Booking.com verliert im Streit um Bestpreise
EuGH stärkt die Position von Hotels gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Das US-amerikanische Unternehmen Booking.com hat vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Streit um sogenannte Bestpreisklauseln eine Niederlage erlitten. Der Gerichtshof entschied, dass diese Klauseln grundsätzlich nicht vom Kartellverbot ausgenommen seien. Damit stärkt der EuGH die Position vieler Hotels, die gegen solche Klauseln geklagt hatten.
Bestpreisklauseln, wie sie Booking.com einführte, untersagen es Hotels, ihre Zimmer auf eigenen Kanälen günstiger als auf der Plattform anzubieten. Diese Regelungen sollten verhindern, dass Kunden zwar auf Booking.com nach Zimmern suchen, dann aber direkt beim Hotel buchen, um den niedrigeren Preis zu nutzen. Durch diese Klauseln wird vermieden, dass Booking.com eine Provision entgeht, die bei einer erfolgreichen Buchung über die Plattform anfallen würde.
Die Auseinandersetzungen um diese Klauseln beschäftigten bereits länger deutsche und niederländische Gerichte. Vor allem in Deutschland war das Thema besonders umstritten, nachdem das Bundeskartellamt und der Bundesgerichtshof (BGH) die Bestpreisklauseln für ungültig erklärt hatten. In einem aktuellen Verfahren hatte ein Gericht in Amsterdam beim EuGH nachgefragt, ob die Klauseln als Nebenabreden erlaubt sein könnten, um sogenanntes Trittbrettfahren zu verhindern. Der EuGH urteilte jedoch, dass das Kartellverbot hier greifen könne, da die Klauseln nicht notwendig seien, um den wirtschaftlichen Betrieb von Plattformen wie Booking.com aufrechtzuerhalten.
Obwohl das Urteil als Sieg für die Hotels gewertet werden kann, wird es für Reisende in Europa keine großen Auswirkungen haben. Booking.com hat die umstrittenen Bestpreisklauseln im Europäischen Wirtschaftsraum bereits im Laufe dieses Jahres abgeschafft. Dies erfolgte im Zuge der Einführung des neuen EU-Digitalgesetzes Digital Markets Act (DMA), das strengere Regelungen für große Plattformen vorsieht, um den Wettbewerb im digitalen Raum zu fördern.
Lesen Sie alles zur aktuellen Aktie der Stunde
Erfahren Sie, worum es geht und warum sich ein genauer Blick jetzt lohnt.
Zur AktienanalyseTrotz des Urteils zeigte sich Booking.com enttäuscht und beharrte darauf, dass die Paritätsklauseln in der Vergangenheit notwendig und angemessen gewesen seien, um eine faire Beziehung zwischen der Plattform und ihren Unterkunftspartnern zu gewährleisten. Die endgültige Entscheidung über den konkreten Fall wird nun dem Gericht in Amsterdam überlassen, das die weiteren rechtlichen Schritte prüfen wird.


