Effekt der von uns erwarteten, gesteigerten Bekanntheit der empfohlenen Aktie auf den Aktienkurs durch einen starken Anstieg der Nachfrage am Markt (insbesondere maßgeblich bei marktengen oder neu bzw. erstmals empfohlenen Aktien) aufgrund der von uns oder Dritten veröffentlichten Publikationen (meistens Kaufempfehlungen), (Multiplikator- / Momentum-Effekt, Hype), dadurch überproportional steigende Rendite/Aktienkurs bei entsprechend steigendem Risiko
  • Technische Analyse des Aktienkurses gemäß gängiger Analyse-Methoden, meist zur Voraussage von Kurs-Signalen (Kauf- oder Verkaufssignal, Ausbruch der Aktie, Festlegung von Kurszielen, Unterstützungs- oder Widerstandsbereichen, erwarteten Mindestbewegungen oder Mindest-Gegenbewegungen, Voraussage von Signalpunkten (wenn-dann), etc.), größtenteils auf der erwarteten Massenpsychologie aufbauend. (technischer Ansatz).

Herkömmliche Bewertungsansätze sind bei jungen oder noch umsatzlosen Unternehmen oft schlecht sinnvoll anwendbar. Daher stützen wir uns bei der Bewertung von solchen Unternehmen tendenziell auf die von uns errechnete Potential-Analyse, sowie die Einschätzung der Nachfrage nach solchen Aktien am Kapitalmarkt. Letztendlich entscheidet der Markt über den Aktienkurs eines Unternehmens. Entsteht durch umfangreiche Empfehlungen einer Aktie, eine exzessive Nachfrage nach dieser, ist es möglich, dass der Aktienkurs bei einem hohen Handelsvolumen überdurchschnittlich steigt. Dies führt zwar zu extremen Gewinnmöglichkeit, erhöht jedoch entsprechend das Risiko einer Blasenbildung mit entsprechendem Kursrückgang. Durch die gesteigerte Volatilität der Aktie in solchen Situationen ergeben sich überdurchschnittliche Gewinn- und Verlustmöglichkeiten, sowohl in beide Handelsrichtungen als auch bei wiederkehrenden Gegenbewegungen. Auch solche Marktentwicklungen sind ein wichtiger Teil unserer Handelsempfehlungen und Bewertungsansätze.

Diese Publikation befasst sich ausschließlich mit überdurchschnittlich volatilen Werten mit hohem Gewinn- und auch Verlustpotential.

Hinweis zu Informationsquellen:
Die Zuverlässigkeit von Informationsquellen wird von uns vor deren Verwendung ausführlich geprüft und von uns entsprechend ihrer Glaubwürdigkeit und Bedeutung subjektiv bewertet. Dabei entscheiden wir nach eigenen Maßstäben, welche Quellen wir für relevant, zu konservativ oder zu optimistisch halten. Letztendlich legen wir unsere Empfehlungen aufgrund unserer persönlichen Einschätzungen fest. Bei der Informationsbeschaffung greifen wir auf zahlreiche öffentlich zugängliche Quellen zurück wie z.B. Pressemitteilungen, Ad-Hoc-Mitteilungen, Unternehmensmeldungen, Firmenpräsentationen, Publikationen und Artikeln zum besprochenen Unternehmen, gängige Finanzmedien im In- und Ausland sowie auf Unternehmens- oder Branchen-Analysen Dritter.

In unseren Publikationen werden ausschließlich öffentlich verfügbare Informationen und Quellen, sowie vom Unternehmen selbst verbreitete Informationen verwendet.

Hinweis zu bestehenden Interessenkonflikten:
Wir weisen hiermit darauf hin, dass Gesellschafter, Redakteure, Mitarbeiter sowie Personen bzw. Unternehmen die an der Erstellung dieser Veröffentlichung beteiligt sind, sowie Auftraggeber (Dritte) der Publikation von Stock Market Media Ltd. zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung direkt oder indirekt Anteile an Wertpapieren, welche im Rahmen der jeweiligen Publikation besprochen werden, halten. und daher an einer Kurs- und/oder Umsatzsteigerung, d.h. auch einer erhöhten Handelsliquidität interessiert sind, da die Absicht besteht, in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Veröffentlichung diese Wertpapiere zu verkaufen und an steigenden Kursen und Umsätzen zu partizipieren. Ein Kurszuwachs der Aktien der vorgestellten Unternehmen kann zu einem Vermögenszuwachs bei diesen Personen führen. Durch die Besprechung des Unternehmens können jedenfalls der Aktienkurs des Unternehmens erheblich beeinflusst werden. Insbesondere wird auch durch Wertpapiertransaktionen der Aktienkurs der besprochenen Unternehmen maßgeblich beeinflusst. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um Unternehmen handelt deren Aktien keine breite Marktkapitalisierung haben und bei denen nur ein enger Markt besteht. Hier können auch nur geringe Auftragsvolumen erhebliche Auswirkungen auf die Kurse haben. Sie sind aber auch daran interessiert, dass der Kurs des besprochenen Unternehmens sinkt, wenn sie deren Aktien günstiger erwerben wollen. Dies begründet laut Gesetz einen Interessenskonflikt, auf den wir hiermit ausdrücklich hinweisen.

Stock Market Media Ltd. und seine Mitarbeiter werden zudem für die Vorbereitung, elektronische Verbreitung und Veröffentlichung dieser Publikation sowie für andere Dienstleitungen entgeltlich entlohnt. Dies begründet laut Gesetz einen Interessenskonflikt, auf den wir hiermit ausdrücklich hinweisen.

Diese Vergütung kann durch das Unternehmen über das die Stock Market Media Ltd. Informationen veröffentlicht, durch mit diesen Unternehmen verbundene Dritte oder sonstige Dritte, die ein Interesse in Bezug auf die im Zusammenhang mit dieser Veröffentlichung besprochenen Unternehmen verfolgen, erfolgen. Dies begründet laut Gesetz einen Interessenskonflikt, auf den wir hiermit ausdrücklich hinweisen. Dieser wird zunächst dadurch begründet, dass die Stock Market Media Ltd. im Interesse ihres Auftraggebers ihre Ausführungen vornehmen könnte. Die Stock Market Media Ltd. und/oder mit ihr verbundene Unternehmen haben mit der gegenständlichen Gesellschaft bzw. mit deren Aktionären eine kostenpflichtige Vereinbarung zur Erstellung der redaktionellen Besprechung getroffen. Dies begründet laut Gesetz einen Interessenskonflikt, auf den wir hiermit ausdrücklich hinweisen.

Hinweis zur Handhabe der internen Organisationspflichten:
Aufgrund der geringen Unternehmensgröße des Herausgebers, ist eine interne Kontrolle der Compliance Prozesse der an dieser Publikation mitwirkenden Mitarbeiter und sonstigen Beteiligten überschaubar.

Verantwortliche Aufsichtsbehörde:
Die Stock Market Media Ltd. hat ihre Tätigkeit gemäß § 86 WpHG bei der BaFin angezeigt.