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Fünftelregelung: So sparen Frührentner Steuern auf Einmalzahlungen

Wer eine Betriebsrente oder Abfindung als Einmalzahlung erhält, kann mit der Fünftelregelung die Steuerlast erheblich senken.

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Fünftelregelung: So sparen Frührentner Steuern auf Einmalzahlungen

Wer kurz vor der Rente steht und eine größere Einmalzahlung aus der betrieblichen Altersvorsorge erwartet, sollte sich frühzeitig mit der Fünftelregelung beschäftigen. Ein Leser Anfang 60, der demnächst in Frührente geht, steht vor genau dieser Situation: Er erhält eine Direktzusage aus der betrieblichen Altersvorsorge in Höhe von 180.000 Euro und fragt sich, wie er die Steuerlast darauf möglichst gering halten kann. Steuerberater Florian Rücker von GKRW in Frankfurt am Main erklärt, welche Strategie sich lohnt.

Grundsätzlich gilt: Bei einer Direktzusage aus der betrieblichen Altersvorsorge waren die Einzahlungen in der Sparphase steuerfrei. Dafür müssen die Auszahlungen später vollständig versteuert werden. Bei einer Summe von 180.000 Euro kann der persönliche Einkommensteuersatz sprunghaft ansteigen – im schlimmsten Fall bis auf 45 Prozent.

Was ist die Fünftelregelung?

Die Fünftelregelung ist eine gesetzliche Steuerermäßigung, die genau solche Sprünge beim Steuersatz abfedern soll. Sie kommt bei bestimmten außerordentlichen Einkünften zum Einsatz – dazu zählen Abfindungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, Gewinne aus Betriebsveräußerungen sowie Auszahlungen aus einer betrieblichen Altersvorsorge in Form einer Direktzusage.

Eine wichtige Voraussetzung: Die Zahlung muss „zusammengeballt" in einem einzigen Kalenderjahr zufließen. Wird sie über mehrere Jahre gestreckt, entfällt die Möglichkeit, die Fünftelregelung anzuwenden. Eine Teilzahlung von bis zu zehn Prozent in einem anderen Jahr kann jedoch noch akzeptabel sein.

Die Berechnung funktioniert so: Zunächst wird ermittelt, wie viel Steuer anfiele, wenn nur ein Fünftel der außerordentlichen Einkünfte zum regulären Einkommen hinzukäme. Die dadurch entstehende Steuermehrbelastung wird anschließend mit dem Faktor fünf multipliziert. Der Effekt ist umso größer, je niedriger das übrige zu versteuernde Einkommen ist. Wer hingegen ohnehin schon den Spitzensteuersatz zahlt, profitiert kaum.

Wichtig: Selbst beantragen

Die Fünftelregelung wird nicht automatisch angewendet. Steuerpflichtige müssen sie selbst über die Einkommensteuererklärung beantragen. Der Arbeitgeber kann dies nicht im Rahmen des Lohnsteuerabzugs erledigen.

Strategien zur Senkung des zu versteuernden Einkommens

Um den Effekt der Fünftelregelung zu maximieren, sollte das übrige zu versteuernde Einkommen im Auszahlungsjahr so weit wie möglich gesenkt werden. Mehrere Optionen kommen dafür infrage:

  • Vorauszahlung von Krankenversicherungsbeiträgen für bis zu drei Folgejahre
  • Freiwillige Zuzahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder einer Basis-Rente (Rürup-Rente)
  • Spenden oder planbare Behandlungskosten wie Zahnimplantate
  • Investitionen in vermietete Immobilien zur Instandhaltung, um negative Einkünfte aus Vermietung zu erzielen

Bei sehr hohen sechsstelligen Einmalzahlungen reichen diese Maßnahmen manchmal nicht aus. In solchen Fällen können Beteiligungen an gewerblichen Photovoltaikanlagen oder die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags in Betracht gezogen werden. Rücker warnt jedoch ausdrücklich: Solche Modelle eignen sich nicht für jeden Anleger und sollten nie allein aus steuerlichen Gründen abgeschlossen werden.

Ein konkretes Rechenbeispiel

Ein Zahlenbeispiel verdeutlicht den möglichen Effekt: Gelingt es, das zu versteuernde Einkommen ohne die Einmalzahlung auf minus 5.000 Euro zu drücken, greift eine besondere Berechnungsweise. Das zu versteuernde Einkommen inklusive der 180.000 Euro Direktzusage beträgt dann 175.000 Euro. Die Steuer wird jedoch nur auf ein Fünftel davon – also 35.000 Euro – berechnet und anschließend mit fünf multipliziert. Als Alleinstehender wären das in diesem Szenario 28.350 Euro Steuer.

Liegt das reguläre Einkommen hingegen knapp über null, wird normal gerechnet – die Steuerlast beträgt dann rund 31.600 Euro inklusive Solidaritätszuschlag. Ganz ohne Fünftelregelung würden auf ein zu versteuerndes Einkommen von 180.000 Euro sogar rund 68.000 Euro an Steuer und Soli fällig. Der Unterschied zeigt eindrücklich, wie wirkungsvoll die Regelung bei einem sonst niedrigen Einkommen sein kann.

Allerdings sollten Anleger mögliche Nebenwirkungen nicht außer Acht lassen. Wer sein Einkommen gezielt unter null drückt, kann Folgewirkungen bei Sozialleistungen, Krankenversicherungsbeiträgen oder einkommensabhängigen Vergünstigungen spüren. Der steuerliche Vorteil ist nur dann wirklich attraktiv, wenn die Gesamtstrategie stimmig ist. Eine individuelle Beratung durch einen Steuerberater ist in solchen Fällen unbedingt empfehlenswert.

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