E.On droht hohe Nachzahlung an Aktionäre
Gericht könnte den Preis für Innogy-Aktien deutlich erhöhen

Der Energiekonzern E.On steht möglicherweise vor einer milliardenschweren Nachzahlung an ehemalige Aktionäre des übernommenen Konkurrenten Innogy. Hintergrund ist die im Jahr 2019 vollzogene Übernahme von Innogy, bei der E.On vor allem die Kontrolle über die Stromnetze des Unternehmens erlangte. Aktionäre, die ihre Innogy-Aktien nicht freiwillig verkaufen wollten, wurden im Rahmen eines sogenannten Squeeze-out zwangsweise abgefunden. E.On bot diesen Aktionären eine Entschädigung von 42,82 Euro je Aktie an. Zahlreiche Investoren hielten diese Summe jedoch für zu gering und reichten Klagen ein, um eine höhere Abfindung zu erstreiten.
Im Verlauf der rechtlichen Auseinandersetzung wurde ein Sachverständiger beauftragt, den angemessenen Wert der Innogy-Aktien zu ermitteln. Nach einer Prüfung, die zweieinhalb Jahre in Anspruch nahm, kam der Gutachter zu dem Ergebnis, dass den betroffenen Aktionären ein Betrag von 65,44 Euro je Aktie zugestanden hätte. Sollte das zuständige Gericht dieser Einschätzung folgen, müsste E.On den ehemaligen Innogy-Aktionären eine Nachzahlung leisten. Der Differenzbetrag von knapp 23 Euro je Aktie würde sich insgesamt auf rund 1,3 Milliarden Euro summieren. Diese Zahlung wäre nicht nur an die klagenden Investoren zu leisten, sondern an sämtliche betroffenen Aktionäre, die im Rahmen der Übernahme abgefunden wurden.
E.On äußerte sich kritisch zu dem Gutachten. Ein Unternehmenssprecher bezeichnete die Bewertung des Sachverständigen als unplausibel und überhöht. Nach Darstellung von E.On sei der Wert der Innogy-Aktie vor der Übernahme von den Wirtschaftsprüfungsgesellschaften KPMG und Mazars auf 35 Euro geschätzt worden. Außerdem habe der vom Gutachter ermittelte Betrag den damaligen Börsenkurs der Innogy-Aktie um mehr als 50 Prozent übertroffen. Der Börsenkurs sei nach aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung ein besonders relevantes Kriterium für die Bestimmung der angemessenen Abfindung. E.On zeigte sich daher zuversichtlich, dass das Gericht diese Argumente berücksichtigen werde.
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Zur AktienanalyseDer Gutachter vertritt hingegen die Auffassung, dass der Börsenkurs im Fall von Innogy möglicherweise nicht als verlässliche Bewertungsgrundlage herangezogen werden könne. Er wies darauf hin, dass der Kurs von der angekündigten Abfindung beeinflusst worden sein könnte. In einem solchen Fall sei es nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geboten, den wahren Wert der Unternehmensbeteiligung zugrunde zu legen. Dabei seien auch künftige Renditeerwartungen der betroffenen Gesellschaft zu berücksichtigen.


