Pilotenstreik: So schützen sich Flugreisende mit EU-Rechten
Ein Streik am Flughafen muss nicht zwingend auf Kosten der Passagiere gehen – die EU-Fluggastrechte-Verordnung bietet starken Schutz.

Wer von einem EU-Flughafen abfliegt, profitiert von der EU-Fluggastrechte-Verordnung. Diese greift bei Flugausfällen, Überbuchungen sowie Verspätungen von mindestens drei Stunden. Je nach Streckenlänge haben betroffene Passagiere Anspruch auf Ausgleichszahlungen von 250, 400 oder 600 Euro.
Das Ticket behält dabei seine Gültigkeit. Wer einen Ersatzflug antritt, zahlt nicht doppelt – die Ausgleichszahlung kommt obendrauf. Bietet die Airline allerdings umgehend einen Alternativflug an, der bei Kurzstrecken maximal zwei, bei Langstrecken maximal vier Stunden später landet, darf sie die Entschädigung um 50 Prozent kürzen.
Wann Airlines nicht zahlen müssen
Fluggesellschaften sind von der Zahlungspflicht befreit, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die sich auch mit allen zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen. Klassisches Beispiel: unvorhersehbare Naturkatastrophen. Eigenes Verschulden der Airline – etwa Personalmangel im Cockpit oder am Check-in – zählt hingegen nicht dazu.
Auch wenn die Airline den Ausfall mindestens zwei Wochen im Voraus ankündigt oder der Passagier selbst zu spät am Flughafen erscheint, entfällt der Entschädigungsanspruch. In der Praxis berufen sich Airlines reflexartig auf außergewöhnliche Umstände – oft zu Unrecht.
Bei Streiks des eigenen Personals hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) 2021 klar entschieden: Auch dann kann ein Entschädigungsanspruch bestehen. Denn die Fluglinie kann auf einen Streik ihrer eigenen Mitarbeiter Einfluss nehmen und sich darauf einstellen. Anders verhält es sich bei streikenden Fluglotsen, die nicht dem Unternehmen unterstehen.
Was Betroffene jetzt konkret tun sollten
Wer von einem Streik betroffen ist, sollte sich sowohl die Verspätung oder den Ausfall als auch den Streik als Ursache schriftlich bestätigen lassen. Entstehen Zusatzkosten, sind alle Belege sorgfältig aufzubewahren und bei der Airline einzureichen. Wer auf Inlandsflüge verzichten muss, sollte zudem Alternativen wie die Bahn prüfen.
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Zur AktienanalyseUnabhängig vom Grund des Ausfalls sind Airlines stets zur Betreuung ihrer Passagiere verpflichtet. Dazu gehören zwei kostenlose Telefonate, Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit sowie bei notwendiger Übernachtung die Übernahme der Hotelkosten inklusive Transfer.
Pauschalurlauber, die ihr Ticket über einen Reiseveranstalter gebucht haben, können Flugausfälle als Reisemangel geltend machen und eine Preisminderung fordern. Wichtig: Man muss den Mangel anzeigen und Gelegenheit zur Abhilfe geben. Doppelt kassieren – beim Veranstalter und bei der Airline – ist jedoch nicht möglich.
Zur Beweissicherung empfiehlt es sich, Verspätungen zu dokumentieren, Bestätigungen der Airline einzuholen und Kontaktdaten von Mitreisenden als potenzielle Zeugen zu notieren. Wer seine Ansprüche nicht selbst durchsetzen möchte, kann spezialisierte Dienstleister beauftragen – diese verlangen allerdings eine Provision.


