ANZEIGE

IRS priorisiert Steuerleitlinien für Cannabis-Branche im nächsten Jahr

Bundesbehörden wollen noch innerhalb eines Jahres steuerliche Klarheit für Marihuana-Unternehmen schaffen – vor dem Hintergrund der Neuklassifizierung.

•• 4 Min
IRS priorisiert Steuerleitlinien für Cannabis-Branche im nächsten Jahr

Die US-Bundesbehörden werden die Ausgabe steuerlicher Richtlinien für Unternehmen der Marihuana-Branche innerhalb des nächsten Jahres priorisieren. Das geht aus dem am vergangenen Freitag veröffentlichten „Priority Guidance Plan" des US-Finanzministeriums und des Internal Revenue Service (IRS) hervor. Hintergrund ist die Entscheidung der Trump-Administration, Cannabis bundesrechtlich neu zu klassifizieren.

Das Dokument führt insgesamt 121 Punkte auf, die die Behörden im kommenden Jahr vorrangig behandeln sollen. Darunter findet sich auch der Punkt „Leitlinien gemäß § 280E". Weitere Informationen speziell zum Thema Marihuana liefert der Plan darüber hinaus nicht. Die Einordnung von Marihuana von Kategorie I des Bundesgesetzes über kontrollierte Substanzen (CSA) in Kategorie III hat erhebliche steuerliche Folgen für die Betreiber der Branche.

Warum § 280E für die Branche entscheidend ist

Der Grund dafür liegt in einem Paragrafen des Internal Revenue Service, bekannt als § 280E. Dieser untersagte Cannabis-Unternehmen bislang, gewöhnliche Steuerabzüge und Gutschriften in Anspruch zu nehmen, die den meisten anderen Unternehmen zustehen. Die Regelung greift jedoch nur für Stoffe der Kategorien I und II des CSA. Fällt Cannabis künftig unter Kategorie III, entfällt diese Beschränkung zumindest teilweise.

Bereits im April hatten das US-Finanzministerium und der IRS erklärt, sie beabsichtigten, Leitlinien zu steuerlichen Fragen für Marihuana-Unternehmen im Zusammenhang mit der Neuklassifizierung herauszugeben. Geschehen ist dies bislang nicht. Mit der Aufnahme in den Priority Guidance Plan für den Zeitraum 2026–2027 signalisieren die Behörden nun, dass sie in den kommenden Monaten steuerliche Klarheit für Cannabis-Unternehmen schaffen wollen.

Der aktuelle Plan deckt das Bundesgeschäftsjahr ab, das vom 1. Oktober 2026 bis zum 30. September 2027 läuft. Allerdings „bietet er keine Fristen für die Fertigstellung der Projekte", wie es in dem Dokument heißt. Zur Funktion des Plans erklärte der IRS: „Jedes Jahr nutzen das Büro für Steuerpolitik des Finanzministeriums und der IRS die Liste der Prioritäten für Richtlinien, um diejenigen steuerlichen Themen zu identifizieren und zu priorisieren, die durch Verordnungen, Revenue Rulings, Revenue Procedures, Mitteilungen und andere veröffentlichte administrative Leitlinien behandelt werden sollten."

Weiter heißt es in der Erklärung: „Die Liste der Prioritäten für Richtlinien konzentriert Ressourcen auf solche Richtlinienpunkte, die für Steuerzahler und die Steuerverwaltung am wichtigsten sind. Veröffentlichte Leitlinien spielen eine wichtige Rolle bei der Förderung der freiwilligen Compliance, indem sie mehrdeutige Bereiche des Steuerrechts klären."

Politischer Druck von beiden Seiten

Der Schritt der Behörden fällt in ein politisch aufgeladenes Umfeld. Im Mai schickte eine Gruppe demokratischer Abgeordneter einen Brief an Schatzsekretär Scott Bessent und den Chief Executive Officer des IRS, Frank Bisignano. Darin forderten sie angesichts der Bewegung der Trump-Administration zur bundesweiten Neuklassifizierung von Cannabis „umgehende Leitlinien" zu steuerlichen Fragen für Marihuana-Unternehmen.

„Das Fehlen klarer und zeitnaher Leitlinien für die Cannabis-Branche wird dazu führen, dass Steuerzahler unsicher darüber sind, wie sie vom Steuercode profitieren können – sei es durch die Behandlung gewöhnlicher und notwendiger Betriebsausgaben oder durch den Zugang zu Steuergutschriften", schrieben die Gesetzgeber.

Im Gegensatz dazu sandten zwei republikanische Gesetzgeber im Juni einen Brief an den Schatzsekretär, in dem sie ihre „Besorgnis" und „Bestürzung" darüber ausdrückten, dass Marihuana-Unternehmen nun steuerliche Erleichterungen in Anspruch nehmen könnten, da Cannabis nach Bundesrecht teilweise neu klassifiziert wird. Diese Gesetzgeber hatten zuvor eine Gesetzesinitiative namens „No Deductions for Marijuana Businesses Act" eingebracht. Sie soll verhindern, dass die Cannabis-Branche auch unter einer Neuklassifizierung der Strafe nach § 280E entgeht.

Phasenweise Umsetzung schafft Unsicherheit

Gemäß einer Anordnung, die Justizminister Todd Blanche im April erließ, wurde Marihuana, das durch eine staatliche medizinische Cannabis-Lizenz reguliert ist, sofort in Kategorie III eingestuft. Marihuana-Produkte, wie sie in staatlich legalisierten Freizeitmärkten erhältlich sind, bleiben jedoch vorerst in Kategorie I. Sie unterliegen einem laufenden Anhörungsverfahren, das eine breitere Neuklassifizierung von Cannabis prüft.

In ihrer früheren Ankündigung zu den bevorstehenden Leitlinien erklärten IRS und Finanzministerium, sie „erwarten, dass die Maßnahmen des Justizministeriums erhebliche positive steuerliche Folgen für Unternehmen der medizinischen Marihuana-Branche haben werden". Weiter hieß es: „Dementsprechend entfernt die Neuklassifizierung im Allgemeinen § 280E als Hindernis für die Inanspruchnahme von Abzügen und Gutschriften für Unternehmen, die infolge der Endanordnung nicht länger mit kontrollierten Substanzen der Kategorien I oder II gemäß dem CSA handeln."

Aufgrund der phasenweisen Umsetzung können staatlich lizenzierte Marihuana-Unternehmen, die sowohl den medizinischen als auch den Freizeitmarkt bedienen, möglicherweise nur vorübergehend steuerliche Erleichterungen für Teile ihres Geschäfts erhalten. Dazu erklärte die Steuerbehörde gemeinsam mit dem Finanzministerium: „Es wird erwartet, dass die Leitlinien klären, inwieweit § 280E für Unternehmen mit mehreren Tätigkeiten nur auf jene Aktivitäten angewendet wird, die mit dem Handel mit kontrollierten Substanzen der Kategorien I oder II zusammenhängen (z. B. durch Aufteilung der Ausgaben)."

Blanches Neuklassifizierungsanordnung für das Justizministerium besagt, dass er den Schatzsekretär „ermutigt", „rückwirkende Erleichterung von der Haftung nach § 280E für Besteuerungszeiträume in Betracht zu ziehen, in denen ein staatlich Lizenzierter unter einer staatlichen medizinischen Marihuana-Lizenz operierte". Die Ankündigung des Finanzministeriums und des IRS stellte jedoch klar, dass zumindest für eine erste Übergangsregelung „die Neuklassifizierung im Allgemeinen erstmals für das gesamte Besteuerungsjahr eines Unternehmens gelten soll, das das Inkrafttreten der Endanordnung umfasst, für die Aktivitäten des Unternehmens, die infolge der Endanordnung keine kontrollierten Substanzen der Kategorien I oder II betreffen."

Für deutsche Anleger ist die Entwicklung vor allem deshalb relevant, weil sie die Ertragslage von Cannabis-Unternehmen mit US-Geschäft deutlich beeinflussen kann. Die Aussicht auf den Wegfall der steuerlichen Beschränkungen nach § 280E wäre für viele Betreiber ein erheblicher finanzieller Faktor – allerdings bleibt die zeitliche Umsetzung bislang offen, da der Priority Guidance Plan keine Fristen nennt.

Cannabis SteuerleitlinienIrs Priority Guidance Plan§ 280EMarihuana IndustrieCannabis NeuklassifizierungCsa Kategorie IiiSteuerabzüge CannabisUs-Finanzministerium

Meistgelesene News

  1. Galeria-Insolvenz: Schicksal von 12.000 Jobs hängt an BA-Entscheidung
  2. Gaming und Wetten: Krypto-Klage, GTA 6 und Aktivisten-Investor im Fokus
  3. SpaceX-Aktie: Könnte eine Investition von 5.000 Dollar Millionär machen?
  4. Take-Two-Aktie vor GTA-6-Release: Chance oder Risikofalle?
  5. Rheinmetall-Aktie legt 3 Prozent zu – Morgan Stanley beflügelt Rüstungssektor

Disclaimer


Wichtiger Hinweis auf bestehende Interessenkonflikte:

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass im Rahmen dieser Publikation Interessenkonflikte bestehen:

1. Die Stock Market Media Ltd. und ihr nahestehende Personen besitzen Aktien der hier empfohlenen Gesellschaften und beabsichtigen, diese im Rahmen und zu jedem Zeitpunkt dieser Empfehlung zu verkaufen. Hierin besteht ein eindeutiger und konkreter Interessenkonflikt.

2. Der Herausgeber dieser Publikation, sowie die verantwortlichen Redakteure erhalten für die Erstellung eine finanzielle Vergütung. Auch hierin besteht ein eindeutiger und konkreter Interessenkonflikt.

3. Beachten Sie auch die weitergehenden Ausführungen zu bestehenden Interessenkonflikten im nachfolgenden Disclaimer, u.a. unter Ziff. 2.

Wichtige Informationen und Pflichtmitteilungen gemäß Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) sowie gemäß Finanzanlageverordnung (FinAnV).

Stock Market Media Ltd. hat ihre Tätigkeit als Ersteller von Anlagestrategieempfehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder von Anlageempfehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, (bisher „Finanzanalysen“) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) gemäß WpHG angezeigt. Die Pflichten der Stock Market Media Ltd. regeln sich primär nach den §§ 85, 86 WpHG, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/958.

Angaben über den/die Ersteller dieser Publikation:
Verantwortlich für die Erstellung der Texte und Inhalte dieser Publikation ist Herr Roberto Gonçalves de Albuquerque, als Analyst und Chefredakteur. Herausgeber ist die Stock Market Media Ltd., 405 Kings Road, Flat 600, London; SW10 0BB, Vereinigtes Königreich, vertreten durch den Director Roberto Gonçalves de Albuquerque.

Wichtige Hinweise zur Erstellung dieser Veröffentlichung:
Diese Veröffentlichung enthält sowohl Tatsachen und Fakten zu den besprochenen Unternehmen, als auch rein subjektive Werturteile, Interpretationen, Schätzungen, Hochrechnungen, Vorhersagen und Preisziele. Diese versuchen wir, möglichst transparent voneinander abzugrenzen, um irreführende Angaben zu vermeiden. Recherche, Aufbereitung und Formulierung erfolgen dabei unter Einsatz gängiger digitaler und KI-gestützter Hilfsmittel; die inhaltliche Prüfung und die redaktionelle Verantwortung liegen bei uns. Die wesentlichen Grundlagen und Maßstäbe unserer Werturteile und Bewertungen, der besprochenen Aktien, basieren auf folgender Vorgehensweise:

Beurteilung und Bewertung von Unternehmen nach herkömmlichen Bewertungsmethoden (grundlegender Bewertungsansatz)

  • Einschätzung des Potentials der zukünftigen Unternehmensentwicklung (Wachstumsansatz) und Hochrechnung auf das entsprechende Bewertungspotential (Kurs-Potential-Analyse) sowie einer möglichen Unternehmens-Aktien-Bewertung aufgrund potentieller Gewinnerwartungen (KGV Hochrechnung)
  • Einschätzung des von uns erwarteten Best-Case-Szenarios im absoluten Erfolgsfall des Unternehmens (Blue-Sky-Potential-Ansatz)
  • Effekt der von uns erwarteten, gesteigerten Bekanntheit der empfohlenen Aktie auf den Aktienkurs durch einen starken Anstieg der Nachfrage am Markt (insbesondere maßgeblich bei marktengen oder neu bzw. erstmals empfohlenen Aktien) aufgrund der von uns oder Dritten veröffentlichten Publikationen (meistens Kaufempfehlungen), (Multiplikator- / Momentum-Effekt, Hype), dadurch überproportional steigende Rendite/Aktienkurs bei entsprechend steigendem Risiko
  • Technische Analyse des Aktienkurses gemäß gängiger Analyse-Methoden, meist zur Voraussage von Kurs-Signalen (Kauf- oder Verkaufssignal, Ausbruch der Aktie, Festlegung von Kurszielen, Unterstützungs- oder Widerstandsbereichen, erwarteten Mindestbewegungen oder Mindest-Gegenbewegungen, Voraussage von Signalpunkten (wenn-dann), etc.), größtenteils auf der erwarteten Massenpsychologie aufbauend. (technischer Ansatz).

Herkömmliche Bewertungsansätze sind bei jungen oder noch umsatzlosen Unternehmen oft schlecht sinnvoll anwendbar. Daher stützen wir uns bei der Bewertung von solchen Unternehmen tendenziell auf die von uns errechnete Potential-Analyse, sowie die Einschätzung der Nachfrage nach solchen Aktien am Kapitalmarkt. Letztendlich entscheidet der Markt über den Aktienkurs eines Unternehmens. Entsteht durch umfangreiche Empfehlungen einer Aktie, eine exzessive Nachfrage nach dieser, ist es möglich, dass der Aktienkurs bei einem hohen Handelsvolumen überdurchschnittlich steigt. Dies führt zwar zu extremen Gewinnmöglichkeit, erhöht jedoch entsprechend das Risiko einer Blasenbildung mit entsprechendem Kursrückgang. Durch die gesteigerte Volatilität der Aktie in solchen Situationen ergeben sich überdurchschnittliche Gewinn- und Verlustmöglichkeiten, sowohl in beide Handelsrichtungen als auch bei wiederkehrenden Gegenbewegungen. Auch solche Marktentwicklungen sind ein wichtiger Teil unserer Handelsempfehlungen und Bewertungsansätze.

Diese Publikation befasst sich ausschließlich mit überdurchschnittlich volatilen Werten mit hohem Gewinn- und auch Verlustpotential.

Hinweis zu Informationsquellen:
Die Zuverlässigkeit von Informationsquellen wird von uns vor deren Verwendung ausführlich geprüft und von uns entsprechend ihrer Glaubwürdigkeit und Bedeutung subjektiv bewertet. Dabei entscheiden wir nach eigenen Maßstäben, welche Quellen wir für relevant, zu konservativ oder zu optimistisch halten. Letztendlich legen wir unsere Empfehlungen aufgrund unserer persönlichen Einschätzungen fest. Bei der Informationsbeschaffung greifen wir auf zahlreiche öffentlich zugängliche Quellen zurück wie z.B. Pressemitteilungen, Ad-Hoc-Mitteilungen, Unternehmensmeldungen, Firmenpräsentationen, Publikationen und Artikeln zum besprochenen Unternehmen, gängige Finanzmedien im In- und Ausland sowie auf Unternehmens- oder Branchen-Analysen Dritter.

In unseren Publikationen werden ausschließlich öffentlich verfügbare Informationen und Quellen, sowie vom Unternehmen selbst verbreitete Informationen verwendet.

Hinweis zu bestehenden Interessenkonflikten:
Wir weisen hiermit darauf hin, dass Gesellschafter, Redakteure, Mitarbeiter sowie Personen bzw. Unternehmen die an der Erstellung dieser Veröffentlichung beteiligt sind, sowie Auftraggeber (Dritte) der Publikation von Stock Market Media Ltd. zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung direkt oder indirekt Anteile an Wertpapieren, welche im Rahmen der jeweiligen Publikation besprochen werden, halten. und daher an einer Kurs- und/oder Umsatzsteigerung, d.h. auch einer erhöhten Handelsliquidität interessiert sind, da die Absicht besteht, in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Veröffentlichung diese Wertpapiere zu verkaufen und an steigenden Kursen und Umsätzen zu partizipieren. Ein Kurszuwachs der Aktien der vorgestellten Unternehmen kann zu einem Vermögenszuwachs bei diesen Personen führen. Durch die Besprechung des Unternehmens können jedenfalls der Aktienkurs des Unternehmens erheblich beeinflusst werden. Insbesondere wird auch durch Wertpapiertransaktionen der Aktienkurs der besprochenen Unternehmen maßgeblich beeinflusst. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um Unternehmen handelt deren Aktien keine breite Marktkapitalisierung haben und bei denen nur ein enger Markt besteht. Hier können auch nur geringe Auftragsvolumen erhebliche Auswirkungen auf die Kurse haben. Sie sind aber auch daran interessiert, dass der Kurs des besprochenen Unternehmens sinkt, wenn sie deren Aktien günstiger erwerben wollen. Dies begründet laut Gesetz einen Interessenskonflikt, auf den wir hiermit ausdrücklich hinweisen.

Stock Market Media Ltd. und seine Mitarbeiter werden zudem für die Vorbereitung, elektronische Verbreitung und Veröffentlichung dieser Publikation sowie für andere Dienstleitungen entgeltlich entlohnt. Dies begründet laut Gesetz einen Interessenskonflikt, auf den wir hiermit ausdrücklich hinweisen.

Diese Vergütung kann durch das Unternehmen über das die Stock Market Media Ltd. Informationen veröffentlicht, durch mit diesen Unternehmen verbundene Dritte oder sonstige Dritte, die ein Interesse in Bezug auf die im Zusammenhang mit dieser Veröffentlichung besprochenen Unternehmen verfolgen, erfolgen. Dies begründet laut Gesetz einen Interessenskonflikt, auf den wir hiermit ausdrücklich hinweisen. Dieser wird zunächst dadurch begründet, dass die Stock Market Media Ltd. im Interesse ihres Auftraggebers ihre Ausführungen vornehmen könnte. Die Stock Market Media Ltd. und/oder mit ihr verbundene Unternehmen haben mit der gegenständlichen Gesellschaft bzw. mit deren Aktionären eine kostenpflichtige Vereinbarung zur Erstellung der redaktionellen Besprechung getroffen. Dies begründet laut Gesetz einen Interessenskonflikt, auf den wir hiermit ausdrücklich hinweisen.

Hinweis zur Handhabe der internen Organisationspflichten:
Aufgrund der geringen Unternehmensgröße des Herausgebers, ist eine interne Kontrolle der Compliance Prozesse der an dieser Publikation mitwirkenden Mitarbeiter und sonstigen Beteiligten überschaubar.

Verantwortliche Aufsichtsbehörde:
Die Stock Market Media Ltd. hat ihre Tätigkeit gemäß § 86 WpHG bei der BaFin angezeigt.