ANZEIGE

USA und Großbritannien: Royals-Besuch überschattet von Handelsdeal-Streit

Trumps Drohung, das britisch-amerikanische Handelsabkommen aufzukündigen, belastet die „Special Relationship" vor dem Staatsbesuch von König Charles.

•• 3 Min
USA und Großbritannien: Royals-Besuch überschattet von Handelsdeal-Streit

Die einst als „Special Relationship" gepriesenen Beziehungen zwischen den USA und Großbritannien stehen unter erheblichem Druck. Kurz vor dem geplanten Staatsbesuch von König Charles III. und Königin Camilla in Washington drohte Präsident Donald Trump, den im Mai 2025 unterzeichneten Handelspakt mit dem Vereinigten Königreich aufzukündigen. Der Vertrag hatte Großbritannien einen Basiszollsatz von lediglich 10 Prozent auf Importe in die USA gesichert – ein zunächst als diplomatischer Erfolg gefeierter Deal.

Großbritannien war das erste Land gewesen, das nach Trumps Zolloffensive ein Handelsabkommen mit den USA abschloss. Die Beziehung zum Weißen Haus galt trotz politischer Differenzen zwischen Trump und dem linksorientierten Labour-Premierminister Keir Starmer als bemerkenswert stabil. Trumps persönliche Zuneigung zu Großbritannien – dem Geburtsland seiner Mutter – schien lange Zeit als diplomatisches Polster zu wirken.

Streit um den Iran-Krieg als Wendepunkt

Der Bruch begann sich zu vertiefen, als Trump die NATO-Verbündeten – und explizit Großbritannien – dafür kritisierte, militärische Operationen gegen den Iran nicht zu unterstützen. Starmer und Finanzministerin Rachel Reeves erklärten klar, dass sich das Vereinigte Königreich nicht in den Iran-Krieg „hineinziehen" lassen werde. Diese Position ist unter europäischen Staats- und Regierungschefs weit verbreitet, stößt in Washington jedoch auf Unverständnis.

Trump äußerte sich auf seiner Plattform Truth Social ungewohnt scharf über die Beziehung: „Wie ist die Beziehung? Es ist die Art von Beziehung, in der sie nicht da waren, als wir sie um Hilfe baten. Als wir sie brauchten, waren sie nicht da. Als wir sie nicht brauchten, waren sie nicht da. Und sie sind immer noch nicht da." Gleichzeitig bezeichnete er König Charles als eine „wunderbare Person" und einen „Freund", den er „zutiefst" respektiere – eine bemerkenswerte Unterscheidung zwischen Monarch und Regierung.

Starmer zeigte sich von Trumps Drohungen unbeeindruckt. Vor dem britischen Parlament erklärte er, er werde dem Druck aus dem Weißen Haus „nicht nachgeben". Reeves bekräftigte gegenüber CNBC, dass die USA und das Vereinigte Königreich weiterhin eine „sehr gute Beziehung" pflegten, und fügte hinzu: „Wir müssen nicht immer in allem übereinstimmen."

Wirtschaftliche Folgen für Großbritannien

Die geopolitischen Spannungen treffen die britische Wirtschaft zu einem ungünstigen Zeitpunkt. Als Nettoimporteur von Energie leidet das Vereinigte Königreich besonders unter dem weltweiten Anstieg der Energiepreise, der durch die faktische Schließung der Straße von Hormus ausgelöst wurde. Starmer, Reeves und die Bank of England hatten auf nachlassenden Inflationsdruck und sinkende Zinssätze gehofft – Pläne, die durch den Iran-Konflikt zunichte gemacht wurden.

Reeves formulierte die britische Priorität deutlich: „Deeskalation ist nun die oberste Priorität, um die Straße von Hormus für Schiffe wieder zu öffnen, damit diese die Meerenge frei und sicher passieren können. So können wir Öl und Gas zurück auf den Weltmarkt bringen und damit beginnen, die Zinssätze zu senken, die in den letzten sechs Wochen gestiegen sind." Am Freitag erklärte der Iran die Straße von Hormus während eines Waffenstillstands zwischen Israel und dem Libanon für den kommerziellen Schiffsverkehr wieder vollständig geöffnet.

Historische Einordnung der „Special Relationship"

Der Begriff „Special Relationship" geht auf Winston Churchill zurück, der ihn 1946 prägte. In der jüngeren Geschichte erlebte die Beziehung besonders enge Phasen unter Ronald Reagan und Margaret Thatcher sowie unter George W. Bush und Tony Blair. Heute scheint die persönliche Chemie zwischen den Regierungschefs weniger ausschlaggebend zu sein als handfeste geopolitische Interessenkonflikte.

Die britische Regierung hofft nun, dass der königliche Staatsbesuch – der auf Anweisung der Regierung in London stattfindet – zur Entspannung beitragen kann. Ein Sprecher des Buckingham Palace erklärte, die Reise werde „die Herausforderungen anerkennen, vor denen das Vereinigte Königreich, die Vereinigten Staaten und unsere Verbündeten weltweit stehen". Ob ein Staatsbesuch des Monarchen die tiefer liegenden Differenzen in Handelspolitik und Sicherheitsstrategie überbrücken kann, bleibt jedoch offen.

Special RelationshipUsa Großbritannien HandelsabkommenKönig Charles Staatsbesuch WashingtonTrump GroßbritannienStraße Von HormusKeir Starmer TrumpBritische Wirtschaft Zölle

Meistgelesene News

  1. Galeria-Insolvenz: Schicksal von 12.000 Jobs hängt an BA-Entscheidung
  2. Gaming und Wetten: Krypto-Klage, GTA 6 und Aktivisten-Investor im Fokus
  3. SpaceX-Aktie: Könnte eine Investition von 5.000 Dollar Millionär machen?
  4. Take-Two-Aktie vor GTA-6-Release: Chance oder Risikofalle?
  5. Rheinmetall-Aktie legt 3 Prozent zu – Morgan Stanley beflügelt Rüstungssektor

Disclaimer


Wichtiger Hinweis auf bestehende Interessenkonflikte:

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass im Rahmen dieser Publikation Interessenkonflikte bestehen:

1. Die Stock Market Media Ltd. und ihr nahestehende Personen besitzen Aktien der hier empfohlenen Gesellschaften und beabsichtigen, diese im Rahmen und zu jedem Zeitpunkt dieser Empfehlung zu verkaufen. Hierin besteht ein eindeutiger und konkreter Interessenkonflikt.

2. Der Herausgeber dieser Publikation, sowie die verantwortlichen Redakteure erhalten für die Erstellung eine finanzielle Vergütung. Auch hierin besteht ein eindeutiger und konkreter Interessenkonflikt.

3. Beachten Sie auch die weitergehenden Ausführungen zu bestehenden Interessenkonflikten im nachfolgenden Disclaimer, u.a. unter Ziff. 2.

Wichtige Informationen und Pflichtmitteilungen gemäß Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) sowie gemäß Finanzanlageverordnung (FinAnV).

Stock Market Media Ltd. hat ihre Tätigkeit als Ersteller von Anlagestrategieempfehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder von Anlageempfehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, (bisher „Finanzanalysen“) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) gemäß WpHG angezeigt. Die Pflichten der Stock Market Media Ltd. regeln sich primär nach den §§ 85, 86 WpHG, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/958.

Angaben über den/die Ersteller dieser Publikation:
Verantwortlich für die Erstellung der Texte und Inhalte dieser Publikation ist Herr Roberto Gonçalves de Albuquerque, als Analyst und Chefredakteur. Herausgeber ist die Stock Market Media Ltd., 405 Kings Road, Flat 600, London; SW10 0BB, Vereinigtes Königreich, vertreten durch den Director Roberto Gonçalves de Albuquerque.

Wichtige Hinweise zur Erstellung dieser Veröffentlichung:
Diese Veröffentlichung enthält sowohl Tatsachen und Fakten zu den besprochenen Unternehmen, als auch rein subjektive Werturteile, Interpretationen, Schätzungen, Hochrechnungen, Vorhersagen und Preisziele. Diese versuchen wir, möglichst transparent voneinander abzugrenzen, um irreführende Angaben zu vermeiden. Recherche, Aufbereitung und Formulierung erfolgen dabei unter Einsatz gängiger digitaler und KI-gestützter Hilfsmittel; die inhaltliche Prüfung und die redaktionelle Verantwortung liegen bei uns. Die wesentlichen Grundlagen und Maßstäbe unserer Werturteile und Bewertungen, der besprochenen Aktien, basieren auf folgender Vorgehensweise:

Beurteilung und Bewertung von Unternehmen nach herkömmlichen Bewertungsmethoden (grundlegender Bewertungsansatz)

  • Einschätzung des Potentials der zukünftigen Unternehmensentwicklung (Wachstumsansatz) und Hochrechnung auf das entsprechende Bewertungspotential (Kurs-Potential-Analyse) sowie einer möglichen Unternehmens-Aktien-Bewertung aufgrund potentieller Gewinnerwartungen (KGV Hochrechnung)
  • Einschätzung des von uns erwarteten Best-Case-Szenarios im absoluten Erfolgsfall des Unternehmens (Blue-Sky-Potential-Ansatz)
  • Effekt der von uns erwarteten, gesteigerten Bekanntheit der empfohlenen Aktie auf den Aktienkurs durch einen starken Anstieg der Nachfrage am Markt (insbesondere maßgeblich bei marktengen oder neu bzw. erstmals empfohlenen Aktien) aufgrund der von uns oder Dritten veröffentlichten Publikationen (meistens Kaufempfehlungen), (Multiplikator- / Momentum-Effekt, Hype), dadurch überproportional steigende Rendite/Aktienkurs bei entsprechend steigendem Risiko
  • Technische Analyse des Aktienkurses gemäß gängiger Analyse-Methoden, meist zur Voraussage von Kurs-Signalen (Kauf- oder Verkaufssignal, Ausbruch der Aktie, Festlegung von Kurszielen, Unterstützungs- oder Widerstandsbereichen, erwarteten Mindestbewegungen oder Mindest-Gegenbewegungen, Voraussage von Signalpunkten (wenn-dann), etc.), größtenteils auf der erwarteten Massenpsychologie aufbauend. (technischer Ansatz).

Herkömmliche Bewertungsansätze sind bei jungen oder noch umsatzlosen Unternehmen oft schlecht sinnvoll anwendbar. Daher stützen wir uns bei der Bewertung von solchen Unternehmen tendenziell auf die von uns errechnete Potential-Analyse, sowie die Einschätzung der Nachfrage nach solchen Aktien am Kapitalmarkt. Letztendlich entscheidet der Markt über den Aktienkurs eines Unternehmens. Entsteht durch umfangreiche Empfehlungen einer Aktie, eine exzessive Nachfrage nach dieser, ist es möglich, dass der Aktienkurs bei einem hohen Handelsvolumen überdurchschnittlich steigt. Dies führt zwar zu extremen Gewinnmöglichkeit, erhöht jedoch entsprechend das Risiko einer Blasenbildung mit entsprechendem Kursrückgang. Durch die gesteigerte Volatilität der Aktie in solchen Situationen ergeben sich überdurchschnittliche Gewinn- und Verlustmöglichkeiten, sowohl in beide Handelsrichtungen als auch bei wiederkehrenden Gegenbewegungen. Auch solche Marktentwicklungen sind ein wichtiger Teil unserer Handelsempfehlungen und Bewertungsansätze.

Diese Publikation befasst sich ausschließlich mit überdurchschnittlich volatilen Werten mit hohem Gewinn- und auch Verlustpotential.

Hinweis zu Informationsquellen:
Die Zuverlässigkeit von Informationsquellen wird von uns vor deren Verwendung ausführlich geprüft und von uns entsprechend ihrer Glaubwürdigkeit und Bedeutung subjektiv bewertet. Dabei entscheiden wir nach eigenen Maßstäben, welche Quellen wir für relevant, zu konservativ oder zu optimistisch halten. Letztendlich legen wir unsere Empfehlungen aufgrund unserer persönlichen Einschätzungen fest. Bei der Informationsbeschaffung greifen wir auf zahlreiche öffentlich zugängliche Quellen zurück wie z.B. Pressemitteilungen, Ad-Hoc-Mitteilungen, Unternehmensmeldungen, Firmenpräsentationen, Publikationen und Artikeln zum besprochenen Unternehmen, gängige Finanzmedien im In- und Ausland sowie auf Unternehmens- oder Branchen-Analysen Dritter.

In unseren Publikationen werden ausschließlich öffentlich verfügbare Informationen und Quellen, sowie vom Unternehmen selbst verbreitete Informationen verwendet.

Hinweis zu bestehenden Interessenkonflikten:
Wir weisen hiermit darauf hin, dass Gesellschafter, Redakteure, Mitarbeiter sowie Personen bzw. Unternehmen die an der Erstellung dieser Veröffentlichung beteiligt sind, sowie Auftraggeber (Dritte) der Publikation von Stock Market Media Ltd. zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung direkt oder indirekt Anteile an Wertpapieren, welche im Rahmen der jeweiligen Publikation besprochen werden, halten. und daher an einer Kurs- und/oder Umsatzsteigerung, d.h. auch einer erhöhten Handelsliquidität interessiert sind, da die Absicht besteht, in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Veröffentlichung diese Wertpapiere zu verkaufen und an steigenden Kursen und Umsätzen zu partizipieren. Ein Kurszuwachs der Aktien der vorgestellten Unternehmen kann zu einem Vermögenszuwachs bei diesen Personen führen. Durch die Besprechung des Unternehmens können jedenfalls der Aktienkurs des Unternehmens erheblich beeinflusst werden. Insbesondere wird auch durch Wertpapiertransaktionen der Aktienkurs der besprochenen Unternehmen maßgeblich beeinflusst. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um Unternehmen handelt deren Aktien keine breite Marktkapitalisierung haben und bei denen nur ein enger Markt besteht. Hier können auch nur geringe Auftragsvolumen erhebliche Auswirkungen auf die Kurse haben. Sie sind aber auch daran interessiert, dass der Kurs des besprochenen Unternehmens sinkt, wenn sie deren Aktien günstiger erwerben wollen. Dies begründet laut Gesetz einen Interessenskonflikt, auf den wir hiermit ausdrücklich hinweisen.

Stock Market Media Ltd. und seine Mitarbeiter werden zudem für die Vorbereitung, elektronische Verbreitung und Veröffentlichung dieser Publikation sowie für andere Dienstleitungen entgeltlich entlohnt. Dies begründet laut Gesetz einen Interessenskonflikt, auf den wir hiermit ausdrücklich hinweisen.

Diese Vergütung kann durch das Unternehmen über das die Stock Market Media Ltd. Informationen veröffentlicht, durch mit diesen Unternehmen verbundene Dritte oder sonstige Dritte, die ein Interesse in Bezug auf die im Zusammenhang mit dieser Veröffentlichung besprochenen Unternehmen verfolgen, erfolgen. Dies begründet laut Gesetz einen Interessenskonflikt, auf den wir hiermit ausdrücklich hinweisen. Dieser wird zunächst dadurch begründet, dass die Stock Market Media Ltd. im Interesse ihres Auftraggebers ihre Ausführungen vornehmen könnte. Die Stock Market Media Ltd. und/oder mit ihr verbundene Unternehmen haben mit der gegenständlichen Gesellschaft bzw. mit deren Aktionären eine kostenpflichtige Vereinbarung zur Erstellung der redaktionellen Besprechung getroffen. Dies begründet laut Gesetz einen Interessenskonflikt, auf den wir hiermit ausdrücklich hinweisen.

Hinweis zur Handhabe der internen Organisationspflichten:
Aufgrund der geringen Unternehmensgröße des Herausgebers, ist eine interne Kontrolle der Compliance Prozesse der an dieser Publikation mitwirkenden Mitarbeiter und sonstigen Beteiligten überschaubar.

Verantwortliche Aufsichtsbehörde:
Die Stock Market Media Ltd. hat ihre Tätigkeit gemäß § 86 WpHG bei der BaFin angezeigt.