ANZEIGE

In Louisiana erhalten Patienten jetzt auch Marihuana zum Rauchen

Das Cannabis soll allerdings vorerst nur für medizinische Fälle genehmigt werden.

•• 3 Min
In Louisiana erhalten Patienten jetzt auch Marihuana zum Rauchen

Die Gesetzgeber des Bundesstaates Louisiana haben am Mittwoch einen Gesetzesentwurf verabschiedet, der es Patienten im medizinischen Marihuana-Programm des Bundesstaates ermöglicht, Zugang zu rauchbaren Formen von Cannabis zu erhalten. Die Maßnahme, House Bill 391, wurde im Repräsentantenhaus von Louisiana mit 76 zu 17 Stimmen angenommen, nachdem sie letzten Monat vom Senat des Bundesstaates mit 23 zu 14 Stimmen genehmigt wurde. Unter der neu verabschiedeten Maßnahme wird es registrierten Patienten in Louisianas medizinischem Marihuana-Programm erlaubt sein, unbehandelte, rauchbare Formen von Cannabis zu besitzen und zu verwenden. Die aktuellen Regelungen des Programms erlauben Patienten nur den Zugang zu medizinischen Marihuana-Produkten, einschließlich topischer Produkte, Tinkturen, Gummis und Inhalatoren, die eine dosierte Dosis verdampften Cannabis abgeben. Marihuana in roher Blütenform ist nicht erlaubt und das Rauchen von medizinischen Marihuana-Produkten ist ebenfalls nicht erlaubt. Der republikanische Sprecher des Repräsentantenhauses, Tanner Magee, der Sponsor des Gesetzentwurfs, sagte den lokalen Medien, dass die zugelassenen Produkte für viele der medizinischen Marihuana-Patienten des Staates zu teuer seien. "Die meisten der Produkte werden nicht von der Versicherung abgedeckt", sagte Magee. "Dies ist eine Möglichkeit, eine erschwinglichere Option zu bieten." HB 391 wurde ursprünglich von den Gesetzgebern im Repräsentantenhaus von Louisiana im Mai verabschiedet. Das Gesetz wurde jedoch im Senat abgeändert, so dass das Repräsentantenhaus erneut über die überarbeitete Version abstimmen musste. Die Maßnahme erhielt eine überwältigende parteiübergreifende Unterstützung in beiden Häusern der staatlichen Legislative von Louisiana. "Dies ist sehr populär in jeder Ecke des Staates und es ist das, was die Menschen wollen und was die Menschen brauchen," sagte Magee. Der republikanische Abgeordnete Larry Bagley, der anmerkte, dass er noch nie Marihuana geraucht hat, sagte, dass Cannabis für einen nahen Verwandten, der mit chronischen Schmerzen lebt, eine Wunderdroge gewesen sei. "Ich habe die Erleichterung gesehen, die es bieten kann", sagte Bagley. Nachdem die Kompromissversion der Maßnahme nun von beiden Häusern der Legislative von Louisiana angenommen wurde, geht HB 391 nun an das Büro des demokratischen Gouverneurs John Bel Edwards. Es wird erwartet, dass der Gouverneur die Gesetzgebung unterschreibt, so mehrere Berichte in lokalen Medien. House Bill 514, eine Begleitmaßnahme zu HB 391, die eine Steuer auf medizinische Cannabisblüten erheben würde, wird derzeit vom Senat von Louisiana geprüft. Am Mittwoch genehmigte der Finanzausschuss des Senats eine geänderte Version des Gesetzes und verwies die Maßnahme zur Abstimmung in den Senat. Die Gesetzgeber des Staates Louisiana debattieren auch über eine Maßnahme zur Entkriminalisierung des Besitzes kleiner Mengen von Cannabis durch Erwachsene. Unter der Maßnahme, House Bill 652, würde der Besitz von bis zu 14 Gramm (etwa eine halbe Unze) Cannabis nur mit einer Geldstrafe von bis zu 100 Dollar beim ersten und zweiten Vergehen bestraft werden. Geringfügige Verstöße gegen den Besitz von Marihuana würden immer noch als Vergehen eingestuft werden, aber nicht mehr mit einer Gefängnisstrafe bedroht werden. "Wir müssen unsere Gefängnisse nicht mit Ordnungswidrigkeiten von Marihuana füllen", sagte die demokratische Abgeordnete Denise Marcelle, eine Befürworterin des Gesetzentwurfs, letzten Monat gegenüber lokalen Medien. Das Repräsentantenhaus von Louisiana genehmigte HB 652 am 11. Mai mit 67 zu 24 Stimmen, mit deutlicher Unterstützung von Mitgliedern beider großen politischen Parteien. Der Gesetzentwurf wartet nun auf eine Entscheidung des Senats. Einige der größten Städte Louisianas, darunter New Orleans, Baton Rouge und Shreveport, haben bereits Maßnahmen ergriffen, um den Besitz von Marihuana auf niedriger Stufe zu entkriminalisieren. In New Orleans sind die Strafen für den ersten Besitz von Cannabis auf ein Bußgeld von nur 40 Dollar gedeckelt, während einige Stadtoberhäupter fordern, dass das Bußgeld sogar noch weiter auf 1 Dollar gesenkt werden soll. Im Jahr 2018 hat die Hauptstadt von Louisiana, Baton Rouge, die Gefängnisstrafe als mögliche Strafe für den Besitz von weniger als 14 Gramm Marihuana abgeschafft. Stattdessen wird eine Geldstrafe zwischen 40 und 100 Dollar verhängt, abhängig von der Anzahl der Vorstrafen eines bestimmten Angeklagten. Die überarbeitete Verordnung von Shreveport ist ähnlich wie HB 652.

CannabisUSAGesundheitswesen

Meistgelesene News

  1. Galeria-Insolvenz: Schicksal von 12.000 Jobs hängt an BA-Entscheidung
  2. Gaming und Wetten: Krypto-Klage, GTA 6 und Aktivisten-Investor im Fokus
  3. SpaceX-Aktie: Könnte eine Investition von 5.000 Dollar Millionär machen?
  4. Take-Two-Aktie vor GTA-6-Release: Chance oder Risikofalle?
  5. Rheinmetall-Aktie legt 3 Prozent zu – Morgan Stanley beflügelt Rüstungssektor

Disclaimer


Wichtiger Hinweis auf bestehende Interessenkonflikte:

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass im Rahmen dieser Publikation Interessenkonflikte bestehen:

1. Die Stock Market Media Ltd. und ihr nahestehende Personen besitzen Aktien der hier empfohlenen Gesellschaften und beabsichtigen, diese im Rahmen und zu jedem Zeitpunkt dieser Empfehlung zu verkaufen. Hierin besteht ein eindeutiger und konkreter Interessenkonflikt.

2. Der Herausgeber dieser Publikation, sowie die verantwortlichen Redakteure erhalten für die Erstellung eine finanzielle Vergütung. Auch hierin besteht ein eindeutiger und konkreter Interessenkonflikt.

3. Beachten Sie auch die weitergehenden Ausführungen zu bestehenden Interessenkonflikten im nachfolgenden Disclaimer, u.a. unter Ziff. 2.

Wichtige Informationen und Pflichtmitteilungen gemäß Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) sowie gemäß Finanzanlageverordnung (FinAnV).

Stock Market Media Ltd. hat ihre Tätigkeit als Ersteller von Anlagestrategieempfehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder von Anlageempfehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, (bisher „Finanzanalysen“) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) gemäß WpHG angezeigt. Die Pflichten der Stock Market Media Ltd. regeln sich primär nach den §§ 85, 86 WpHG, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/958.

Angaben über den/die Ersteller dieser Publikation:
Verantwortlich für die Erstellung der Texte und Inhalte dieser Publikation ist Herr Roberto Gonçalves de Albuquerque, als Analyst und Chefredakteur. Herausgeber ist die Stock Market Media Ltd., 405 Kings Road, Flat 600, London; SW10 0BB, Vereinigtes Königreich, vertreten durch den Director Roberto Gonçalves de Albuquerque.

Wichtige Hinweise zur Erstellung dieser Veröffentlichung:
Diese Veröffentlichung enthält sowohl Tatsachen und Fakten zu den besprochenen Unternehmen, als auch rein subjektive Werturteile, Interpretationen, Schätzungen, Hochrechnungen, Vorhersagen und Preisziele. Diese versuchen wir, möglichst transparent voneinander abzugrenzen, um irreführende Angaben zu vermeiden. Recherche, Aufbereitung und Formulierung erfolgen dabei unter Einsatz gängiger digitaler und KI-gestützter Hilfsmittel; die inhaltliche Prüfung und die redaktionelle Verantwortung liegen bei uns. Die wesentlichen Grundlagen und Maßstäbe unserer Werturteile und Bewertungen, der besprochenen Aktien, basieren auf folgender Vorgehensweise:

Beurteilung und Bewertung von Unternehmen nach herkömmlichen Bewertungsmethoden (grundlegender Bewertungsansatz)

  • Einschätzung des Potentials der zukünftigen Unternehmensentwicklung (Wachstumsansatz) und Hochrechnung auf das entsprechende Bewertungspotential (Kurs-Potential-Analyse) sowie einer möglichen Unternehmens-Aktien-Bewertung aufgrund potentieller Gewinnerwartungen (KGV Hochrechnung)
  • Einschätzung des von uns erwarteten Best-Case-Szenarios im absoluten Erfolgsfall des Unternehmens (Blue-Sky-Potential-Ansatz)
  • Effekt der von uns erwarteten, gesteigerten Bekanntheit der empfohlenen Aktie auf den Aktienkurs durch einen starken Anstieg der Nachfrage am Markt (insbesondere maßgeblich bei marktengen oder neu bzw. erstmals empfohlenen Aktien) aufgrund der von uns oder Dritten veröffentlichten Publikationen (meistens Kaufempfehlungen), (Multiplikator- / Momentum-Effekt, Hype), dadurch überproportional steigende Rendite/Aktienkurs bei entsprechend steigendem Risiko
  • Technische Analyse des Aktienkurses gemäß gängiger Analyse-Methoden, meist zur Voraussage von Kurs-Signalen (Kauf- oder Verkaufssignal, Ausbruch der Aktie, Festlegung von Kurszielen, Unterstützungs- oder Widerstandsbereichen, erwarteten Mindestbewegungen oder Mindest-Gegenbewegungen, Voraussage von Signalpunkten (wenn-dann), etc.), größtenteils auf der erwarteten Massenpsychologie aufbauend. (technischer Ansatz).

Herkömmliche Bewertungsansätze sind bei jungen oder noch umsatzlosen Unternehmen oft schlecht sinnvoll anwendbar. Daher stützen wir uns bei der Bewertung von solchen Unternehmen tendenziell auf die von uns errechnete Potential-Analyse, sowie die Einschätzung der Nachfrage nach solchen Aktien am Kapitalmarkt. Letztendlich entscheidet der Markt über den Aktienkurs eines Unternehmens. Entsteht durch umfangreiche Empfehlungen einer Aktie, eine exzessive Nachfrage nach dieser, ist es möglich, dass der Aktienkurs bei einem hohen Handelsvolumen überdurchschnittlich steigt. Dies führt zwar zu extremen Gewinnmöglichkeit, erhöht jedoch entsprechend das Risiko einer Blasenbildung mit entsprechendem Kursrückgang. Durch die gesteigerte Volatilität der Aktie in solchen Situationen ergeben sich überdurchschnittliche Gewinn- und Verlustmöglichkeiten, sowohl in beide Handelsrichtungen als auch bei wiederkehrenden Gegenbewegungen. Auch solche Marktentwicklungen sind ein wichtiger Teil unserer Handelsempfehlungen und Bewertungsansätze.

Diese Publikation befasst sich ausschließlich mit überdurchschnittlich volatilen Werten mit hohem Gewinn- und auch Verlustpotential.

Hinweis zu Informationsquellen:
Die Zuverlässigkeit von Informationsquellen wird von uns vor deren Verwendung ausführlich geprüft und von uns entsprechend ihrer Glaubwürdigkeit und Bedeutung subjektiv bewertet. Dabei entscheiden wir nach eigenen Maßstäben, welche Quellen wir für relevant, zu konservativ oder zu optimistisch halten. Letztendlich legen wir unsere Empfehlungen aufgrund unserer persönlichen Einschätzungen fest. Bei der Informationsbeschaffung greifen wir auf zahlreiche öffentlich zugängliche Quellen zurück wie z.B. Pressemitteilungen, Ad-Hoc-Mitteilungen, Unternehmensmeldungen, Firmenpräsentationen, Publikationen und Artikeln zum besprochenen Unternehmen, gängige Finanzmedien im In- und Ausland sowie auf Unternehmens- oder Branchen-Analysen Dritter.

In unseren Publikationen werden ausschließlich öffentlich verfügbare Informationen und Quellen, sowie vom Unternehmen selbst verbreitete Informationen verwendet.

Hinweis zu bestehenden Interessenkonflikten:
Wir weisen hiermit darauf hin, dass Gesellschafter, Redakteure, Mitarbeiter sowie Personen bzw. Unternehmen die an der Erstellung dieser Veröffentlichung beteiligt sind, sowie Auftraggeber (Dritte) der Publikation von Stock Market Media Ltd. zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung direkt oder indirekt Anteile an Wertpapieren, welche im Rahmen der jeweiligen Publikation besprochen werden, halten. und daher an einer Kurs- und/oder Umsatzsteigerung, d.h. auch einer erhöhten Handelsliquidität interessiert sind, da die Absicht besteht, in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Veröffentlichung diese Wertpapiere zu verkaufen und an steigenden Kursen und Umsätzen zu partizipieren. Ein Kurszuwachs der Aktien der vorgestellten Unternehmen kann zu einem Vermögenszuwachs bei diesen Personen führen. Durch die Besprechung des Unternehmens können jedenfalls der Aktienkurs des Unternehmens erheblich beeinflusst werden. Insbesondere wird auch durch Wertpapiertransaktionen der Aktienkurs der besprochenen Unternehmen maßgeblich beeinflusst. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um Unternehmen handelt deren Aktien keine breite Marktkapitalisierung haben und bei denen nur ein enger Markt besteht. Hier können auch nur geringe Auftragsvolumen erhebliche Auswirkungen auf die Kurse haben. Sie sind aber auch daran interessiert, dass der Kurs des besprochenen Unternehmens sinkt, wenn sie deren Aktien günstiger erwerben wollen. Dies begründet laut Gesetz einen Interessenskonflikt, auf den wir hiermit ausdrücklich hinweisen.

Stock Market Media Ltd. und seine Mitarbeiter werden zudem für die Vorbereitung, elektronische Verbreitung und Veröffentlichung dieser Publikation sowie für andere Dienstleitungen entgeltlich entlohnt. Dies begründet laut Gesetz einen Interessenskonflikt, auf den wir hiermit ausdrücklich hinweisen.

Diese Vergütung kann durch das Unternehmen über das die Stock Market Media Ltd. Informationen veröffentlicht, durch mit diesen Unternehmen verbundene Dritte oder sonstige Dritte, die ein Interesse in Bezug auf die im Zusammenhang mit dieser Veröffentlichung besprochenen Unternehmen verfolgen, erfolgen. Dies begründet laut Gesetz einen Interessenskonflikt, auf den wir hiermit ausdrücklich hinweisen. Dieser wird zunächst dadurch begründet, dass die Stock Market Media Ltd. im Interesse ihres Auftraggebers ihre Ausführungen vornehmen könnte. Die Stock Market Media Ltd. und/oder mit ihr verbundene Unternehmen haben mit der gegenständlichen Gesellschaft bzw. mit deren Aktionären eine kostenpflichtige Vereinbarung zur Erstellung der redaktionellen Besprechung getroffen. Dies begründet laut Gesetz einen Interessenskonflikt, auf den wir hiermit ausdrücklich hinweisen.

Hinweis zur Handhabe der internen Organisationspflichten:
Aufgrund der geringen Unternehmensgröße des Herausgebers, ist eine interne Kontrolle der Compliance Prozesse der an dieser Publikation mitwirkenden Mitarbeiter und sonstigen Beteiligten überschaubar.

Verantwortliche Aufsichtsbehörde:
Die Stock Market Media Ltd. hat ihre Tätigkeit gemäß § 86 WpHG bei der BaFin angezeigt.