EU-Parlament stärkt Rechte von Pauschalreisenden bei Stornierungen
Neue EU-Regeln erweitern Stornierungsrechte, begrenzen Gutscheine und beschleunigen Rückerstattungen für Millionen europäische Reisende.

Das Europäische Parlament hat mit breiter Mehrheit weitreichende Reformen zum Schutz von Pauschalreisenden verabschiedet. Die Neuregelung war zuvor mit den EU-Mitgliedstaaten ausgehandelt worden und betrifft vor allem Stornierungsrechte, Rückerstattungsfristen und den Umgang mit Reisegutscheinen.
Bisher konnten Urlauber eine Pauschalreise nur dann kostenfrei stornieren, wenn außergewöhnliche Umstände direkt am Zielort vorlagen. Künftig reichen dafür auch Ereignisse am Abreiseort oder solche, die den Reiseablauf erheblich beeinträchtigen würden. Was konkret als höhere Gewalt gilt, bleibt dabei eine Frage des Einzelfalls.
Gutscheine mit klaren Grenzen
Eine zentrale Neuerung betrifft den Umgang mit Reisegutscheinen als Entschädigungsform. Reiseveranstalter dürfen zwar weiterhin Gutscheine anbieten, Verbraucher können diese jedoch ablehnen und stattdessen innerhalb von 14 Tagen eine direkte Rückerstattung auf ihr Bankkonto verlangen.
Gutscheine dürfen maximal zwölf Monate gültig sein. Nicht eingelöste oder abgelaufene Gutscheine müssen automatisch erstattet werden. Wer ursprünglich einen Flug gebucht hatte, darf einen erhaltenen Gutschein künftig auch für andere Angebote des Veranstalters nutzen – etwa für eine Bahnreise.
Die Reform ist eine direkte Reaktion auf die Erfahrungen der Corona-Pandemie, als Millionen Reisende auf Gutscheinen saßen, weil Veranstalter massenhaft Buchungen stornierten. Die EU zieht damit Konsequenzen aus einem der größten Verbraucherschutzskandale der jüngeren Reisebranche.
Beschwerden und Insolvenzschutz geregelt
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Zur AktienanalyseReiseveranstalter sind künftig verpflichtet, eine Beschwerdestelle einzurichten und innerhalb von 60 Tagen auf Kundenbeschwerden zu reagieren. Bei einer Insolvenz des Anbieters sollen Verbraucher ihre Entschädigung für stornierte Reisen innerhalb von sechs Monaten aus dem Insolvenzfonds erhalten – in Ausnahmefällen verlängert sich diese Frist auf neun Monate.
Bevor die Richtlinie rechtskräftig wird, müssen die EU-Mitgliedstaaten die Einigung noch formal bestätigen. Nach dem offiziellen Inkrafttreten haben die Staaten 28 Monate Zeit, die Vorgaben in nationales Recht umzusetzen.


