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Fluggastrechte: ZEV mahnt Ryanair, TAP und Wizz Air ab

Verbraucherschützer werfen den Airlines vor, Passagiere bei Erstattungen nach Flugannullierungen unzulässig an Buchungsvermittler zu verweisen.

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Fluggastrechte: ZEV mahnt Ryanair, TAP und Wizz Air ab

Das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz (ZEV) hat Ryanair, TAP Air Portugal und Wizz Air abgemahnt. Hintergrund sind Beschwerden von Verbrauchern über den Umgang der drei Fluggesellschaften mit Fluggastrechten. Konkret geht es um die Erstattung nach einer Flugannullierung.

Nach Darstellung der Verbraucherschützer verweisen die Airlines betroffene Passagiere pauschal an den Vermittler, über den das Ticket gebucht wurde. Dieser Verweis sei unzulässig. Die Fluggäste erhalten dadurch aus Sicht des ZEV zudem unzutreffende Informationen über ihre Rechte. Die Kommunikation der Airlines laufe in vielen Fällen über Chatbots, was die Klärung zusätzlich erschwert.

Die Auseinandersetzung trifft einen sensiblen Punkt im europäischen Luftverkehr: Immer mehr Reisende buchen ihre Tickets über Portale und Online-Vermittler statt direkt bei der Airline. Bei einer Annullierung wird die Klärung dadurch komplizierter, und die Zuständigkeit ist für viele Betroffene unklar. Genau hier setzt die Abmahnung an. Wer betroffen ist, stellt sich zuerst die Frage: An wen wende ich mich überhaupt?

Die Details

Nach der EU-Fluggastrechteverordnung steht Reisenden bei einer Annullierung eine Wahl zu. Sie können entweder eine anderweitige Beförderung verlangen oder sich den Ticketpreis erstatten lassen. Entscheiden sie sich für die Erstattung, muss das ausführende Luftfahrtunternehmen den Betrag innerhalb von sieben Tagen zurückzahlen.

Genau dieser Anspruch besteht nach Darstellung der Verbraucherschützer unabhängig davon, ob das Ticket direkt bei der Airline oder über einen Vermittler gebucht wurde. Ein pauschaler Verweis an den Vermittler ist demnach rechtlich nicht haltbar. Die drei namentlich genannten Gesellschaften — Ryanair, TAP Air Portugal und Wizz Air — hätten Reisende dennoch genau dorthin geschickt.

Hinzu kommt ein zweites Problem: Die Kommunikation läuft häufig über Chatbots. Betroffene erhalten dort nach den Schilderungen an den Vermittler gerichtete Verweise, statt eine inhaltliche Antwort auf ihr Erstattungsverlangen. Die Folge sind Verzögerungen und unter Umständen zusätzliche Kosten für die Rückabwicklung.

Besonders festgefahren wird es, wenn Airline und Vermittler sich gegenseitig die Zuständigkeit zuschieben. In solchen Fällen kann sich die Angelegenheit über Monate hinziehen. Der ZEV hat nach eigenen Angaben keinen konkreten Lösungsweg, den er Reisenden in dieser Konstellation an die Hand geben könnte — ein Hinweis darauf, wie unübersichtlich die Lage für Verbraucher ist.

Deutlich wird das Muster besonders bei Buchungen über Dritte. Erschwert wird die Problemlösung nicht nur bei Annullierungen, sondern auch bei Umbuchungen und Erstattungen. Die betroffenen Reisenden stehen vor der Entscheidung zwischen anderweitiger Beförderung und Erstattung, während unklar bleibt, wer der rechtlich richtige Ansprechpartner ist.

Hintergrund: Was bisher geschah

Das Thema Fluggastrechte beschäftigt aktien.news seit Monaten. Bereits am 16.01.2026 berichtete aktien.news über ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wonach Airlines auch Vermittlungsgebühren von Buchungsportalen erstatten müssen — selbst wenn sie die genaue Höhe dieser Gebühren nicht kennen. Ausgangspunkt der Klage war ein stornierter KLM-Flug von Wien nach Lima. Mehrere österreichische Reisende hatten über das Portal Opodo Tickets für insgesamt rund 2.050 Euro gebucht. Nach der Flugstreichung erstattete die niederländische Airline jedoch nur etwa 1.950 Euro. Die fehlenden 100 Euro entsprachen der Vermittlungsgebühr von Opodo.

Am 22.01.2026 berichtete aktien.news über einen Gesetzentwurf des EU-Parlaments zur Stärkung der Passagierrechte sowie über den abweichenden Kurs des Rates der 27 Mitgliedsstaaten. Im Zentrum des Konflikts stand die Entschädigungsschwelle bei Flugverspätungen. Die EU-Verkehrsminister wollten Kompensationen statt ab drei Stunden erst ab vier Stunden fällig stellen, bei Langstreckenflügen sogar erst ab sechs Stunden.

Am 12.03.2026 folgte die Meldung, dass das Europäische Parlament mit breiter Mehrheit weitreichende Reformen zum Schutz von Pauschalreisenden verabschiedet hat. Die Neuregelung betrifft vor allem Stornierungsrechte, Rückerstattungsfristen und den Umgang mit Reisegutscheinen. Künftig reichen für eine kostenfreie Stornierung auch Ereignisse am Abreiseort oder solche, die den Reiseablauf erheblich beeinträchtigen würden.

Und am 11.06.2026 berichtete aktien.news, dass die britische Wettbewerbsbehörde Competition and Markets Authority (CMA) Ermittlungen gegen Ryanair eingeleitet hat. Im Fokus standen Gebühren, die die irische Billigfluggesellschaft von Eltern verlangt, damit diese auf Flügen neben ihren eigenen Kindern sitzen dürfen.

Was das für Anleger bedeutet

Für Privatanleger, die Aktien von Airlines oder von Reise- und Buchungsplattformen halten, ist die Abmahnung ein Signal. Der Umgang mit Erstattungen ist kein Nebenschauplatz, sondern ein wiederkehrender Kosten- und Reputationsfaktor. Der Streit um Fluggastrechte, den aktien.news bereits im Januar beschrieben hat, wird damit nicht kleiner — er verschiebt sich auf die Frage, wer im Streitfall der richtige Ansprechpartner ist. Airlines, die Kunden an Vermittler weiterreichen, geraten in solchen Fällen unter regulatorischen und verbraucherpolitischen Druck.

Für Reisende gilt: Wer über einen Vermittler gebucht hat, sollte bei einer Annullierung nicht automatisch davon ausgehen, dass nur der Vermittler zuständig ist. Nach der EU-Verordnung richtet sich der Anspruch auf Erstattung an das ausführende Luftfahrtunternehmen. Betroffene sollten ihr Erstattungsverlangen schriftlich stellen, den Grund der Annullierung dokumentieren und die Fristen im Blick behalten. Die Rückzahlung ist binnen sieben Tagen geschuldet.

Ob die Abmahnung des ZEV die Praxis der drei Airlines ändert, ist offen. Fest steht: Solange Airline und Vermittler sich gegenseitig aufeinander verweisen, bleiben die Verfahren für Verbraucher langwierig und der Ausgang ungewiss. Das ist keine Kauf- oder Verkaufsempfehlung, sondern eine Einordnung der regulatorischen Lage.

Ausblick

Der Quelltext nennt keinen Termin für eine Reaktion der abgemahnten Airlines. Auch über mögliche weitere Schritte des ZEV ist nichts bekannt; einen konkreten Lösungsweg für Reisende hat das Zentrum nach eigenen Angaben nicht. Beobachten lässt sich, wie sich die Praxis bei Annullierungen und Erstattungen über Vermittler entwickelt — ein Feld, das aktien.news zuletzt mehrfach aufgegriffen hat, vom EuGH-Urteil im Januar bis zu den Ermittlungen der britischen Wettbewerbsbehörde im Juni.

Kurz erklärt

  • Fluggastrechteverordnung: EU-Regelwerk, das die Ansprüche von Flugpassagieren bei Annullierung, Verspätung oder Nichtbeförderung festlegt.
  • Ausführendes Luftfahrtunternehmen: Die Airline, die den Flug tatsächlich durchführt und damit Ansprechpartner für die Erstattung ist.
  • Vermittler: Ein Buchungsportal oder Reisevermittler, über den ein Ticket erworben wurde, ohne den Flug selbst durchzuführen.
  • Rückabwicklung: Der Vorgang, bei dem ein gezahlter Betrag zurückerstattet wird und der bei Buchungen über Dritte komplizierter werden kann.
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