Heizkostenabrechnung: So wehren sich Mieter gegen fehlerhafte Abrechnungen
Wenn Vermieter Heizkosten pauschal nach Wohnfläche abrechnen, können Mieter bis zu 18 Prozent kürzen.

Mieter haben weitreichende Rechte, wenn die Heizkostenabrechnung fehlerhaft ist. Besonders bei fehlenden Verbrauchswerten können Betroffene erhebliche Kürzungen geltend machen. Ein aktueller Fall zeigt, welche Möglichkeiten Mietern zustehen.
Ein typisches Problem: Nach einem Wechsel des Ablesedienstes fehlen plötzlich die Verbrauchswerte für die Heizung. Der Vermieter rechnet daraufhin die Heizkosten pauschal nach Wohnfläche ab. Doch diese Vorgehensweise ist in den meisten Fällen nicht zulässig und benachteiligt sparsame Mieter erheblich.
Die Heizkostenverordnung schreibt klar vor: Heiz- und Warmwasserkosten müssen überwiegend nach dem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet werden. Nur in eng definierten Ausnahmefällen ist eine Schätzung oder Abrechnung nach Wohnfläche erlaubt. Diese Ausnahmen greifen etwa bei Geräteausfall, verweigertem Zutritt zur Wohnung oder durch Möbel verstellte Messgeräte.
Wann Vermieter für fehlende Werte haften
Entscheidend ist die Frage, wer die fehlende Erfassung zu vertreten hat. Liegt die Ursache beim beauftragten Ablesedienst – etwa durch Personalmangel oder organisatorische Probleme – haftet grundsätzlich der Vermieter. Er kann sich nicht auf Schwierigkeiten seines Dienstleisters berufen.
Selbst bei technischen Defekten ist eine Schätzung nur zulässig, wenn maximal 25 Prozent der gesamten Wohn- und Nutzfläche im Gebäude betroffen sind. Bei flächendeckenden Problemen scheidet diese Option aus. Der Vermieter muss dann die Konsequenzen tragen.
Kürzungsrechte von bis zu 18 Prozent
Ist die Schätzung unzulässig und rechnet der Vermieter dennoch nach Wohnfläche ab, können Mieter die Kosten um 15 Prozent kürzen. Dieses Recht besteht auch dann, wenn die Nachzahlung bereits beglichen wurde. Die Kürzung muss innerhalb eines Jahres nach Erhalt der Abrechnung geltend gemacht werden.
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Zur AktienanalyseBei fernablesbaren Messgeräten kommt eine weitere Kürzungsmöglichkeit hinzu: Der Vermieter ist verpflichtet, monatlich Zwischenstände mitzuteilen. Unterbleibt diese Information, sind zusätzliche drei Prozent Kürzung möglich. In der Summe können Mieter damit bis zu 18 Prozent der Heiz- und Warmwasserkosten einbehalten.
Die Geltendmachung der Kürzung sollte schriftlich erfolgen und die konkreten Mängel der Abrechnung benennen. Eine anwaltliche Beratung durch einen Fachanwalt für Mietrecht kann dabei helfen, die Ansprüche korrekt durchzusetzen. Die Jahresfrist zur Geltendmachung sollte dabei unbedingt eingehalten werden.


