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Greenwashing in Deutschland: Grenzen verschärfen sich für Werbeaussagen

Das Urteil gegen Wunderbräu und die Forderung nach transparenten Umweltangaben setzen ein Zeichen

Greenwashing in Deutschland: Grenzen verschärfen sich für Werbeaussagen

Die Werbelandschaft in Deutschland hat sich in den letzten Jahren stark verändert, da Verbraucherinnen und Verbraucher immer bewusster bei ihren Einkäufen auf umweltfreundliche und nachhaltige Produkte achten. Infolgedessen sind Begriffe wie "klimaneutral" und "CO2-positiv" zu wichtigen Verkaufsargumenten geworden. Doch diese Entwicklung hat auch zu einer Zunahme von rechtlichen Auseinandersetzungen geführt, bei denen Unternehmen wegen sogenanntem "Greenwashing" vor Gericht stehen.

Die Gerichte in Deutschland haben in jüngster Zeit eine Vielzahl solcher Fälle behandelt. In Frankfurt am Main wurde über die Verwendung des Begriffs "klimaneutral" auf Wasch-, Putz- und Reinigungsmitteln verhandelt. In Kiel und Schleswig wurde die Klimaneutralität von Müllbeuteln thematisiert. Das Landgericht Klewe musste sich mit der Werbung eines Süßwarenherstellers auseinandersetzen, der behauptete, klimaneutral zu produzieren, obwohl er dies lediglich durch die Unterstützung von Klimaschutzprojekten kompensierte.

Die gestiegene Aufmerksamkeit der Verbraucher hat dazu geführt, dass Unternehmen äußerst vorsichtig sein müssen, welche Informationen sie ihren potenziellen Kunden zur Verfügung stellen und wie sie dies tun. Dies wird durch die Tatsache erschwert, dass die Rechtsprechung jeden Fall individuell betrachtet und es bislang keine einheitlichen Kriterien für solche Werbeaussagen gibt.

Kürzlich musste auch die Firma Wunderdrinks, die das Bier "Wunderbraeu" vertreibt und es als "CO2-positiv" und "klimaneutral hergestellt" bewirbt, diese Herausforderung bewältigen. Auf der Flasche befindet sich ein QR-Code, der zu wunderbraeu.de führt, wo weitere Informationen zu diesen Themen verfügbar sind. Doch die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs sah darin eine irreführende Werbung und reichte Klage auf Unterlassung ein.

Die 37. Zivilkammer des Landgerichts München I, zuständig für das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, gab dieser Klage statt. Sie betonte in ihrer Mitteilung, dass es in der heutigen Zeit, in der Unternehmen oft des "Greenwashings" verdächtigt werden und Ausgleichsmaßnahmen umstritten sind, von großer Bedeutung sei, die Verbraucher über die Grundlagen solcher Werbeaussagen aufzuklären.

Die Kammer fordert konkret von Wunderdrinks, die Kriterien für die Werbeaussagen "CO2 positiv" und "klimaneutrale Herstellung" auf der Bierflasche selbst offenzulegen. Dies unterscheidet sich von früheren Urteilen, bei denen ein Verweis auf eine Webseite als ausreichend angesehen wurde, sofern dieser klar erkennbar war. Im Fall von "Wunderbraeu" stellte das Gericht jedoch fest, dass der QR-Code zu weit entfernt von der Werbung auf der Flasche platziert war und nicht direkt zu den benötigten Informationen führte. Zudem gab es erhebliche Zweifel, ob die gefundenen Informationen ausreichend waren, weshalb das Verhalten von Wunderdrinks als "irreführend" bewertet wurde.

Die Tatsache, dass dieser Fall in München stattfand und dass die Adresse "Hopfenstraße 8" auf der Bierflasche angegeben war, fügte zusätzliche Brisanz hinzu. Diese Adresse ist in Bayern als Brauerei-Standort bekannt, obwohl Wunderdrinks dort nur ihren Verwaltungssitz unterhält. Die Kammer urteilte, dass diese Aufschrift bei Verbrauchern den irrtümlichen Eindruck erwecken könnte, dass das Bier tatsächlich unter der angegebenen Adresse gebraut wird, was die Kaufentscheidung beeinflussen könnte. Daher wurde auch diese Irreführung als unzulässig angesehen.

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