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Kein Verzicht auf gesetzlichen Mindesturlaub möglich

Bundesarbeitsgericht stärkt Rechte von Arbeitnehmern bei gerichtlichen Vergleichen

 Kein Verzicht auf gesetzlichen Mindesturlaub möglich

Ein ehemaliger Betriebsleiter hat vor dem Bundesarbeitsgericht erfolgreich gegen seinen früheren Arbeitgeber geklagt. Hintergrund war ein gerichtlicher Vergleich zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, in dem eine Abfindung von 10.000 Euro vereinbart worden war. Zusätzlich sollte der noch offene Urlaub vor Vertragsende genommen werden. Im Vergleich war festgehalten worden, dass Urlaubsansprüche „in natura gewährt“ seien, womit eine finanzielle Abgeltung ausgeschlossen wurde. Der Kläger, der vom 1. Januar 2019 bis zum 30. April 2023 im Unternehmen tätig war, war im Jahr 2023 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und konnte den Urlaub nicht mehr antreten.

Der Mann verlangte für die verbleibenden sieben Tage seines gesetzlichen Mindesturlaubs eine Auszahlung in Höhe von 1.615 Euro zuzüglich Zinsen. Er argumentierte, dass der in dem gerichtlichen Vergleich geregelte Verzicht auf diesen Urlaubsanspruch nicht rechtens sei. Bereits die Vorinstanzen, darunter das Landesarbeitsgericht Köln, hatten seiner Klage stattgegeben. Der Arbeitgeber legte daraufhin Revision ein, die nun vom Bundesarbeitsgericht in Erfurt zurückgewiesen wurde.

Die höchsten deutschen Arbeitsrichter stellten klar, dass ein Arbeitnehmer auch im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs nicht wirksam auf den gesetzlichen Mindesturlaub verzichten kann, solange das Arbeitsverhältnis noch besteht. Das Bundesurlaubsgesetz gewähre einen Anspruch auf bezahlten Mindesturlaub, der nicht durch vertragliche Vereinbarungen ausgeschlossen werden dürfe. Auch eine Regelung, die eine „in natura“-Gewährung des Urlaubs festlegt, sei unwirksam, wenn der gesetzliche Mindesturlaub dabei nicht erfüllt werde.

Im konkreten Fall bestätigte das Gericht, dass dem Kläger trotz der Vereinbarung im Vergleich eine finanzielle Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs zustehe. Die Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2023 habe die tatsächliche Inanspruchnahme des Urlaubs unmöglich gemacht. Daher müsse der gesetzliche Anspruch in Form einer Auszahlung gewährt werden. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hat über den Einzelfall hinaus Bedeutung für ähnliche Fälle, in denen Arbeitnehmer im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs auf Urlaub verzichten sollen. Das Urteil bekräftigt den besonderen Schutz des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs, der nicht zur Disposition der Vertragsparteien steht.

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