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Schneller Rechtsschutz bei dringenden Beschlüssen ermöglicht

Einstweilige Verfügungen stoppen vorläufige Umsetzung bei Gesellschafterstreitigkeiten

Schneller Rechtsschutz bei dringenden Beschlüssen ermöglicht

Gerichtsverfahren zur Gewährung von Rechtsschutz können oft Jahre dauern. Für Kläger, die auf schnellen Rechtsschutz angewiesen sind, kann dies jedoch eine unzumutbare Verzögerung darstellen. Besonders in dringenden Fällen hat der Gesetzgeber daher das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorgesehen, das in solchen Situationen zum Einsatz kommen soll. Dieses Verfahren spielt insbesondere im Bereich der Gesellschafterstreitigkeiten eine zentrale Rolle, da der Versammlungsleiter die Kompetenz hat, Beschlüsse mit vorläufiger Verbindlichkeit festzustellen und sofort umzusetzen.

Ein Beispiel für die Bedeutung des einstweiligen Rechtsschutzes zeigt sich, wenn ein Geschäftsführer abberufen oder ein Gesellschafter aus einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ausgeschlossen wird. Diese Beschlüsse können direkt in das Handelsregister eingetragen und dadurch sofort wirksam werden. In der Praxis bedeutet dies, dass ein ausgeschlossener Gesellschafter nicht mehr zu Versammlungen eingeladen wird und kein Stimmrecht mehr besitzt. Um diesen Ausschluss zu verhindern oder die sofortige Umsetzung des Beschlusses zu stoppen, bleibt dem betroffenen Gesellschafter häufig nur der Weg, eine einstweilige Verfügung zu beantragen.

Die einstweilige Verfügung untersagt der Gesellschaft, den Beschluss in die Tat umzusetzen, bis eine endgültige Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorliegt. Sie kann bereits vor der Gesellschafterversammlung beantragt werden, um den Vollzug des Beschlusses zu verhindern. Allerdings ist zu beachten, dass das bloße Verbot des Vollzugs nicht die Beschlussfassung selbst behindert; lediglich die darauf aufbauenden Maßnahmen gegen den betroffenen Gesellschafter werden blockiert.

Im einstweiligen Rechtsschutz gilt ein erleichterter Standard der Beweisführung, der sich vom Hauptsacheverfahren unterscheidet. Es ist ausreichend, die für den Antragsteller günstigen Tatsachen glaubhaft zu machen, anstatt sie durch strenge Beweise zu belegen. Auch eidesstattliche Versicherungen sind in diesem Verfahren zulässig. Der antragstellende Gesellschafter muss die Umstände glaubhaft darlegen, die die Unwirksamkeit des Beschlusses begründen. Wenn hingegen die Gesellschaft einen Gesellschafter aufgrund eines wichtigen Grundes abberufen oder ausschließen möchte, trägt sie die Beweislast.

Grundsätzlich erfordert der Erlass einer einstweiligen Verfügung eine mündliche Verhandlung. Der Antrag sollte daher rechtzeitig gestellt werden, um eine Verhandlung vor der Gesellschafterversammlung zu ermöglichen. In dringenden Fällen kann das Gericht jedoch eine einstweilige Verfügung auch ohne Verhandlung erlassen. Die Gesellschaft hat dann die Möglichkeit, durch Widerspruch eine Verhandlung zu erzwingen und eine erneute Entscheidung herbeizuführen.

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