USA schützen ausländische Staatsfonds-Investitionen vor neuen Steuerregeln
US-Finanzministerium und IRS schlagen Bestandsschutz für bestehende Investitionen ausländischer Regierungen vor – und reagieren damit auf Branchenbedenken.

Das US-Finanzministerium und die Steuerbehörde IRS haben am Freitag neue Verordnungsentwürfe veröffentlicht, die bestehende Investitionen ausländischer Regierungen in den Vereinigten Staaten vor den im Dezember eingeführten Steuerrechtsänderungen schützen sollen. Die vorgeschlagenen Regelungen (CC-00349656-26; RIN 1545-BR10) würden bestehenden Investitionen Bestandsschutz gewähren und sie von bestimmten Aspekten der im Dezember vorgeschlagenen Vorschriften für Einkünfte ausländischer Regierungen gemäß Abschnitt 892 des US-Steuerrechts (Section 892) ausnehmen.
IRS-Chef Frank Bisignano erklärte, die vorgeschlagene Änderung reagiere auf Bedenken von Steuerzahlern und ziele darauf ab, aktuelle und künftige Investitionen von Staatsfonds in den Vereinigten Staaten zu unterstützen. Die Initiative sendet damit ein klares Signal an internationale Investoren, dass Washington ihre Kapitalzuflüsse nicht durch rückwirkende Steuerregeln gefährden will.
Hintergrund: Was regelt Section 892?
Nach geltendem US-Recht sind bestimmte Einkünfte ausländischer Regierungen von der US-Besteuerung befreit. Diese Steuerbefreiung gilt jedoch nicht für Einkünfte aus kommerziellen Tätigkeiten. Die im Dezember vorgeschlagenen Regelungen zu Abschnitt 892 befassen sich genau damit, wann diese Befreiung Anwendung findet – insbesondere im Hinblick darauf, wann der Erwerb von Forderungen durch eine ausländische Regierung als kommerzielle Tätigkeit gilt und wann eine ausländische Regierung die tatsächliche Kontrolle über ein kommerziell tätiges Unternehmen ausübt.
Diese Abgrenzungsfragen sind für Staatsfonds weltweit von erheblicher Bedeutung, da viele von ihnen über komplexe Beteiligungsstrukturen in US-Märkten investieren. Eine zu weite Auslegung des Begriffs „kommerzielle Tätigkeit" hätte weitreichende steuerliche Konsequenzen für diese Investoren gehabt.
Branchenverbände forderten Klarheit
Rechts- und Wirtschaftsverbände hatten bereits zuvor Alarm geschlagen. Darunter befand sich auch die Steuerabteilung der New York State Bar Association, die Besorgnis darüber äußerte, dass die neuen Vorschriften rückwirkend angewendet werden könnten und bestehende Investitionen ausländischer Regierungen beeinträchtigen würden. Die Verbände forderten das Finanzministerium ausdrücklich auf, klarzustellen, dass keine rückwirkende Anwendung erfolgen wird.
Besonders Private-Credit- und Private-Equity-Fonds hatten gegenüber den Behörden argumentiert, dass die geplanten Änderungen ausländische Investitionen in den USA insgesamt entmutigen würden. Diese Rückmeldungen haben offenbar Wirkung gezeigt.
Die am Freitag veröffentlichte Leitlinie schlägt neue Anwendungsdaten für jene Teile der Dezember-Regeln vor, die den Forderungserwerb und die tatsächliche Kontrolle betreffen. Damit wird sichergestellt, dass bestehende Investitionen ausländischer Regierungen nicht unter die neuen Vorschriften fallen. Zusätzlich sehen die neuesten Regeln eine Übergangsfrist vor, bevor ausländische Regierungen die Dezember-Vorschriften anwenden müssen.
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Zur AktienanalyseUmfassendere Überarbeitung geplant
Das Finanzministerium und die IRS kündigten zudem an, nach den Rückmeldungen aus der Branche eine umfassendere Überarbeitung der im Dezember vorgeschlagenen Regeln zu planen. Die Behörden erklärten, dass sie die Bedeutung der von den Interessenvertretern aufgeworfenen inhaltlichen Fragen anerkennen und prüfen, wie die öffentlichen Kommentare berücksichtigt werden können.
Für deutsche und europäische Investoren sowie Staatsfonds, die in US-Märkten engagiert sind, ist diese Entwicklung von direkter Relevanz. Die Signalwirkung der Washingtoner Behörden ist eindeutig: Bestandsschutz hat Vorrang, und bestehende Investitionsstrukturen sollen nicht durch neue Steuerregeln nachträglich belastet werden. Wie die endgültige Ausgestaltung der überarbeiteten Regelungen aussehen wird, bleibt jedoch abzuwarten.


