ANZEIGE

Musterklage soll Mindestlohn für Behindertenwerkstatt-Beschäftigte erkämpfen

Ein deutsches Gericht verhandelt, ob 300.000 Werkstattbeschäftigte mit Behinderungen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben.

•• 3 Min
Musterklage soll Mindestlohn für Behindertenwerkstatt-Beschäftigte erkämpfen

Ein Musterverfahren vor einem deutschen Gericht könnte weitreichende Folgen für rund 300.000 Menschen mit Behinderungen haben, die in sogenannten Werkstätten für behinderte Menschen arbeiten. Die Klage wurde im Namen des 57-jährigen Jürgen Linnemann eingereicht, der sein gesamtes Arbeitsleben in einer solchen Einrichtung verbracht hat. Er fordert, dass Menschen wie er rechtlich als Arbeitnehmer anerkannt und mit dem gesetzlichen Mindestlohn vergütet werden.

Das Kernproblem: Menschen, die in Behindertenwerkstätten arbeiten, gelten rechtlich nicht als Arbeitnehmer. Dadurch haben sie keinen Anspruch auf den Mindestlohn – und können auch keine Gewerkschaftsmitgliedschaft in Anspruch nehmen. Sie erhalten damit für dieselbe Tätigkeit deutlich weniger als ein Beschäftigter auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Ein System mit kaum Ausweg

Hubert Hüppe, ehemaliger Bundesbehindertenbeauftragter und prominenter Kritiker des Werkstattsystems, beschreibt einen nahezu unvermeidlichen Lebensweg für viele Betroffene: „Man kommt vom Förderkindergarten in die Förderschule und dann in eine dieser Werkstätten." Wer einmal Teil dieses segregierten Systems ist, komme nur sehr schwer wieder heraus.

Das zeigt auch das Beispiel von Dirk Hähnel, heute in seinen 50ern, der den Großteil seines Erwachsenenlebens in Werkstätten nahe der westfälischen Stadt Paderborn verbrachte. Ursprünglich auf eine Regelschule geschickt, wurde er schon bald gegen seinen Willen auf eine Förderschule versetzt. „Meinen Eltern wurde gesagt, dass eine Förderschule die beste Wahl sei", berichtet er. Als er kurz vor dem Abschluss stand, hieß es, seine einzige Option sei der Weg in eine Werkstatt.

Hähnel wollte das nicht akzeptieren und versuchte, einen Ausbildungsplatz zu finden. Er erinnert sich an ein niederschmetterndes Vorstellungsgespräch: „Ich erzählte meinem potenziellen Arbeitgeber, dass ich Epilepsie habe, und er sagte: ‚Wir stellen hier keine Idioten ein'." Solche Erfahrungen sind kein Einzelfall, sondern spiegeln strukturelle Barrieren wider, mit denen Menschen mit Behinderungen auf dem deutschen Arbeitsmarkt konfrontiert sind.

Wirtschaftliche Fehlanreize begünstigen das System

Hüppe kritisiert, dass das Werkstattsystem eine seiner grundlegendsten Aufgaben verfehlt: die Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen mit dem Ziel, sie auf eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorzubereiten. „Diese Verantwortung wird einfach nicht ernst genommen", erklärt er.

Ein wesentlicher Grund dafür liegt in den wirtschaftlichen Anreizen des deutschen Beschäftigungssystems. Jedes Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten ist gesetzlich verpflichtet, mindestens einen Menschen mit Behinderung einzustellen. Für größere Unternehmen gilt eine Mindestquote von 5 Prozent. Wer diese Vorgabe nicht erfüllt, zahlt eine Ausgleichsabgabe in einen zentralen Fonds.

Viele Unternehmen zahlen diese Abgabe lieber, als die Quote zu erfüllen. Zudem können sie die Abgabe teilweise verrechnen, wenn sie Aufträge an Werkstätten auslagern – ein Anreiz, der das segregierte System weiter stützt, anstatt echte Inklusion zu fördern. Das Ergebnis ist ernüchternd: Weniger als 1 Prozent der Werkstattbeschäftigten gelingt der erfolgreiche Übergang in eine reguläre Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

UN-Ausschuss kritisiert Deutschland

Hüppe verweist auf einen Bericht des UN-Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen aus dem Jahr 2023, der Deutschlands Bilanz in diesem Bereich ausdrücklich kritisierte. Bemängelt wurde insbesondere die hohe Zahl von Menschen mit Behinderungen in Sondereinrichtungen wie Werkstätten sowie die geringe Übergangsquote in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

Hüppe weist zudem darauf hin, dass Werkstätten selbst wirtschaftliche Interessen haben, ihre leistungsfähigsten Beschäftigten zu halten. „Natürlich ist eine Werkstatt ein Wirtschaftsunternehmen, das von dem lebt, was es produziert", so Hüppe. „Und deshalb wollen sie natürlich ihre besten Arbeitskräfte behalten – diejenigen, die die besten Chancen hätten, es in der freien Wirtschaft zu schaffen."

Das Musterverfahren von Jürgen Linnemann könnte nun eine Zäsur darstellen. Sollte das Gericht entscheiden, dass Werkstattbeschäftigte als Arbeitnehmer zu behandeln sind, hätte dies nicht nur finanzielle Konsequenzen für die betroffenen Einrichtungen – es würde auch die rechtliche Grundlage des gesamten Werkstattsystems in Deutschland in Frage stellen.

BehindertenwerkstattMindestlohn BehinderungWerkstatt Für Behinderte MenschenInklusion ArbeitsmarktMusterklage BehinderungAusgleichsabgabeLohngleichheit Behinderung

Meistgelesene News

  1. Galeria-Insolvenz: Schicksal von 12.000 Jobs hängt an BA-Entscheidung
  2. Gaming und Wetten: Krypto-Klage, GTA 6 und Aktivisten-Investor im Fokus
  3. SpaceX-Aktie: Könnte eine Investition von 5.000 Dollar Millionär machen?
  4. Take-Two-Aktie vor GTA-6-Release: Chance oder Risikofalle?
  5. Rheinmetall-Aktie legt 3 Prozent zu – Morgan Stanley beflügelt Rüstungssektor

Disclaimer


Wichtiger Hinweis auf bestehende Interessenkonflikte:

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass im Rahmen dieser Publikation Interessenkonflikte bestehen:

1. Die Stock Market Media Ltd. und ihr nahestehende Personen besitzen Aktien der hier empfohlenen Gesellschaften und beabsichtigen, diese im Rahmen und zu jedem Zeitpunkt dieser Empfehlung zu verkaufen. Hierin besteht ein eindeutiger und konkreter Interessenkonflikt.

2. Der Herausgeber dieser Publikation, sowie die verantwortlichen Redakteure erhalten für die Erstellung eine finanzielle Vergütung. Auch hierin besteht ein eindeutiger und konkreter Interessenkonflikt.

3. Beachten Sie auch die weitergehenden Ausführungen zu bestehenden Interessenkonflikten im nachfolgenden Disclaimer, u.a. unter Ziff. 2.

Wichtige Informationen und Pflichtmitteilungen gemäß Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) sowie gemäß Finanzanlageverordnung (FinAnV).

Stock Market Media Ltd. hat ihre Tätigkeit als Ersteller von Anlagestrategieempfehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder von Anlageempfehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, (bisher „Finanzanalysen“) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) gemäß WpHG angezeigt. Die Pflichten der Stock Market Media Ltd. regeln sich primär nach den §§ 85, 86 WpHG, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/958.

Angaben über den/die Ersteller dieser Publikation:
Verantwortlich für die Erstellung der Texte und Inhalte dieser Publikation ist Herr Roberto Gonçalves de Albuquerque, als Analyst und Chefredakteur. Herausgeber ist die Stock Market Media Ltd., 405 Kings Road, Flat 600, London; SW10 0BB, Vereinigtes Königreich, vertreten durch den Director Roberto Gonçalves de Albuquerque.

Wichtige Hinweise zur Erstellung dieser Veröffentlichung:
Diese Veröffentlichung enthält sowohl Tatsachen und Fakten zu den besprochenen Unternehmen, als auch rein subjektive Werturteile, Interpretationen, Schätzungen, Hochrechnungen, Vorhersagen und Preisziele. Diese versuchen wir, möglichst transparent voneinander abzugrenzen, um irreführende Angaben zu vermeiden. Recherche, Aufbereitung und Formulierung erfolgen dabei unter Einsatz gängiger digitaler und KI-gestützter Hilfsmittel; die inhaltliche Prüfung und die redaktionelle Verantwortung liegen bei uns. Die wesentlichen Grundlagen und Maßstäbe unserer Werturteile und Bewertungen, der besprochenen Aktien, basieren auf folgender Vorgehensweise:

Beurteilung und Bewertung von Unternehmen nach herkömmlichen Bewertungsmethoden (grundlegender Bewertungsansatz)

  • Einschätzung des Potentials der zukünftigen Unternehmensentwicklung (Wachstumsansatz) und Hochrechnung auf das entsprechende Bewertungspotential (Kurs-Potential-Analyse) sowie einer möglichen Unternehmens-Aktien-Bewertung aufgrund potentieller Gewinnerwartungen (KGV Hochrechnung)
  • Einschätzung des von uns erwarteten Best-Case-Szenarios im absoluten Erfolgsfall des Unternehmens (Blue-Sky-Potential-Ansatz)
  • Effekt der von uns erwarteten, gesteigerten Bekanntheit der empfohlenen Aktie auf den Aktienkurs durch einen starken Anstieg der Nachfrage am Markt (insbesondere maßgeblich bei marktengen oder neu bzw. erstmals empfohlenen Aktien) aufgrund der von uns oder Dritten veröffentlichten Publikationen (meistens Kaufempfehlungen), (Multiplikator- / Momentum-Effekt, Hype), dadurch überproportional steigende Rendite/Aktienkurs bei entsprechend steigendem Risiko
  • Technische Analyse des Aktienkurses gemäß gängiger Analyse-Methoden, meist zur Voraussage von Kurs-Signalen (Kauf- oder Verkaufssignal, Ausbruch der Aktie, Festlegung von Kurszielen, Unterstützungs- oder Widerstandsbereichen, erwarteten Mindestbewegungen oder Mindest-Gegenbewegungen, Voraussage von Signalpunkten (wenn-dann), etc.), größtenteils auf der erwarteten Massenpsychologie aufbauend. (technischer Ansatz).

Herkömmliche Bewertungsansätze sind bei jungen oder noch umsatzlosen Unternehmen oft schlecht sinnvoll anwendbar. Daher stützen wir uns bei der Bewertung von solchen Unternehmen tendenziell auf die von uns errechnete Potential-Analyse, sowie die Einschätzung der Nachfrage nach solchen Aktien am Kapitalmarkt. Letztendlich entscheidet der Markt über den Aktienkurs eines Unternehmens. Entsteht durch umfangreiche Empfehlungen einer Aktie, eine exzessive Nachfrage nach dieser, ist es möglich, dass der Aktienkurs bei einem hohen Handelsvolumen überdurchschnittlich steigt. Dies führt zwar zu extremen Gewinnmöglichkeit, erhöht jedoch entsprechend das Risiko einer Blasenbildung mit entsprechendem Kursrückgang. Durch die gesteigerte Volatilität der Aktie in solchen Situationen ergeben sich überdurchschnittliche Gewinn- und Verlustmöglichkeiten, sowohl in beide Handelsrichtungen als auch bei wiederkehrenden Gegenbewegungen. Auch solche Marktentwicklungen sind ein wichtiger Teil unserer Handelsempfehlungen und Bewertungsansätze.

Diese Publikation befasst sich ausschließlich mit überdurchschnittlich volatilen Werten mit hohem Gewinn- und auch Verlustpotential.

Hinweis zu Informationsquellen:
Die Zuverlässigkeit von Informationsquellen wird von uns vor deren Verwendung ausführlich geprüft und von uns entsprechend ihrer Glaubwürdigkeit und Bedeutung subjektiv bewertet. Dabei entscheiden wir nach eigenen Maßstäben, welche Quellen wir für relevant, zu konservativ oder zu optimistisch halten. Letztendlich legen wir unsere Empfehlungen aufgrund unserer persönlichen Einschätzungen fest. Bei der Informationsbeschaffung greifen wir auf zahlreiche öffentlich zugängliche Quellen zurück wie z.B. Pressemitteilungen, Ad-Hoc-Mitteilungen, Unternehmensmeldungen, Firmenpräsentationen, Publikationen und Artikeln zum besprochenen Unternehmen, gängige Finanzmedien im In- und Ausland sowie auf Unternehmens- oder Branchen-Analysen Dritter.

In unseren Publikationen werden ausschließlich öffentlich verfügbare Informationen und Quellen, sowie vom Unternehmen selbst verbreitete Informationen verwendet.

Hinweis zu bestehenden Interessenkonflikten:
Wir weisen hiermit darauf hin, dass Gesellschafter, Redakteure, Mitarbeiter sowie Personen bzw. Unternehmen die an der Erstellung dieser Veröffentlichung beteiligt sind, sowie Auftraggeber (Dritte) der Publikation von Stock Market Media Ltd. zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung direkt oder indirekt Anteile an Wertpapieren, welche im Rahmen der jeweiligen Publikation besprochen werden, halten. und daher an einer Kurs- und/oder Umsatzsteigerung, d.h. auch einer erhöhten Handelsliquidität interessiert sind, da die Absicht besteht, in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Veröffentlichung diese Wertpapiere zu verkaufen und an steigenden Kursen und Umsätzen zu partizipieren. Ein Kurszuwachs der Aktien der vorgestellten Unternehmen kann zu einem Vermögenszuwachs bei diesen Personen führen. Durch die Besprechung des Unternehmens können jedenfalls der Aktienkurs des Unternehmens erheblich beeinflusst werden. Insbesondere wird auch durch Wertpapiertransaktionen der Aktienkurs der besprochenen Unternehmen maßgeblich beeinflusst. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um Unternehmen handelt deren Aktien keine breite Marktkapitalisierung haben und bei denen nur ein enger Markt besteht. Hier können auch nur geringe Auftragsvolumen erhebliche Auswirkungen auf die Kurse haben. Sie sind aber auch daran interessiert, dass der Kurs des besprochenen Unternehmens sinkt, wenn sie deren Aktien günstiger erwerben wollen. Dies begründet laut Gesetz einen Interessenskonflikt, auf den wir hiermit ausdrücklich hinweisen.

Stock Market Media Ltd. und seine Mitarbeiter werden zudem für die Vorbereitung, elektronische Verbreitung und Veröffentlichung dieser Publikation sowie für andere Dienstleitungen entgeltlich entlohnt. Dies begründet laut Gesetz einen Interessenskonflikt, auf den wir hiermit ausdrücklich hinweisen.

Diese Vergütung kann durch das Unternehmen über das die Stock Market Media Ltd. Informationen veröffentlicht, durch mit diesen Unternehmen verbundene Dritte oder sonstige Dritte, die ein Interesse in Bezug auf die im Zusammenhang mit dieser Veröffentlichung besprochenen Unternehmen verfolgen, erfolgen. Dies begründet laut Gesetz einen Interessenskonflikt, auf den wir hiermit ausdrücklich hinweisen. Dieser wird zunächst dadurch begründet, dass die Stock Market Media Ltd. im Interesse ihres Auftraggebers ihre Ausführungen vornehmen könnte. Die Stock Market Media Ltd. und/oder mit ihr verbundene Unternehmen haben mit der gegenständlichen Gesellschaft bzw. mit deren Aktionären eine kostenpflichtige Vereinbarung zur Erstellung der redaktionellen Besprechung getroffen. Dies begründet laut Gesetz einen Interessenskonflikt, auf den wir hiermit ausdrücklich hinweisen.

Hinweis zur Handhabe der internen Organisationspflichten:
Aufgrund der geringen Unternehmensgröße des Herausgebers, ist eine interne Kontrolle der Compliance Prozesse der an dieser Publikation mitwirkenden Mitarbeiter und sonstigen Beteiligten überschaubar.

Verantwortliche Aufsichtsbehörde:
Die Stock Market Media Ltd. hat ihre Tätigkeit gemäß § 86 WpHG bei der BaFin angezeigt.