ANZEIGE

Meta und Google: Gerichte hebeln 30 Jahre alten Haftungsschutz aus

Zwei Urteile innerhalb einer Woche erschüttern das rechtliche Fundament der größten Tech-Konzerne der Welt.

•• 3 Min

Meta und Google stehen unter wachsendem rechtlichem Druck. Gleich mehrere Gerichtsverfahren in den USA gefährden einen Schutzschirm, der Internetplattformen seit drei Jahrzehnten vor Haftungsansprüchen bewahrt hat. Die Urteile der vergangenen Woche markieren möglicherweise eine Zeitenwende für die gesamte Tech-Branche.

Konkret geht es um Section 230 des Communications Decency Act, den der US-Kongress 1996 verabschiedete und Präsident Bill Clinton unterzeichnete. Dieses Gesetz schützt Websites davor, für Inhalte haftbar gemacht zu werden, die Nutzer auf ihren Plattformen veröffentlichen. Gleichzeitig erlaubt es den Betreibern, als Moderatoren zu agieren, ohne für verbleibende Inhalte rechtlich verantwortlich zu sein. Für Unternehmen wie Meta, Google, TikTok und Snap war dieses Gesetz jahrzehntelang ein zentrales Schutzinstrument.

Zwei Urteile in einer Woche als Weckruf

Vergangene Woche befand eine Jury im US-Bundesstaat New Mexico Meta in einem Fall zur Kindersicherheit für haftbar. Nahezu zeitgleich sprachen Geschworene in Los Angeles sowohl Meta als auch Googles Videoplattform YouTube in einem Personenschadensfall der Fahrlässigkeit schuldig. Die finanziellen Strafen blieben bislang überschaubar – die Schadensersatzsummen aus beiden Urteilen belaufen sich zusammen auf weniger als 400 Millionen US-Dollar. Dennoch sind die Signalwirkung und der damit geschaffene Präzedenzfall für die Branche erheblich.

Beide Konzerne kündigten an, gegen die Urteile Berufung einzulegen. Meta lehnte gegenüber den Medien eine weitergehende Stellungnahme ab, Google reagierte auf entsprechende Anfragen nicht.

Zusätzlich reichten Opfer des Sexualstraftäters Jeffrey Epstein kurz nach Bekanntgabe der Urteile eine Sammelklage gegen Google und die Trump-Administration ein. Die Kläger werfen Google vor, persönliche Informationen unrechtmäßig offengelegt zu haben. Bemerkenswert ist dabei das juristische Argument: Googles KI-Modus, der KI-gestützte Zusammenfassungen und Links liefert, sei „kein neutraler Suchindex". Damit versuchen die Kläger nachzuweisen, dass Google nicht lediglich als neutrale Vermittlungsplattform agiert – eine Argumentation, die den Kern des Section-230-Schutzes angreift.

KI als neue rechtliche Grauzone

Die Fälle gewinnen besondere Brisanz vor dem Hintergrund des KI-Booms. Die großen Plattformbetreiber entwickeln zunehmend eigene Modelle, die Nutzeranfragen mit Konversations-Chats, Bildern und Videos beantworten – Inhalte, die von kontrovers bis potenziell illegal reichen können. Je aktiver eine Plattform bei der Inhaltsgenerierung wird, desto schwieriger wird es, sich als passiver Vermittler zu positionieren und damit den Schutz von Section 230 in Anspruch zu nehmen.

Für Investoren ist das eine bedeutsame Entwicklung. Meta und Google erwirtschaften den Großteil ihrer Einnahmen über digitale Werbung und dominieren diesen Markt in den USA. Sollten weitere Urteile folgen oder Section 230 gesetzlich reformiert werden, könnten erhebliche Compliance-Kosten und Haftungsrisiken auf die Unternehmen zukommen.

Politischer Druck von beiden Seiten

Das Thema ist in Washington seit Jahren umstritten. Politiker aus dem demokratischen wie auch dem republikanischen Lager haben wiederholt Reformen von Section 230 gefordert. Ex-Präsident Donald Trump drang während seiner ersten Amtszeit auf schärfere Einschränkungen für Social-Media-Unternehmen, da er eine politische Voreingenommenheit gegen sich selbst wahrnahm. Sein Nachfolger Joe Biden erklärte 2020 gegenüber der New York Times, Section 230 solle für Tech-Plattformen wie Facebook „aufgehoben werden", da diese wissentlich Falschinformationen verbreiteten.

Führungskräfte der betroffenen Konzerne mussten sich in der Vergangenheit bereits mehrfach in Kongressanhörungen öffentlicher Kritik stellen. Die jüngsten Urteile dürften den Druck auf die Politik erhöhen, den seit 1996 bestehenden Rechtsrahmen grundlegend zu überarbeiten – mit weitreichenden Folgen für die gesamte digitale Wirtschaft.

Section 230

schützt Plattformen seit 1996 vor Haftung für nutzergenerierte Inhalte -

Neue Klagen

zielen darauf ab, diesen Schutz durch alternative Rechtsargumente zu umgehen -

KI-Dienste

erschweren die Abgrenzung zwischen Plattform und Inhaltsproduzent -

Schadensersatz

aus den jüngsten Urteilen: unter 400 Millionen US-Dollar -

Beide Konzerne

haben Berufung angekündigt

MetaGoogleSection 230HaftungsschutzTech-KonzerneKi RegulierungGerichtsurteil UsaCommunications Decency Act

Meistgelesene News

  1. Galeria-Insolvenz: Schicksal von 12.000 Jobs hängt an BA-Entscheidung
  2. Gaming und Wetten: Krypto-Klage, GTA 6 und Aktivisten-Investor im Fokus
  3. Take-Two-Aktie vor GTA-6-Release: Chance oder Risikofalle?
  4. Rheinmetall-Aktie legt 3 Prozent zu – Morgan Stanley beflügelt Rüstungssektor
  5. Nvidia, Datadog und Goldminen glänzen auf IBD-Bestenlisten

Disclaimer


Wichtiger Hinweis auf bestehende Interessenkonflikte:

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass im Rahmen dieser Publikation Interessenkonflikte bestehen:

1. Die Stock Market Media Ltd. und ihr nahestehende Personen besitzen Aktien der hier empfohlenen Gesellschaften und beabsichtigen, diese im Rahmen und zu jedem Zeitpunkt dieser Empfehlung zu verkaufen. Hierin besteht ein eindeutiger und konkreter Interessenkonflikt.

2. Der Herausgeber dieser Publikation, sowie die verantwortlichen Redakteure erhalten für die Erstellung eine finanzielle Vergütung. Auch hierin besteht ein eindeutiger und konkreter Interessenkonflikt.

3. Beachten Sie auch die weitergehenden Ausführungen zu bestehenden Interessenkonflikten im nachfolgenden Disclaimer, u.a. unter Ziff. 2.

Wichtige Informationen und Pflichtmitteilungen gemäß Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) sowie gemäß Finanzanlageverordnung (FinAnV).

Stock Market Media Ltd. hat ihre Tätigkeit als Ersteller von Anlagestrategieempfehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder von Anlageempfehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, (bisher „Finanzanalysen“) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) gemäß WpHG angezeigt. Die Pflichten der Stock Market Media Ltd. regeln sich primär nach den §§ 85, 86 WpHG, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/958.

Angaben über den/die Ersteller dieser Publikation:
Verantwortlich für die Erstellung der Texte und Inhalte dieser Publikation ist Herr Roberto Gonçalves de Albuquerque, als Analyst und Chefredakteur. Herausgeber ist die Stock Market Media Ltd., 405 Kings Road, Flat 600, London; SW10 0BB, Vereinigtes Königreich, vertreten durch den Director Roberto Gonçalves de Albuquerque.

Wichtige Hinweise zur Erstellung dieser Veröffentlichung:
Diese Veröffentlichung enthält sowohl Tatsachen und Fakten zu den besprochenen Unternehmen, als auch rein subjektive Werturteile, Interpretationen, Schätzungen, Hochrechnungen, Vorhersagen und Preisziele. Diese versuchen wir, möglichst transparent voneinander abzugrenzen, um irreführende Angaben zu vermeiden. Recherche, Aufbereitung und Formulierung erfolgen dabei unter Einsatz gängiger digitaler und KI-gestützter Hilfsmittel; die inhaltliche Prüfung und die redaktionelle Verantwortung liegen bei uns. Die wesentlichen Grundlagen und Maßstäbe unserer Werturteile und Bewertungen, der besprochenen Aktien, basieren auf folgender Vorgehensweise:

Beurteilung und Bewertung von Unternehmen nach herkömmlichen Bewertungsmethoden (grundlegender Bewertungsansatz)

  • Einschätzung des Potentials der zukünftigen Unternehmensentwicklung (Wachstumsansatz) und Hochrechnung auf das entsprechende Bewertungspotential (Kurs-Potential-Analyse) sowie einer möglichen Unternehmens-Aktien-Bewertung aufgrund potentieller Gewinnerwartungen (KGV Hochrechnung)
  • Einschätzung des von uns erwarteten Best-Case-Szenarios im absoluten Erfolgsfall des Unternehmens (Blue-Sky-Potential-Ansatz)
  • Effekt der von uns erwarteten, gesteigerten Bekanntheit der empfohlenen Aktie auf den Aktienkurs durch einen starken Anstieg der Nachfrage am Markt (insbesondere maßgeblich bei marktengen oder neu bzw. erstmals empfohlenen Aktien) aufgrund der von uns oder Dritten veröffentlichten Publikationen (meistens Kaufempfehlungen), (Multiplikator- / Momentum-Effekt, Hype), dadurch überproportional steigende Rendite/Aktienkurs bei entsprechend steigendem Risiko
  • Technische Analyse des Aktienkurses gemäß gängiger Analyse-Methoden, meist zur Voraussage von Kurs-Signalen (Kauf- oder Verkaufssignal, Ausbruch der Aktie, Festlegung von Kurszielen, Unterstützungs- oder Widerstandsbereichen, erwarteten Mindestbewegungen oder Mindest-Gegenbewegungen, Voraussage von Signalpunkten (wenn-dann), etc.), größtenteils auf der erwarteten Massenpsychologie aufbauend. (technischer Ansatz).

Herkömmliche Bewertungsansätze sind bei jungen oder noch umsatzlosen Unternehmen oft schlecht sinnvoll anwendbar. Daher stützen wir uns bei der Bewertung von solchen Unternehmen tendenziell auf die von uns errechnete Potential-Analyse, sowie die Einschätzung der Nachfrage nach solchen Aktien am Kapitalmarkt. Letztendlich entscheidet der Markt über den Aktienkurs eines Unternehmens. Entsteht durch umfangreiche Empfehlungen einer Aktie, eine exzessive Nachfrage nach dieser, ist es möglich, dass der Aktienkurs bei einem hohen Handelsvolumen überdurchschnittlich steigt. Dies führt zwar zu extremen Gewinnmöglichkeit, erhöht jedoch entsprechend das Risiko einer Blasenbildung mit entsprechendem Kursrückgang. Durch die gesteigerte Volatilität der Aktie in solchen Situationen ergeben sich überdurchschnittliche Gewinn- und Verlustmöglichkeiten, sowohl in beide Handelsrichtungen als auch bei wiederkehrenden Gegenbewegungen. Auch solche Marktentwicklungen sind ein wichtiger Teil unserer Handelsempfehlungen und Bewertungsansätze.

Diese Publikation befasst sich ausschließlich mit überdurchschnittlich volatilen Werten mit hohem Gewinn- und auch Verlustpotential.

Hinweis zu Informationsquellen:
Die Zuverlässigkeit von Informationsquellen wird von uns vor deren Verwendung ausführlich geprüft und von uns entsprechend ihrer Glaubwürdigkeit und Bedeutung subjektiv bewertet. Dabei entscheiden wir nach eigenen Maßstäben, welche Quellen wir für relevant, zu konservativ oder zu optimistisch halten. Letztendlich legen wir unsere Empfehlungen aufgrund unserer persönlichen Einschätzungen fest. Bei der Informationsbeschaffung greifen wir auf zahlreiche öffentlich zugängliche Quellen zurück wie z.B. Pressemitteilungen, Ad-Hoc-Mitteilungen, Unternehmensmeldungen, Firmenpräsentationen, Publikationen und Artikeln zum besprochenen Unternehmen, gängige Finanzmedien im In- und Ausland sowie auf Unternehmens- oder Branchen-Analysen Dritter.

In unseren Publikationen werden ausschließlich öffentlich verfügbare Informationen und Quellen, sowie vom Unternehmen selbst verbreitete Informationen verwendet.

Hinweis zu bestehenden Interessenkonflikten:
Wir weisen hiermit darauf hin, dass Gesellschafter, Redakteure, Mitarbeiter sowie Personen bzw. Unternehmen die an der Erstellung dieser Veröffentlichung beteiligt sind, sowie Auftraggeber (Dritte) der Publikation von Stock Market Media Ltd. zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung direkt oder indirekt Anteile an Wertpapieren, welche im Rahmen der jeweiligen Publikation besprochen werden, halten. und daher an einer Kurs- und/oder Umsatzsteigerung, d.h. auch einer erhöhten Handelsliquidität interessiert sind, da die Absicht besteht, in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Veröffentlichung diese Wertpapiere zu verkaufen und an steigenden Kursen und Umsätzen zu partizipieren. Ein Kurszuwachs der Aktien der vorgestellten Unternehmen kann zu einem Vermögenszuwachs bei diesen Personen führen. Durch die Besprechung des Unternehmens können jedenfalls der Aktienkurs des Unternehmens erheblich beeinflusst werden. Insbesondere wird auch durch Wertpapiertransaktionen der Aktienkurs der besprochenen Unternehmen maßgeblich beeinflusst. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um Unternehmen handelt deren Aktien keine breite Marktkapitalisierung haben und bei denen nur ein enger Markt besteht. Hier können auch nur geringe Auftragsvolumen erhebliche Auswirkungen auf die Kurse haben. Sie sind aber auch daran interessiert, dass der Kurs des besprochenen Unternehmens sinkt, wenn sie deren Aktien günstiger erwerben wollen. Dies begründet laut Gesetz einen Interessenskonflikt, auf den wir hiermit ausdrücklich hinweisen.

Stock Market Media Ltd. und seine Mitarbeiter werden zudem für die Vorbereitung, elektronische Verbreitung und Veröffentlichung dieser Publikation sowie für andere Dienstleitungen entgeltlich entlohnt. Dies begründet laut Gesetz einen Interessenskonflikt, auf den wir hiermit ausdrücklich hinweisen.

Diese Vergütung kann durch das Unternehmen über das die Stock Market Media Ltd. Informationen veröffentlicht, durch mit diesen Unternehmen verbundene Dritte oder sonstige Dritte, die ein Interesse in Bezug auf die im Zusammenhang mit dieser Veröffentlichung besprochenen Unternehmen verfolgen, erfolgen. Dies begründet laut Gesetz einen Interessenskonflikt, auf den wir hiermit ausdrücklich hinweisen. Dieser wird zunächst dadurch begründet, dass die Stock Market Media Ltd. im Interesse ihres Auftraggebers ihre Ausführungen vornehmen könnte. Die Stock Market Media Ltd. und/oder mit ihr verbundene Unternehmen haben mit der gegenständlichen Gesellschaft bzw. mit deren Aktionären eine kostenpflichtige Vereinbarung zur Erstellung der redaktionellen Besprechung getroffen. Dies begründet laut Gesetz einen Interessenskonflikt, auf den wir hiermit ausdrücklich hinweisen.

Hinweis zur Handhabe der internen Organisationspflichten:
Aufgrund der geringen Unternehmensgröße des Herausgebers, ist eine interne Kontrolle der Compliance Prozesse der an dieser Publikation mitwirkenden Mitarbeiter und sonstigen Beteiligten überschaubar.

Verantwortliche Aufsichtsbehörde:
Die Stock Market Media Ltd. hat ihre Tätigkeit gemäß § 86 WpHG bei der BaFin angezeigt.