ANZEIGEDie kleine Aktie ist aktuell gnadenlos unterbewertet. So profitieren deutsche Anleger…

PKV und GKV: Was gilt bei Unterschreiten der Versicherungspflichtgrenze?

Wer privat versichert ist und unter die Versicherungspflichtgrenze fällt, steht vor komplexen Fragen – Rechtsanwalt Knut Pilz erklärt die wichtigsten Regeln.

PKV und GKV: Was gilt bei Unterschreiten der Versicherungspflichtgrenze?

Wer privat krankenversichert ist und dessen Einkommen unter die Versicherungspflichtgrenze sinkt, wird automatisch Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) – ganz ohne eigene Anmeldung. Das klingt zunächst unkompliziert, birgt in der Praxis jedoch erhebliche rechtliche Fallstricke. Rechtsanwalt Knut Pilz, Fachanwalt für Versicherungsrecht der Kanzlei Pilz Wesser & Partner in Berlin, erläutert, worauf Betroffene unbedingt achten müssen.

Der Arbeitgeber spielt in diesem Prozess eine zentrale Rolle. Er ist gesetzlich verpflichtet, die Versicherungspflichtgrenze regelmäßig zu überprüfen – insbesondere dann, wenn sich das Einkommen des Arbeitnehmers verändert oder die Grenze selbst angepasst wird. Versäumt der Arbeitgeber diese Pflicht, kann er unter Umständen für entstehende Mehrkosten haftbar gemacht werden. Eine abschließende Beurteilung ist jedoch stets vom Einzelfall abhängig.

Doppelversicherung als ungewollte Folge

Wer weder seinen PKV-Vertrag kündigt noch sich innerhalb von drei Monaten von der GKV-Versicherungspflicht befreien lässt, landet in einer Doppelversicherung – ist also gleichzeitig in beiden Systemen versichert. Das ist gesetzlich zwar nicht ausgeschlossen, aber in den meisten Fällen ungewollt und mit unnötigen Kosten verbunden. Genau diese Situation entsteht, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Wechsel verschlafen.

Solange der PKV-Vertrag noch aktiv ist, bleibt der private Krankenversicherer zur Leistung verpflichtet. Das bedeutet: Wer sich gerade in stationärer Behandlung befindet, sollte die PKV-Kündigung bewusst hinauszögern. Denn mit dem Ende des Vertrags erlischt die Leistungspflicht des Versicherers – auch für bereits laufende Behandlungen. Eine vorschnelle Kündigung kann also teuer werden.

Die Kündigung des PKV-Vertrags ist an klare Fristen gebunden. Grundsätzlich muss die Kündigung innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der GKV-Versicherungspflicht erfolgen. Zusätzlich muss der Versicherte dem privaten Krankenversicherer die Versicherungspflicht innerhalb von zwei Monaten nachweisen, nachdem dieser ihn dazu aufgefordert hat – andernfalls ist die Kündigung unwirksam. Wer diese Fristen verpasst, kann den Vertrag nur noch zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Nachweis erbringt – etwa durch einen Einkommensnachweis.

Anwartschaftsversicherung als clevere Alternative

Vor einer endgültigen Kündigung lohnt sich ein genauer Blick auf die sogenannte Anwartschaftsversicherung. Dabei wird der PKV-Vertrag nicht vollständig aufgelöst, sondern ruhend gestellt. Der entscheidende Vorteil: Die bisher angesammelten Alterungsrückstellungen bleiben erhalten, und bei einer späteren Rückkehr in die PKV entfällt eine erneute Gesundheitsprüfung. Gerade für jüngere Versicherte oder Menschen mit absehbar steigendem Einkommen kann das eine sinnvolle Option sein.

Zusammenfassend ergeben sich für Betroffene folgende Kernpunkte:

  • Wer unter die Versicherungspflichtgrenze fällt, wird automatisch GKV-Pflichtmitglied
  • Der Arbeitgeber ist zur regelmäßigen Prüfung der Versicherungspflichtgrenze verpflichtet
  • Die PKV-Kündigung muss innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht erfolgen
  • Während laufender Krankenhausbehandlungen sollte die PKV-Kündigung aufgeschoben werden
  • Die Anwartschaftsversicherung ermöglicht eine spätere Rückkehr in die PKV ohne neue Gesundheitsprüfung

Wer sich in einer solchen Situation befindet, sollte frühzeitig rechtlichen Rat einholen, da die individuellen Umstände die Handlungsoptionen maßgeblich beeinflussen.

PKVGKVVersicherungspflichtgrenzePrivate KrankenversicherungGesetzliche KrankenversicherungDoppelversicherungAnwartschaftsversicherungArbeitgeberhaftung

Disclaimer